... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Hessische Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit

Vom 6. Dezember 2002
GVBl. I S. 714

Verkündet am 13. Dezember 2002

 

Aufgrund des § 72a Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) wird verordnet:

 

§ 1

Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit


Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1010]) um mindestens 20 vom Hundert herabgesetzt wird, erhalten zu den Dienstbezügen, die nach § 72a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt werden, einen nichtruhegehaltfähigen Zuschlag.

 

§ 2

Höhe und Berechnung des Zuschlags


(1) Der Zuschlag beträgt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages, der sich aus den nach § 72a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen ergibt, die ohne Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit zu zahlen wären. Dabei ist für den Umfang der Arbeitszeit von dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit auszugehen.


(2) Für bis zum 31. Dezember 2004 nach § 54 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtinnen und Beamte beträgt der Zuschlag 60 vom Hundert des Unterschiedsbetrages nach Abs. 1.


(3) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 1 und 2 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen sowie Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen.

 

§ 3

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen