zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

              

§ 19

Prüfungsausschuß


(1) Die Prüfung wird vor dem "Gemeinsamen Prüfungsausschuß für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach" abgelegt, der nach dem Verwaltungsabkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach in der Fassung vom 20. Dezember 1984 (StAnz. 1985 S. 107) gebildet wurde. Dieses Verwaltungsabkommen (Anlage) ist Bestandteil dieser Verordnung.


(2) Soweit diese Verordnung Anwendung findet, handelt der Prüfungsausschuß für das Hessische Oberbergamt.


(3) Der Prüfungsausschuß besteht aus

1. einem Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach oder im Markscheidefach als Vorsitzendem,

2. zwei Beamten des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach,

3. einem Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach,

4. einem Beamten der Bergbauverwaltung mit der Befähigung zum Richteramt.


(4) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.


(5) Als Mitglied oder Stellvertreter kann nur berufen werden, wer eine Laufbahnprüfung für den höheren Dienst bestanden hat.


(6) Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

 

     

 

horizontal rule

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der