Hessische Trennungsgeldverordnung
(HTGV)
Vom 21. Dezember 1993
GVBl. I S. 738
Auf Grund des § 12 Abs.
4 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464) und des § 23 des Hessischen
Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 20. März 1992 (GVBl. I S. 129), wird von der
Landesregierung und auf Grund des § 16
Abs. 6 des Hessischen Reisekostengesetzes sowie des § 20
Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise Büdingen und Friedberg vom 11.
Juli 1972 (GVBl. I S. 390) vom Minister des Innern und für Europaangelegenheiten
verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der
1. Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2. Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3. Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4. nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil
der Beschäftigungsbehörde,
5. Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen
Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach
§ 6 des
Hessischen Richtergesetzes mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
6. Abordnung,
7. Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes,
8. vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der
Beschäftigungsbehörde,
9. vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer
Dienststelle,
10. Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nr. 6 bis 9 nach einem Umzug mit
Zusage der Umzugskostenvergütung,
11. Überweisung im Rahmen der Ausbildung zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle und
Teilnahme an auswärtigen Ausbildungsveranstaltungen (§ 8),
12. Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung
eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.
(2) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn
1. bei Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 11 der neue Dienstort ein anderer als der
bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c
des Hessischen Umzugskostengesetzes) liegt. Liegt die Wohnung im Einzugsgebiet des
neuen Dienstortes, wird bei Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 6 bis 9 Trennungsgeld für die
Dauer der Maßnahme, längstens für sechs Monate gewährt;
2. bei Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Berechtigte nicht unwiderruflich auf die
Zusage der Umzugskostenvergütung verzichten und dienstliche Gründe den Umzug nicht
erfordern (§ 3 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. d des Hessischen Umzugskostengesetzes).
§ 2
Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung
(1) Uneingeschränkt umzugswillig im Sinne des
§ 12 Abs. 2 Satz 1 des
Hessischen Umzugskostengesetzes ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten
nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Angemessen ist eine
Wohnung, die den familiären Bedürfnissen der Berechtigten entspricht. Dabei ist von der
bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, daß sie in einem erheblichen
Mißverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des
Wohnungsmarktes am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet ist zu berücksichtigen. Bei
unverheirateten Berechtigten ohne Wohnung im Sinne des
§ 10 Abs. 3 des Hessischen
Umzugskostengesetzes gilt als Wohnung auch ein möbliertes Zimmer oder eine
bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft.
(2) Ist ein Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlaß einer
Maßnahme nach § 1 Abs. 1 vor deren Wirksamwerden
durchgeführt, kann Trennungsgeld in sinngemäßer Anwendung dieser Verordnung bis zum Tag
vor der Dienstantrittsreise, längstens für drei Monate gewährt werden.
(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens
aufgehoben, wird dadurch ein Trennungsgeldanspruch nicht begründet; ein erloschener
Trennungsgeldanspruch lebt nicht wieder auf.
§ 3
Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben
(1) Berechtigte, die nicht täglich zum Wohnort zurückkehren und denen die tägliche
Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhalten
für die ersten sieben Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die
gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld);
§ 11 Abs. 2 des Hessischen
Reisekostengesetzes gilt entsprechend. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der
Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel
die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das
Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei
Stunden beträgt.
(2) Nach Ablauf dieser Frist wird als Trennungsgeld Trennungstagegeld wie folgt gewährt:
1. Berechtigte, die
a) mit ihren Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben oder
b) mit Verwandten bis zum vierten Grad, Verschwägerten bis zum zweiten Grad,
Pflegekindern oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus
gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und
Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren oder
c) mit Personen in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder
nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen
nicht nur vorübergehend bedürfen,
die Wohnung (§ 10
Abs. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes) beibehalten und getrennten Haushalt
führen, erhalten 12,42 Euro;
2. Berechtigte, die ihre Wohnung (§ 10 Abs. 3 des Hessischen
Umzugskostengesetzes) beibehalten, aber die sonstigen Voraussetzungen nach Nr. 1
nicht erfüllen, erhalten 8,44 Euro;
3. Berechtigte, die ihre Unterkunft beibehalten und die Voraussetzungen nach den Nr. 1
und 2 nicht erfüllen oder die bei einer Maßnahme nach § 1 Abs.
