



Hessische Verordnung über die
Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit
Vom 6. Dezember 2002
GVBl. I S. 714
Verkündet am 13. Dezember 2002
Aufgrund des § 72a Abs. 2 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022)
wird verordnet:
§ 1
Gewährung eines Zuschlags bei
begrenzter Dienstfähigkeit
Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27
des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1010]) um mindestens 20 vom Hundert herabgesetzt wird,
erhalten zu den Dienstbezügen, die nach § 72a Abs. 1 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt werden, einen nichtruhegehaltfähigen Zuschlag.
§ 2
Höhe und Berechnung des
Zuschlags
(1) Der Zuschlag beträgt 50 vom Hundert des Unterschiedsbetrages, der sich aus
den nach § 72a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend § 6 Abs.
1 des Bundesbesoldungsgesetzes gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen
ergibt, die ohne Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit
zu zahlen wären. Dabei ist für den Umfang der Arbeitszeit von dem Durchschnitt
der letzten drei Jahre vor der Herabsetzung der Arbeitszeit wegen begrenzter
Dienstfähigkeit auszugehen.
(2) Für bis zum 31. Dezember 2004 nach § 54 Abs. 4 des Hessischen
Beamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtinnen und Beamte
beträgt der Zuschlag 60 vom Hundert des Unterschiedsbetrages nach Abs. 1.
(3) Dienstbezüge im Sinne der Abs. 1 und 2 sind das Grundgehalt, der
Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt oder
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen sowie
Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen.
§ 3
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft.


