Hessisches Umzugskostengesetz
(HUKG)
Vom 26. Oktober 1993
GVBl. I S. 464
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den
§§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und
der in § 12 genannten Maßnahmen.
Berechtigte sind:
1. Personen, die im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes in einem Beamten-
oder Richterverhältnis stehen oder in diesen Geltungsbereich abgeordnet sind,
2. die in Nr. 1 bezeichneten Personen, wenn sie in den Ruhestand treten oder wegen
Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
3. Hinterbliebene der in den Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen.
(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis
zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes
zur häuslichen Gemeinschaft einer der in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen
gehört haben.
(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in
gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.
§ 2
Anspruch auf Umzugskostenvergütung
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche
oder elektronische
Zusage. Sie soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme erteilt werden.
In den Fällen des § 4 Abs. 3 muß die
Umzugskostenvergütung vor dem Umzug zugesagt werden.
(2) Die Umzugskostenvergütung wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Sie ist
innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde, in den
Fällen des § 4 Abs. 3 bei der letzten
Beschäftigungsbehörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach
Beendigung des Umzuges, in den Fällen des § 11 Abs. 3 Satz 1
mit der Bekanntgabe des Widerrufs.
(3) Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach
Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. Diese Frist kann in
besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens zwei Jahre verlängert werden. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 3
Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
1. aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den
bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b) der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als dreißig
Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt
(Einzugsgebiet) oder
d) Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichten und
dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2. auf dienstliche Anweisung, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der
Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3. aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4. aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der
Umzugskostenvergütung.
(2) Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß
1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen
Teil der Beschäftigungsbehörde,
3. der Übertragung eines neuen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen
Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach
§ 6 des
Hessischen Richtergesetzes.
§ 4
Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Fällen
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3
Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß der
1. Abordnung,
2. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der
Beschäftigungsbehörde,
3. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer
Dienststelle,
4. Berufung von Professorinnen und Professoren aus dem Ausland, sofern ein besonderes
dienstliches Interesse an der Berufung besteht.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
1. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3,
2. der Räumung einer im Eigentum oder im Besetzungsrecht des Dienstherrn stehenden
Mietwohnung, wenn sie auf dienstliche Veranlassung geräumt werden soll.
(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des
Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
und 3 zugesagt werden, wenn
1. ein Verbleiben an kleineren abgelegenen Orten oder Plätzen nicht zumutbar ist oder
2. in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der
Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn innerhalb von zwei Jahren nach
Beendigung des Dienstverhältnisses umgezogen wird. Sie wird nicht gewährt, wenn das
Dienstverhältnis aus Disziplinargründen oder zur Aufnahme einer anderen Tätigkeit
beendet wurde.
(4) Der Abordnung steht die Überweisung an eine Ausbildungsstelle, die dienstlich
angeordnete Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang und die Zuweisung nach § 123 a
des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.
§ 5
Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung umfaßt
1. Beförderungsauslagen (§ 6),
2. Reisekosten (§ 7),
3. Mietentschädigung (§ 8),
4. Maklergebühren (§ 9),
5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),
6. Auslagen nach § 11.
(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder
Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit
anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt
wird.
(3) Die auf Grund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 4
gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn Berechtigte vor Ablauf von zwei
Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von ihnen zu vertretenden Grund aus dem Dienst
ihres bisherigen Dienstherrn ausscheiden. Hiervon können Ausnahmen zugelassen werden,
wenn Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem
anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundesrepublik oder zu einer in
§ 40 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Einrichtung
übertreten und dafür ein dienstliches oder übergeordnetes öffentliches Interesse
vorliegt.
§ 6
Beförderungsauslagen
(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur
neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den
Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4
Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungsauslagen bis zum inländischen
Grenzort erstattet.
(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung
befindet, werden höchstens insoweit erstattet, als sie beim Befördern mit dem übrigen
Umzugsgut erstattungsfähig wären.
