Hessische Verordnung über die Gewährung von Prämien
und Zulagen für besondere Leistungen
(Hessische Leistungsprämien- und zulagenverordnung - HLPZVO -)
Vom 4. November 1998
GVBl. I S. 472
Aufgrund des § 42 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom
16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1066, 2032), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1998
(BGBl. I S. 2026), wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an
Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des
Hessischen Beamtengesetzes. Sie gilt nicht für Beamtinnen und Beamte im
Beamtenverhältnis auf Zeit.
§ 2
Allgemeines
(1) Eine Leistungsprämie oder Leistungszulage kann gewährt werden, wenn die Beamtin oder
der Beamte insbesondere im Hinblick auf Arbeitsqualität oder Arbeitsquantität oder den
wirtschaftlichen Erfolg eine herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat.
Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 sind auch erfüllt, wenn die Beamtin
oder der Beamte zusätzlich zu den Aufgaben des eigenen Arbeitsplatzes die
Aufgaben eines anderen Arbeitsplatzes übernimmt und beide trotz der dadurch
bedingten überdurchschnittlichen Belastung sachgerecht erledigt; dies gilt nicht
bei einer Abwesenheitsvertretung von weniger als drei Monaten.
(3) Erfüllt eine Personengruppe gemeinsam die Voraussetzungen nach Abs. 1, so
kann jedes Gruppenmitglied eine Leistungsprämie oder Leistungszulage erhalten,
wenn festgestellt wird, dass es an der Erstellung des Arbeitsergebnisses der
Gruppe wesentlich beteiligt war oder ist. In diesem Falle werden
Leistungsprämien und Leistungszulagen der Personengruppe zusammen nur als eine
Leistungsprämie oder Leistungszulage bei der Zahl der Empfänger im Sinne des § 5
berücksichtigt. Sie dürfen zusammen 150 vom Hundert des in § 3 Abs. 3 Satz 1 und
§ 4 Abs. 3 Satz 1 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die
höchste Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A der an der Leistung
wesentlich Beteiligten.
(4) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nicht gewährt werden, wenn für die
besondere Leistung aufgrund desselben Sachverhalts eine Zulage nach § 45
oder § 46 des
Bundesbesoldungsgesetzes, eine Vergütung nach § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes
oder eine erfolgsorientierte andere Leistung (insbesondere Vollstreckungsvergütung)
gezahlt wird.
(5) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer
haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden.
(6) Leistungsprämien und Leistungszulagen gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen
Sonderzahlungsgesetzes vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280) und sind nicht auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen
anzurechnen.
§ 3
Leistungsprämie
(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen
Einzelleistung; sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung
stehen.
(2) Die Begründung für die Gewährung der Leistungsprämie ist aktenkundig zu machen;
die herausragende besondere Leistung ist im einzelnen darzustellen.
(3) Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts
der Besoldungsgruppe gewährt, der die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der
Entscheidung angehört; die Höhe ist entsprechend dem Grad der besonderen Leistung zu
bemessen. Bei Teilzeitbeschäftigung ist das entsprechend § 6 des
Bundesbesoldungsgesetzes geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.
(4) Mehrere Leistungsprämien dürfen an eine Person innerhalb eines Jahres insgesamt nur
bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts gewährt werden.
§ 4
Leistungszulage
(1) Die monatliche Leistungszulage dient der Anerkennung einer über mindestens drei
Monate erbrachten und auch weiterhin zu erwartenden herausragenden besonderen Leistung.
(2) Die Begründung für die Gewährung der Leistungszulage ist aktenkundig zu machen; die
herausragende besondere Leistung ist im einzelnen darzustellen.
(3) Die Leistungszulage beträgt höchstens sieben vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der
Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten im Zeitpunkt der Gewährung und darf
längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr gezahlt werden. Die Höhe
und die Dauer der Gewährung sind entsprechend der erbrachten Leistung zu bemessen. Bei
Teilzeitbeschäftigung ist das entsprechend § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes
geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage wird von dem auf die
Gewährung folgenden Monat an monatlich zusammen mit den Dienstbezügen gezahlt. Sie kann
bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden.
(4) Eine erneute Gewährung ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des vorangegangenen
Gewährungszeitraums zulässig. Bei erheblichem Leistungsabfall ist die Leistungszulage
für die Zukunft zu widerrufen.
§ 5
Zahl der Empfänger
(1) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt
höchsten fünfzehn vom Hundert der am 1. Januar vorhandenen Beamtinnen und Beamten eines
Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A gewährt werden. Dabei sollen
alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.
(2) Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamtinnen oder Beamten in Besoldungsgruppen der
Besoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr eine Leistungsprämie oder Leistungszulage
gewährt werden.
§ 6
Anwendung im Landesbereich
(1) Die Anwendung der Verordnung auf Beamtinnen oder Beamte des Landes wird vorerst
ausgesetzt.
(2) Zur Erprobung in Teilbereichen der Landesverwaltung kann die oberste Dienstbehörde im
Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.
§ 7
Zuständigkeit
(1) Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie oder die Gewährung und
den Widerruf einer Leistungszulage trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann die
Entscheidungsbefugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) Die Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf ist der Beamtin oder dem
Beamten schriftlich mitzuteilen.
(3) Bei einem Modellvorhaben nach § 6 Abs. 2 trifft die an dem Modellversuch
teilnehmende Dienststelle die Entscheidung nach Abs. 1 Satz 1.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.