§ 19
Prüfungsausschuß
(1) Die Prüfung wird vor dem "Gemeinsamen Prüfungsausschuß für den höheren
Staatsdienst im Markscheidefach" abgelegt, der nach dem Verwaltungsabkommen über die
einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach in
der Fassung vom 20. Dezember 1984 (StAnz. 1985 S. 107) gebildet wurde. Dieses
Verwaltungsabkommen (Anlage) ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Soweit diese Verordnung Anwendung findet, handelt der Prüfungsausschuß für das
Hessische Oberbergamt.
(3) Der Prüfungsausschuß besteht aus
1. einem Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach oder im Markscheidefach als
Vorsitzendem,
2. zwei Beamten des höheren Staatsdienstes im Markscheidefach,
3. einem Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach,
4. einem Beamten der Bergbauverwaltung mit der Befähigung zum Richteramt.
(4) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(5) Als Mitglied oder Stellvertreter kann nur berufen werden, wer eine Laufbahnprüfung
für den höheren Dienst bestanden hat.
(6) Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet mit
Stimmenmehrheit.