§ 9
Laufbahnprüfung
(1) Die Laufbahnprüfung soll am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden; einzelne
Teile der Prüfung können vorweggenommen werden. Bis zur Prüfung dauert der
Vorbereitungsdienst fort. Wird die Laufbahnprüfung bereits während des
Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht.
(2) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung darf
frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Für Anwärter, die die Prüfung
auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf
des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Die Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen können bestimmen, daß der Prüfungsausschuß einem Anwärter für
eine Laufbahn des gehobenen Dienstes in den Fällen des Satz 2 die Befähigung für die
entsprechende Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen kann.
(3) In die Prüfungsausschüsse für die Laufbahnprüfungen sind nach näherer Bestimmung
der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Vertreter der Spitzenorganisationen der
zuständigen Gewerkschaften als Mitglieder zu berufen. Diese müssen mindestens die
Befähigung für die betreffende Laufbahn besitzen.