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§ 19

Aufstiegsbeamte


(1) Der Direktor des Landespersonalamts kann im Einvernehmen mit dem Fachminister den Aufstieg eines Beamten des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst zulassen, wenn dieser sich mindestens ein Jahr in einer Tätigkeit des höheren Dienstes seiner Fachrichtung bewährt hat. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet der Direktor des Landespersonalamtes im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.


(2) Mit der Übertragung eines Amts der neuen Laufbahn wird die Befähigung für diese Laufbahn zuerkannt.


(3) Der Aufstieg nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

 

     

 

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