§ 19
Aufstiegsbeamte
(1) Der Direktor des Landespersonalamts kann im Einvernehmen mit dem Fachminister den
Aufstieg eines Beamten des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst zulassen, wenn dieser
sich mindestens ein Jahr in einer Tätigkeit des höheren Dienstes seiner Fachrichtung
bewährt hat. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
entscheidet der Direktor des Landespersonalamtes im Einvernehmen mit der obersten
Dienstbehörde.
(2) Mit der Übertragung eines Amts der neuen Laufbahn wird die Befähigung für diese
Laufbahn zuerkannt.
(3) Der Aufstieg nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine
bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder
nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.