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ERSTER ABSCHNITT
Allgemeines

 

§ 1

Einstellungsvoraussetzungen


(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach können Bewerber eingestellt werden, die

1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz erfüllen,

2. die Ausbildung als Beflissener des Markscheidefachs ordnungsgemäß abgeschlossen haben,

3. ein wissenschaftliches Studium in der Fachrichtung Markscheidewesen an einer Technischen Hochschule, Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Diplomprüfung oder mit einer gleichwertigen Hochschulprüfung abgeschlossen haben.


(2) Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2 kann der Minister für Wirtschaft und Technik zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 

     

 

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