1 Nr. 12 das Umzugsgut unterstellen müssen, erhalten 5,98 Euro.
§ 12 des Hessischen
Reisekostengesetzes gilt entsprechend.
§ 4
Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben
(1) Für volle Kalendertage eines Urlaubs sowie der Sonn- und Feiertage und allgemein
dienstfreien Werktage innerhalb eines Urlaubs wird für das Beibehalten einer
entgeltlichen Unterkunft anstelle
1. des Trennungsreisegeldes Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft,
2. des Trennungstagegeldes ein Drittel des Trennungstagegeldes
gewährt.
Das gleiche gilt bei
1. Dienstbefreiung,
2. Aufenthalt in einem Krankenhaus,
3. Aufenthalt an Arbeitstagen am Wohnort,
4. Dienstreisen, für die das Tagegeld bei einer Abwesenheit von vierundzwanzig Stunden
an einem Kalendertag zusteht oder ohne Anwendung des
§ 12 Abs. 1 des Hessischen
Reisekostengesetzes zustehen würde,
5. Abwesenheit vom Dienstort wegen Erkrankung und
6. jeder Heimfahrt ohne Urlaub oder Dienstbefreiung, für die eine Reisebeihilfe
gewährt wird, für einen Tag.
Satz 1 gilt entsprechend für die Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzrecht und
für eine Erkrankung, bei der mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von drei Monaten
nicht zu rechnen ist, wenn die Unterkunft beibehalten werden muß. Sind Berechtigte in den
Fällen des Satz 2 Nr. 5 auf Grund eines für die Dauer der Maßnahme abgeschlossenen
Vertrages zur Weiterzahlung der Miete verpflichtet, werden die dadurch entstehenden
notwendigen Auslagen für die Unterkunft erstattet, soweit sie ein Drittel des
Trennungstagegeldes übersteigen. Die Frist nach § 3 Abs. 1 Satz
1 wird nicht unterbrochen.
(2) Wird der Dienstort in den Fällen des Abs. 1 Satz 3 verlassen oder muß er sonst wegen
Erkrankung verlassen werden, werden die Fahrauslagen bis zu den Kosten für die Fahrt zum
Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht
Trennungsreisegeld nicht zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann,
für die das Trennungsgeld nach Abs. 1 bis zur Rückkehr gewährt wird.
(3) Ändert sich der Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1
Abs. 1 für einen Zeitraum bis zu drei Monaten, wird neben dem Trennungsgeld für den
neuen Dienstort für die bisherige Unterkunft Trennungsgeld nach Abs. 1 gewährt. Bei
tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr dorthin wird neben dem Trennungsgeld
nach § 3 die Entschädigung nach § 6
gewährt. Nach Rückkehr an den bisherigen Dienstort steht Trennungsreisegeld nicht zu.
(4) Wird in den Fällen
1. einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1,
2. eines Umzuges mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3. des Verlassens des Dienstortes vor Ende des Dienstverhältnisses
kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden notwendige
Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das
Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
(5) Im Fall einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 wird
Trennungsgeld weitergewährt, wenn der Berechtigte wegen Krankheit den Dienstort nicht
verlassen kann.
(6) Auf das im Trennungsreisegeld enthaltene Tagegeld ist die für eine Dienstreise oder
einen Dienstgang zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand
anzurechnen.
(7) Erhält der Ehegatte von Berechtigten Trennungsgeld nach den §§ 3, 4 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften
eines anderen Dienstherrn, erhalten Berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, wenn
a) sie am Dienstort des Ehegatten wohnen oder
b) der Ehegatte am Dienstort der Berechtigten beschäftigt ist.
(8) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder
Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der zuständigen
Behörden entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.
§ 5
Reisebeihilfe für Heimfahrten
(1) Berechtigte nach § 3 erhalten eine Reisebeihilfe
für jede Kalenderwoche,
wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 Buchst. a oder b erfüllen oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
im Übrigen für je zwei Kalenderwochen. Ändern sich diese Voraussetzungen, beginnt
der neue Anspruchszeitraum erst nach Ablauf des bisherigen, sofern dies für die
Berechtigten günstiger ist. Der Anspruchszeitraum wird aus Anlaß einer neuen Maßnahme
nach § 1 Abs. 1 durch Sonn- und Feiertage, allgemein
dienstfreie Werktage und Tage der Dienstantrittsreise nicht unterbrochen. Eine
Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum beginnt.
