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Die Hessische Laufbahnverordnung wurde geändert durch:

bulletVerordnung vom 17. Oktober 1990 (GVBl. I S. 579): §§ 1, 12, 14, 15, 19, 27, 28;
bulletVerordnung vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 626): §§ 1, 3, 13, 15, 16, 24;
bulletGesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 216): § 4;
bulletGesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217): §§ 1, 4, 7, 8;
bulletGesetz vom 7. Juli 1998 (GVBl. I S. 260): §§ 5, 19, 24;
bulletGesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95): §§ 1, 3, 4, 12 - 15, 17, 27

Vgl. Art. 17 des Gesetzes vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95):

 "Artikel 17

Übergangs- und Schlussbestimmungen


§ 1

Übergangsregelungen für Beamte auf Probe


(1) Beamtinnen und Beamten, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe vor der Anstellung befinden, wird am 1. April 2009 das Amt verliehen, dessen Amtsbezeichnung sie bis dahin nach § 4 der Hessischen Laufbahnverordnung als Dienstbezeichnung geführt haben.


(2) Beamtinnen und Beamte, die sich am 1. April 2009 im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind zu Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn sie die Probezeit erfolgreich abgeschlossen haben und seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind oder sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.


(3) Bis 31. Dezember 2012 können Beamtinnen und Beamte des Justizwachtmeisterdienstes im Amt eines Justizwachtmeisters oder eines Justizoberwachtmeisters abweichend von § 19 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes bereits während der Probezeit, frühestens aber nach Ablauf von achtzehn Monaten der Probezeit, befördert werden, wenn ihre dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen."

     

 

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