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§ 29

Prüfungsergebnis, Zeugnis


(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Referendar im Anschluß an die mündliche Prüfung das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.


(2) Hat der Referendar die Prüfung bestanden, so wird ihm ein Zeugnis mit dem Gesamtergebnis ausgehändigt. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.


(3) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so werden ihm die Gründe des Nichtbestehens eröffnet. Das Nichtbestehen wird ihm außerdem durch einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid mitgeteilt.

 

     

 

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