



Verordnung über den finanziellen
Ausgleich von Arbeitszeitguthaben aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der
regelmäßigen Arbeitszeit von Lehrkräften
(Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung)
Vom 8. Februar 2000
GVBl. I S. 101
Aufgrund des § 48 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 19.
November 1999 (BGBl. I S. 2198) wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung von
Arbeitszeitguthaben, die beamtete Lehrkräfte
1. durch zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden nach
§ 2
der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S.
2) oder.
2. durch zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden nach § 2 der
Pflichtstundenverordnung vom 26. Juli 1999 (ABl. S. 684) oder
3. durch zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden nach § 5 Abs.
2 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 und nach § 7 Abs. 7 der Verordnung über die
Umsetzung der Arbeitszeit der Lehrkräfte auf die Tätigkeit an der Schule vom 9. Juli
1998 (ABl. S. 506) oder
4. durch Zeiten vorausgeleisteter Arbeit nach § 2 der
Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit
für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 31. Mai 1996 (GVBl. I S. 273)
erworben haben und für die ihnen der dienstrechtlich zustehende
Arbeitzeitausgleich nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann.
§ 2
Anspruchsvoraussetzungen
Die Ausgleichszahlung wird in folgenden Fällen gewährt:
1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
2. beim Wechsel des Dienstherren,
3. bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der
Pflichtstunden, wenn dadurch ein Pflichtstundenausgleich ganz oder teilweise unmöglich
wird.
§ 3
Entstehung und Höhe des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entsteht mit dem Eintritt des nach § 2
maßgeblichen Ereignisses. Er richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die
zusätzlichen Unterrichtsstunden oder die Zeiten vorausgeleisteter Arbeit geleistet
wurden.
(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach den im Zeitpunkt des Entstehens des
Anspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte. Für die
Bemessung des Umfangs des abzugeltenden Arbeitszeitguthabens gelten die für beamtete
Lehrkräfte maßgebenden Arbeitszeitregelungen.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.


