ERSTER ABSCHNITT
Allgemeines
§ 1
Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach
können Bewerber eingestellt werden, die
1. die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen
Beamtengesetz erfüllen,
2. die Ausbildung als Beflissener des Markscheidefachs ordnungsgemäß abgeschlossen
haben,
3. ein wissenschaftliches Studium in der Fachrichtung Markscheidewesen an einer
Technischen Hochschule, Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem
wissenschaftlichen Studiengang mit einer Diplomprüfung oder mit einer gleichwertigen
Hochschulprüfung abgeschlossen haben.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 Nr. 2 kann der Minister für Wirtschaft und Technik zulassen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.