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§ 27

Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt nicht für

1. Hochschullehrer an Hochschulen des Landes nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I S. 710, 891), geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95) sowie wissenschaftliche Beamte in Lehre und Forschung,

2. Lehrer an öffentlichen Schulen und Schulaufsichtsbeamten,

3. Polizeivollzugsbeamte,

4. Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren,

5. Beamte auf Zeit,

6. Sparkassenbeamte.

 

     

 

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