§ 3
Auswahl
(1) Über die Auswahl der Bewerber entscheidet der Minister für Umwelt und Energie. Er
ist oberste Dienstbehörde der Bergvermessungsreferendare.
(2) Bei der Entscheidung muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach
§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984
(BGBl. I S. 1229,1230) vorliegen, das nicht älter als sechs Monate sein soll.