(3) Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche
Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum,
Besitz oder Gebrauch der Berechtigten oder anderer Personen befinden, die mit ihnen in
häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Personen im Sinne des Satz 1 sind der Ehegatte
sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. Es gehören ferner dazu die nicht
ledigen in Satz 2 genannten Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis
zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder
sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren,
sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe Berechtigte aus beruflichen oder
gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen.
§ 7
Reisekosten
(1) Für die Reise der Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden
Personen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) von der bisherigen zur
neuen Wohnung werden die Fahrkosten sowie die nachgewiesenen Auslagen für Verpflegung und
Unterkunft wie bei Dienstreisen erstattet, in den Fällen des § 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wie sie bei Dienstreisen im letzten Dienstverhältnis zu erstatten
wären. Übernachtungsgeld wird für den Tag des Ausladens des. Umzugsgutes nur gewährt,
wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig gewesen ist.
(2) Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Reise von höchstens zwei Personen zum Suchen
oder Besichtigen von Wohnungen mit der Maßgabe, daß die Fahrkosten bis zur Höhe der
billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden
Beförderungsmittels erstattet werden. Bei Benutzung zuschlagspflichtiger Züge werden
auch die notwendigen Zuschläge erstattet. Auslagen für Unterkunft und Verpflegung werden
für höchstens zwei Reise- und zwei Aufenthaltstage ersetzt.
(3) Für eine Reise von Berechtigten zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und
Durchführung des Umzuges werden Fahrkosten nach Abs. 2 Satz 1 erstattet. Die Fahrkosten
einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet, wenn sich
zur Zeit des Umzuges am bisherigen Wohnort weder Berechtigte noch eine andere Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) befunden haben, der die Vorbereitung
und Durchführung des Umzuges zuzumuten war. Wird der Umzug vor dem Wirksamwerden einer
Maßnahme nach den §§ 3, 4 Abs. 1
durchgeführt, so werden die Fahrkosten für die Rückreise von der neuen Wohnung zum
Dienstort, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zur
bisherigen Wohnung, gemäß Abs. 2 Satz 1 erstattet.
(4) § 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8
Mietentschädigung
(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis
frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet, wenn
für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden mußte. Ferner werden die
notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis
zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet. Satz 1 und 2 gelten auch für die Miete
einer Garage.
(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt
werden mußte, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens
für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung
gezahlt werden mußte. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.
(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung
gleich mit der Maßgabe, daß die Mietentschädigung längstens ein Jahr gewährt wird. An
die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für
die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung
wird Mietentschädigung nicht gewährt.
(4) Miete nach Abs. 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder
die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.
§ 9
Maklergebühren
Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und
einer Garage werden erstattet.
§ 10
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
(1) Berechtigte, die am Tage vor ein Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung
hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten eine
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt für Verheiratete
vierundzwanzig vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 nach
Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes. Ledige erhalten fünfzig vom Hundert des
Betrages nach Satz 2. Die Beträge nach Satz 2 und 3 erhöhen sich für jede in § 6
Abs. 3 Satz 2 und 3 bezeichnete Person mit Ausnahme des Ehegatten um 6,3 vom
Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des
Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie auch nach dem Umzug mit dem Umziehenden in
häuslicher Gemeinschaft lebt.
(2) Den Verheirateten stehen gleich Verwitwete und Geschiedene sowie diejenigen,
deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, ferner Ledige, die auch in
der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grade, Verschwägerten bis zum
zweiten Grade, Pflegekindern oder Pflegeeltern aus gesetzlicher oder sittlicher
Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, sowie
Ledige, die auch in der neuen Wohnung eine andere Person aufgenommen haben,
deren Hilfe sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur
vorübergehend bedürfen.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Abs. 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von
mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine
Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem
Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 nicht gegeben, so beträgt die
Pauschvergütung bei Verheirateten 30 vom Hundert, bei Ledigen 20 vom Hundert des
Betrages nach Abs. 1 Satz 2 oder 3. Die volle Pauschvergütung wird gewährt, wenn
das Umzugsgut aus Anlaß einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt
war.
