§ 29
Prüfungsergebnis, Zeugnis
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Referendar im Anschluß an die
mündliche Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen
Prüfungsleistungen bekannt.
(2) Hat der Referendar die Prüfung bestanden, so wird ihm ein Zeugnis mit dem
Gesamtergebnis ausgehändigt. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
unterschreiben.
(3) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so
werden ihm die Gründe des Nichtbestehens eröffnet. Das Nichtbestehen wird ihm außerdem
durch einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid mitgeteilt.