§ 3
Probezeit
(1) Probezeit ist die Zeit, während der sich ein Beamter auf Probe nach Erwerb oder nach
Feststellung der Befähigung für seine Laufbahn bewähren soll. In der Probezeit
soll sich insbesondere erweisen, ob der Beamte die für eine Übernahme in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit notwendigen Anforderungen an Eignung,
Befähigung und fachliche Leistung erfüllt. Der Beamte wird während der Probezeit
nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt. Für die
Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die
Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit ist nach achtzehn Monaten
ein Zwischenbericht über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten
zu erstellen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einem Abschlussbericht
festgestellt, ob der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Die Mindestprobezeit beträgt
ein Jahr.
(3) Als Probezeit gilt auch die Zeit eines Sonderurlaubs, wenn dieser überwiegend
dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser
Voraussetzung bei Gewährung des Sonderurlaubs von der obersten Dienstbehörde
festgestellt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines Sonderurlaubs für
die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen
oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Die Mindestprobezeit ist
zu leisten.
(4) Für die in
§
57 des Hessischen Beamtengesetzes genannten Beamten kann die Landesregierung
die Probezeit bis auf sechs Monate kürzen.
(5) Über die Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach
§
10 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes entscheidet die oberste
Dienstbehörde. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des
öffentlichen Dienstes können bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr auf
die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit
mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat;
dies gilt nicht für Zeiten, die bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet
worden sind oder die Voraussetzung für die Zulassung als anderer Bewerber sind.
Die Mindestprobezeit kann unterschritten werden, wenn die anrechenbaren Zeiten
in einer Behörde desselben Geschäftsbereichs abgeleistet worden sind.
(6) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der vorgesehenen Probezeit nicht festgestellt
werden, so kann die Probezeit um
höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Entscheidung trifft die oberste
Dienstbehörde. Die Fristen verlängern sich um die Zeit eines Sonderurlaubs, wenn nicht
die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen.
(7) Abweichend von
§
19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes können Beamte, die
während der Probezeit hervorragende Leistungen erbringen, bereits nach Ablauf
von zwei Jahren der Probezeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der
Probezeit befördert werden.