Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
Vom 2. September 1998
GVBl. I S. 383
Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 3.
Dezember 1998 (BGBl. I S. 3435), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), in Verbindung mit §
1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes vom 4. November 1975 (GVBl. I S. 254) wird im
Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport verordnet:
§ 1
(1) Im Außendienst beschäftigte Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher erhalten
zur Abgeltung des für die Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden
Aufwandes eine Entschädigung. Entsprechendes gilt für als Aushilfe im
Gerichtsvollzieherdienst Beschäftigte im Beamtenverhältnis.
(2) Einer Hilfskraft, die mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte
beauftragt wird, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.
§ 2
Als Entschädigung erhält die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher
die von ihr oder ihm erhobenen Dokumentenpauschalen und einen Anteil der für die
Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil). Der Gebührenanteil
wird für das Kalenderjahr 2008 auf 47,1 vom Hundert festgesetzt. Solange für ein
Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt vorläufig der
Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres.
§ 3
(1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall
den Betrag von 310 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil
in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident des Oberlandesgerichts.
(2) Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem
Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2008 19
700 Euro; § 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen
überschritten, so verbleiben ihr oder ihm 50 vom Hundert des Mehrbetrages.
(3) Wird eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher vorübergehend beschäftigt
oder endet die Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres aus sonstigen Gründen, sind
die vorstehenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle
1. für jedes Kalendervierteljahr (drei Kalendermonate oder neunzig Kalendertage) ein
Viertel,
2. für jeden Monat (Kalendermonat oder dreißig Kalendertage) ein Zwölftel,
3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden
Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Abs. 2.
(4) Der Höchstbetrag nach Abs. 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag,
für den die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zusätzlich zu den
Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer Gerichtsvollzieherin oder eines
Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung eines weiteren Bezirks übernimmt. Dies gilt nicht
für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren
Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der
Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen.
(5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit verringern sich die
Höchstbeträge nach Abs. 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Abs. 4 im gleichen
Verhältnis wie die Arbeitszeit.
(6) Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres
versetzt oder erhält sie oder er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere
Beschäftigungsaufträge, so können die Gebührenanteile für die einzelnen
Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden.
(7) Von den Höchstbeträgen nach Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 darf nur in
besonderen Fällen abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der
Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 4
(1) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat die Gebührenanteile bei den
Abrechnungen mit dem Oberlandesgericht vorläufig zu errechnen und einzubehalten. Sie oder er
darf darüber nach Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren verfügen.
(2) Die Festsetzung der Entschädigungen nach § 2 erfolgt durch die
Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts.
§ 5
Die Entschädigung nach § 2 wird in Höhe von 30 vom Hundert als
Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Unterhaltung des Büros
mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten.
§ 6
(1) Einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher, die oder der länger als
zwei Wochen an der Ausübung der Tätigkeit gehindert ist (z.B. durch Krankheit), kann
für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden
notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebes insoweit gewährt werden, als diese
Aufwendungen aus den zur Deckung des Dienstaufwandes bestimmten Diensteinnahmen der
letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.
(2) Die notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlaß der Erkrankung einer Bürokraft
können erstatten werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung des
Dienstaufwandes bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten
werden können.
(3) Über die Gewährung einer Entschädigung nach Abs. 1 und über die Erstattung der
Aufwendungen nach Abs. 2 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des
Oberlandesgerichts.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.