(5) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen
bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung
nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein
Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Abs. 1
gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die
Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(7) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon
gewährt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, so wird die höhere
gewährt.
§ 11
Umzugskostenvergütung in Sonderfällen
(1) Berechtigte mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, denen
Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3
oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 zugesagt
ist, können für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten,
wenn die zuständige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich oder elektronisch als vorläufige Wohnung
anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als
vorläufige Wohnung anerkannt werden.
(2) Im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden nur die
Beförderungsauslagen (§ 6) erstattet.
(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von Berechtigten nicht zu vertretenden
Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen
notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muß in diesem
Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung
gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der
Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere
Weise erledigt.
§ 12
Trennungsgeld
(1) Trennungsgeld wird gewährt
1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2,
ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr.
1 Buchst. c und d,
2. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 Nr. 1,
soweit Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt werden, und
Abs. 4, soweit er die Gleichstellung der Zuweisung nach § 123 a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes mit einer Abordnung betrifft, und
3. bei der Berufung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
für die Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der
Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur
Fortführung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden
notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis. Werden Berechtigte
in einem Beamtenverhältnis zur Fortsetzung der Ausbildung mit Zusage der
Umzugskostenvergütung an eine Ausbildungsstelle überwiesen oder nehmen sie an einem
auswärtigen Ausbildungslehrgang teil, so können als Trennungsgeld die notwendigen
Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.
(2) Ist Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur
gewährt werden, wenn sie uneingeschränkt umzugswillig sind und nachweislich wegen
Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) nicht umziehen können. Diese
Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung
zugesagt worden oder, falls für die Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam
geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn
und solange dem Umzug einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
1. vorübergehende schwere Erkrankung der Berechtigten oder eines ihrer
Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer
von einem Jahr;
2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nach dem Mutterschutzrecht;
3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz
2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der
Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis
zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr
eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des
Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6
Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt,
solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen
der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteiles der Berechtigten oder ihres
Ehegatten, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder der Familienangehörigen
der Berechtigten erhält;
6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in entsprechender Anwendung der Nr.
3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt.
Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann Trennungsgeld
bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes
darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die
Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß in den
Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Berechtigte für
längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhalten.
(5) Der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld bestimmt sich nach Maßgabe der
Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 190) und
der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen
dienstlich veranlaßter doppelter Haushaltsführung aus Anlaß von Versetzungen und
Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland vom 15.
Dezember 1997 (GMBl. 1998 S. 27). Dies gilt nicht für Berechtigte in einem
Beamtenverhältnis, die sich in Ausbildung befinden.
§ 13
Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen
Bei Auslandsumzügen (§ 13 des Bundesumzugskostengesetzes) bestimmt sich der
Anspruch auf Umzugskostenvergütung nach Maßgabe der Auslandsumzugskostenverordnung des
Bundes vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1072).
§ 14
Zuständigkeitsregelung
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde ist zuständig für
1. die Zusage und Gewährung der Umzugskostenvergütung,
2. die Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens
zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2,
3. die Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2,
4. die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11
Abs. 1 Satz 1 und
5. die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld.
§ 15
Übergangsvorschriften
(1) Ist die Umzugskostenvergütung vor der Verkündung dieses Gesetzes zugesagt worden, so
wird auf Antrag Umzugskostenvergütung nach dem bisherigen Recht gewährt, wenn der Umzug
innerhalb eines Jahres nach der Verkündung beendet ist. § 11
Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Ist die Umzugskostenvergütung vor der Verkündung dieses Gesetzes zugesagt worden, so
beginnt die Frist des § 2 Abs. 3 mit der Verkündung.
§ 16
§ 17
Verwaltungsvorschriften
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das für das
Umzugskostenrecht zuständige Ministerium.
§ 18
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) § 12 Abs. 4 tritt am Tage nach der
Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Die übrigen
Vorschriften treten am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.