(2) Verzichten Berechtigte bei Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
bis 5 unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung, und ist aus
dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d
des Hessischen Umzugskostengesetzes), gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß Reisebeihilfe
für längstens ein Jahr gewährt wird.
(3) Anstelle einer Reise von Berechtigten kann auch eine Reise des Ehegatten, eines Kindes
oder einer Person nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
berücksichtigt werden.
(4) Als Reisebeihilfe werden die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der
Kosten der für die Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse
ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum
bisherigen Wohnort oder, wenn dieser im Ausland liegt, bis zum inländischen Grenzort und
zurück erstattet, bei Mitnahme in einem Kraftfahrzeug begrenzt auf die Sätze nach
§ 6 Abs. 3 des Hessischen
Reisekostengesetzes. Bei Benutzung zuschlagspflichtiger Züge werden auch die
notwendigen Zuschläge wie bei Dienstreisen erstattet. In besonderen Fällen können
Flugkosten erstattet werden.
§ 5a
§ 6
Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort
(1) Berechtigte, die täglich an den Wohnort zurückkehren oder denen die tägliche
Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhalten als
Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei
Dienstreisen; § 5 Abs. 1
Satz 4 des Hessischen Reisekostengesetzes ist nicht anzuwenden. Hierauf sind die
Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und der
bisherigen, bei einer Kette von Maßnahmen nach § 1 Abs. 1
der ersten Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens 5 Kilometer
beträgt. Dabei ist als Aufwand ein Betrag von 0,13 Euro je Entfernungskilometer
und Arbeitstag zugrunde zu legen. Von der Anrechnung ist ganz oder teilweise abzusehen,
wenn Berechtigte nachweisen, daß sie bei Fahrten zwischen Wohnung und bisheriger
Dienststätte üblicherweise keinen entsprechenden Aufwand hätten.
(2) Muß aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachtet werden, werden die dadurch
entstandenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.
(3) Das Trennungsgeld nach Abs. 1 darf das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld
nach den §§ 3 und 4 sowie das Tage-
und Übernachtungsgeld für die Hin- und Rückreise (§ 16 Abs. 1 des Hessischen
Reisekostengesetzes) nicht übersteigen; § 3 Abs. 1 Satz 1
Halbsatz 2 ist nicht anzuwenden.
§ 7
Sonderfälle
(1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme
nach § 1 Abs. 1 der neue Dienstort nicht ändert.
(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das
Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.
(3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der
Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer
gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das
gilt nicht, wenn Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleiben.
§ 8
Sondervorschriften für Berechtigte in Ausbildung
(1) Berechtigte in Ausbildung, die zur Fortsetzung der Ausbildung von der
Stammdienststelle zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle überwiesen werden oder die an
auswärtigen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten Trennungsgeld nach Maßgabe
der folgenden Absätze. Bei Berechtigten nach § 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3, denen die Umzugskostenvergütung zugesagt ist, entfällt der Anspruch auf
Trennungsgeld spätestens nach Ablauf von sieben Tagen nach Beendigung der Antrittsreise.
(2) Berechtigte in Ausbildung, die nicht täglich zum Ort der Stammdienststelle oder zum
Ausbildungs- oder Wohnort zurückkehren und denen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten
nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht zuzumuten ist,
erhalten fünfundvierzig vom Hundert des nach § 3 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 zustehenden Trennungsreise- und Trennungstagegeldes. Trennungsreise- und
Trennungstagegeld steht nicht zu für Tage, an denen des Amtes wegen unentgeltlich
Verpflegung und Unterkunft bereitstehen. Ist für Verpflegung und Unterkunft ein
Kostenbeitrag von mindestens 5,11 Euro täglich zu entrichten, wird
Trennungsreise- und Trennungstagegeld in Höhe des Unterschieds zwischen dem täglichen
Kostenbeitrag und 5,11 Euro, begrenzt auf das Trennungsgeld nach Satz 1 gewährt.
Ist der Kostenbeitrag niedriger als 5,11 Euro täglich, steht kein
Trennungsreise- und Trennungstagegeld zu.
