Hessische Verordnung über das leistungsabhängige
Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen
(Hessische Leistungsstufenverordnung - HLStVO -)
Vom 4. November 1998
GVBl. I S. 470
Aufgrund des § 27 Abs. 3 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom
16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1066, 2032), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1998
(BGBl. I S. 2026), wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt das leistungsabhängige Aufsteigen und das Verbleiben in den
Stufen des Grundgehalts bei Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der
Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes. Sie gilt nicht für
Beamtinnen und Beamte in der laufbahnrechtlichen Probezeit und im Beamtenverhältnis auf
Zeit.
§ 2
Allgemeines
(1) Die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts kann vorzeitig als Grundgehalt gewährt
werden (Leistungsstufe), wenn dauerhaft herausragende Gesamtleistungen erbracht werden und
zu erwarten ist, daß dies auch in Zukunft der Fall sein wird. Durch dauerhaft
herausragende Gesamtleistungen entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.
(2) Ein Aufstieg in die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts findet nicht statt, wenn
festgestellt wird, daß die Gesamtleistungen nicht den mit dem Amt verbundenen
durchschnittlichen Anforderungen entsprechen (Aufstiegshemmung).
(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden von dem auf die Entscheidung (§ 7) folgenden
Monat an wirksam, sofern in dieser Entscheidung kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 3
Leistungsstufe
(1) Eine Leistungsstufe kann frühestens nach Ablauf der Hälfte der Zeit gewährt werden,
die § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bis zum Erreichen der nächsthöheren
Stufe vorsieht. Nach Ablauf der Zeit, um die die Erhöhung des Grundgehalts vorgezogen
worden ist, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen wieder nach dem
Besoldungsdienstalter und der Leistung. Die Gewährung einer Leistungsstufe ist
unwiderruflich.
(2) Eine Leistungsstufe soll innerhalb eines Jahres nach der Verleihung eines Amtes mit
höherem Endgrundgehalt nicht gewährt werden.
(3) Leistungsstufen können an bis zu zehn vom Hundert der am 1. Januar eines
Kalenderjahres vorhandenen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen der Besoldungsgruppe
A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, gewährt werden. Dabei sollen alle
Laufbahngruppen berücksichtigt werden. Bei Dienstherren mit weniger als zehn Beamtinnen
oder Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsgruppe A kann in jedem Kalenderjahr eine
Leistungsstufe gewährt werden.
§ 4
Aufstiegshemmung
(1) Wird eine Aufstiegshemmung festgestellt, ist in jährlichen Abständen seit dem
Wirksamwerden der Maßnahme zu prüfen, ob die Gesamtleistungen inzwischen den mit dem Amt
verbundenen durchschnittlichen Anforderungen genügen.
(2) Wird festgestellt, daß die Leistungen inzwischen den Anforderungen genügen, erfolgt
vom ersten Tag des auf diese Feststellung folgenden Monats an die Zuordnung zur
nächsthöheren Stufe. Eine darüberliegende Stufe bis zu der Stufe, die ohne Hemmung des
Aufstiegs erreicht worden wäre, kann frühestens nach Ablauf jeweils eines weiteren
Jahres erreicht werden, wenn auch in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen
erbracht worden sind.
§ 5
Leistungsfeststellung
(1) Die Leistungsstufe wird auf der Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilung
gewährt. Liegt eine dienstliche Beurteilung nicht vor oder ist sie älter als zwölf
Monate, erfolgt die Gewährung auf der Grundlage einer aktuellen Leistungsfeststellung,
die die dauerhaft herausragenden Gesamtleistungen dokumentiert.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Feststellung der Aufstiegshemmung. Es können nur
Minderungen der Leistung berücksichtigt werden, auf die die Beamtin oder der Beamte vor
der Feststellung hingewiesen worden ist.
§ 6
Anwendung im Landesbereich
(1) Die Anwendung der Verordnung auf Beamtinnen oder Beamte des Landes wird vorerst
ausgesetzt.
(2) Zur Erprobung in Teilbereichen der Landesverwaltung kann die oberste Dienstbehörde im
Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
§ 7
Zuständigkeit
(1) Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe und über die
Aufstiegshemmung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidungsbefugnis auf
andere Stellen übertragen.
(2) Bei einer Erprobung nach § 6 Abs. 2 trifft die an dem Vorhaben teilnehmende
Dienststelle die Entscheidung nach Abs. 1 Satz 1.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.