Hessische Auslandsreisekostenverordnung
(HARV)
Vom 5. August 1993
GVBl. I S. 367
Auf Grund des § 20 Abs. 2
des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S.
390), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1992 (GVBl. I S. 129), wird
verordnet:
§ 1
Geltung des Hessischen Reisekostengesetzes
Für Auslandsdienstreisen gilt das Hessische Reisekostengesetz, soweit in dieser
Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Verordnung gilt nicht für
Auslandsdienstreisen in Länder der Europäischen Union und innerhalb dieser Länder.
§ 2
Flugkostenerstattung
Bei Flugreisen in außereuropäische Länder können die notwendigen Kosten für das
Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet werden.
§ 3
Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld
(1) Abweichend von den §§ 9
und 10 Abs. 2 des Hessischen
Reisekostengesetzes bestimmt sich bei Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit an
einem Kalendertag von 24 Stunden das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung des Bundes vom 21. Mai 1991
(BGBl. I S. 1140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 468),
mit der Maßgabe, daß die Sätze des Auslandsübernachtungsgeldes mit Nachweis der
Übernachtungskosten nicht zustehen. Für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit an
einem Kalendertag von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden, beträgt das
Auslandstagegeld 80 vom Hundert, von mindestens acht Stunden 40 vom Hundert des
Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag
werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 des
Hessischen Reisekostengesetzes ist nicht anzuwenden. Das für das Dienstrecht
zuständige Ministerium gibt die nach Satz 1 jeweils geltenden Sätze bekannt.
(2) Für Übersee- und Außengebiete, für die kein Auslandstage- und
Auslandsübernachtungsgeld festgesetzt wurde, gilt das Auslandstage- und
Auslandsübernachtungsgeld des Mutterlandes. Für Länder, für die kein Auslandstage- und
Auslandsübernachtungsgeld festgesetzt ist, steht Tage- und Übernachtungsgeld nach den §§ 9 und 10 des Hessischen Reisekostengesetzes
zu.
(3) Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 20
vom Hundert des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine
mehrtägige Auslandsdienstreise zu kürzen.
§ 4
Grenzübertritt
(1) Für den Tag des Grenzübertritts wird Tage- und Übernachtungsgeld für das Land
gewährt, das vor Mitternacht zuletzt erreicht wird. Bei Flugreisen gilt ein Land in dem
Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben
unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig werden.
(2) Bei einer mehrtägigen Auslandsdienstreise wird abweichend von Abs. 1 für den Tag des
Grenzübertritts zum Inland Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-,
Dienst- oder Wohnorts nur gewährt, wenn nach vierzehn Uhr der Grenzübertritt stattfindet
oder der erste Flughafen im Inland erreicht wird.
(3) Bei eintägigen Auslandsdienstreisen wird abweichend von Abs. 1 Tagegeld für das Land
des letzten Geschäftsortes gewährt.
§ 5
Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am
Geschäftsort
Dauert der Aufenthalt an demselben Geschäftsort ohne Hin- und Rückreise länger als
sieben Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 3 Abs. 1 und 2 abweichend von § 11 Abs. 1 des Hessischen
Reisekostengesetzes vom achten Tage an um zehn vom Hundert zu ermäßigen. Die oberste
Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung absehen.
§ 6
Erkrankung während der Auslandsdienstreise
Erkranken Dienstreisende während der Auslandsdienstreise und können sie deswegen nicht
an ihren Wohnort zurückkehren, wird die Reisekostenvergütung weitergewährt. Werden sie
wegen der Erkrankung in ein ausländisches Krankenhaus aufgenommen, erhalten sie
abweichend von § 1
Satz 2 der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen in der
Fassung vom 14. Juni 1976 (GVBl. I S. 281), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember
1993 (GVBl. I S. 738), für jeden vollen Tag des Krankenhausaufenthalts Ersatz der
notwendigen Auslagen für die Unterkunft am Geschäftsort und zehn vom Hundert des
Auslandstagegeldes.
§ 7
Aufhebung bisherigen Rechts und Übergangsvorschrift
(1) ...
(2) Für Auslandsdienstreisen, die vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
angetreten werden, verbleibt es bei dem bisherigen Recht, wenn dies für den
Auslandsdienstreisenden günstiger ist.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.