(3) Kehren Berechtigte in Ausbildung täglich zum Ort der Stammdienststelle dem
Ausbildungs- oder Wohnort zurück oder ist ihnen die tägliche Rückkehr zu diesen Orten
nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuzumuten, erhalten sie Ersatz der
Fahrkosten bis zu dem Preis der billigsten Fahrkarte der niedrigsten Klasse eines
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Bei der Benutzung eines eigenen
Kraftfahrzeugs ist der Preis der billigsten Bundesbahnfahrkarte für die mit dem eigenen
Pkw zurückgelegte Entfernung zugrunde zu legen, daneben wird nach Maßgabe des
§ 6 Abs. 3 des Hessischen
Reisekostengesetzes Mitnahmeentschädigung gewährt. Bei der Mitnahme im Kraftfahrzeug
einer Person ohne Anspruch auf Mitnahmeentschädigung nach dem Hessischen
Reisekostengesetz werden Fahrkosten bis zu den Sätzen nach
§ 6 Abs. 3 des Hessischen
Reisekostengesetzes ersetzt. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3
gilt entsprechend.
(4) Trennungsgeld steht nicht zu, wenn Berechtigte in Ausbildung am Ort der
Ausbildungsstelle, zu der sie überwiesen sind, am Ort der Ausbildungsveranstaltung oder
in deren Einzugsgebiet (§ 3
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Hessischen Umzugskostengesetzes) wohnen.
(5) Werden Berechtigte in Ausbildung auf ihren Wunsch einer entfernteren
Stammdienststelle, Ausbildungsstelle oder Wahlstation (§
29 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom
15. März 2004 [GVBl. I S. 158]) überwiesen, wird
Trennungsgeld nur insoweit gewährt, als es bei einer Überweisung zur vorgesehenen
Stammdienststelle, Ausbildungs- oder nächstgelegenen Wahlstation gleicher Art zugestanden
hätte.
(6) § 4 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
Fahrkosten höchstens für die Fahrt zwischen dem Ort der Überweisung und dem Ort der
Stammdienststelle, bei der Überweisung zu einer Ausbildungs- oder Wahlstation im Ausland
zwischen dem inländischen Grenzort und dem Ort der Stammdienststelle ersetzt werden.
(7) Reisebeihilfe für Heimfahrten (§ 5) steht auch zu, wenn
nach Abs. 2 Satz 2 und 5 Trennungsreise- und Trennungstagegeld nicht gewährt werden.
Reisebeihilfen für Heimfahrten von im Ausland gelegenen Ausbildungs- oder Wahlstationen
werden nicht gewährt.
(8) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ausbildungsstelle als Stammdienststelle
gilt.
§ 9
Ende des Trennungsgeldanspruchs
(1) Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der maßgebenden Voraussetzungen
gewährt.
(2) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Besoldung besteht.
(3) Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens
gewährt bis vor dem Tag, für den Berechtigte für ihre Person Reisekostenerstattung nach
§ 7 Abs. 1 des
Hessischen Umzugskostengesetzes erhalten, im übrigen bis zum Tag des Ausladens des
Umzugsgutes.
(4) In den Fällen des § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 3 wird
Trennungsgeld bis zu dem Tag gewährt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung
von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag.
§ 10
Verfahrensvorschriften
(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr schriftlich
oder elektronisch zu
beantragen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das
Trennungsgeld erstmalig zusteht. Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich gezahlt.
(2) Die Berechtigten haben nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die
Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere haben sie das fortwährende Bemühen um
eine Wohnung (§ 12 Abs.
2 des Hessischen Umzugskostengesetzes) zu belegen.
§ 11
Übergangsvorschriften
(1) Für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
erhält § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an
Beamte und Richter, die von Maßnahmen der Verwaltungsreform betroffen werden, vom 5. Juli
1973 (GVBl. I S. 252), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1976 (GVBl. I S. 311),
folgende Fassung:
" § 1 Abs. 4 Satz 1 und § 6 Abs. 4 der Hessischen
Trennungsgeldverordnung finden keine Anwendung."
(2) Ist der Anspruch auf Trennungsgeld nach dem bis zum Zeitpunkt der Verkündung dieser
Verordnung geltenden Recht entstanden, gilt dieses Recht weiter, es sei denn, die
Berechtigten beantragen, die Bewilligung nach bisherigem Recht aufzuheben. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt bei der Umstellung auf das neue Recht
entsprechend.
§ 12
§ 13
§ 14