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Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Arbeitszeitguthaben aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit von Lehrkräften
(Arbeitszeitguthaben-Ausgleichsverordnung)

Vom 8. Februar 2000
GVBl. I S. 101


Aufgrund des § 48 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198) wird verordnet:

 

§ 1

Geltungsbereich


Diese Verordnung regelt die Gewährung einer Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben, die beamtete Lehrkräfte

1. durch zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden nach § 2 der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2) oder.

2. durch zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden nach § 2 der Pflichtstundenverordnung vom 26. Juli 1999 (ABl. S. 684) oder

3. durch zusätzlich erteilte Unterrichtsstunden nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 und nach § 7 Abs. 7 der Verordnung über die Umsetzung der Arbeitszeit der Lehrkräfte auf die Tätigkeit an der Schule vom 9. Juli 1998 (ABl. S. 506) oder

4. durch Zeiten vorausgeleisteter Arbeit nach § 2 der Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 31. Mai 1996 (GVBl. I S. 273)

erworben haben und für die ihnen der dienstrechtlich zustehende Arbeitzeitausgleich nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann.

 

§ 2

Anspruchsvoraussetzungen


Die Ausgleichszahlung wird in folgenden Fällen gewährt:

1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,

2. beim Wechsel des Dienstherren,

3. bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der Pflichtstunden, wenn dadurch ein Pflichtstundenausgleich ganz oder teilweise unmöglich wird.

 

§ 3

Entstehung und Höhe des Anspruchs


(1) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entsteht mit dem Eintritt des nach § 2 maßgeblichen Ereignisses. Er richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzlichen Unterrichtsstunden oder die Zeiten vorausgeleisteter Arbeit geleistet wurden.


(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte. Für die Bemessung des Umfangs des abzugeltenden Arbeitszeitguthabens gelten die für beamtete Lehrkräfte maßgebenden Arbeitszeitregelungen.

 

§ 4

In-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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