Anordnung über Zuständigkeiten nach der Ausbildungs-
und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministers
der Finanzen
Vom 26. Mai 1987
GVBl. I S. 128
Auf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung vom 14.
September 1976 (BGBl. I S. 2794), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 1985 (BGBl.
I S. 554), des § 11 Abs. 5, des § 34 Abs. 1 Satz 2, des § 35 Abs. 1 Satz
1, des § 35 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 3 und des § 47 Abs. 4 der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in der Fassung vom 6. September
1982 (BGBl. 1982 I S. 1258), wird bestimmt:
§ 1
Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis
übertragen,
1. nach § 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten den
Vorbereitungsdienst im Einzelfall zu verlängern,
2. nach § 47 Abs. 4 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
Steuerbeamten über Anträge auf Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des
mittleren Dienstes zu entscheiden.
§ 2
Der Landesfinanzschule Hessen und der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda
wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,
1. nach § 34 Abs. 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
Steuerbeamten die Mitglieder von Prüfungsausschüssen zu berufen und deren Vorsitzende zu
bestellen,
2. nach § 35 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
Steuerbeamten die Prüfungen organisatorisch zu leiten,
3. nach § 35 Abs. 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
Steuerbeamten Personen, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören und ein dienstliches
Interesse haben, die Anwesenheit in den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratungen
des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall zu gestatten,
4. nach § 42 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten
dem Prüfling Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung zu
gewähren.
§ 3
§ 4
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft.