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§ 9

Laufbahnprüfung


(1) Die Laufbahnprüfung soll am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden; einzelne Teile der Prüfung können vorweggenommen werden. Bis zur Prüfung dauert der Vorbereitungsdienst fort. Wird die Laufbahnprüfung bereits während des Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet dieser dadurch nicht.


(2) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung darf frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Für Anwärter, die die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden haben, endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können bestimmen, daß der Prüfungsausschuß einem Anwärter für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes in den Fällen des Satz 2 die Befähigung für die entsprechende Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen kann.


(3) In die Prüfungsausschüsse für die Laufbahnprüfungen sind nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften als Mitglieder zu berufen. Diese müssen mindestens die Befähigung für die betreffende Laufbahn besitzen.

 

     

 

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