



Hessisches Sonderzahlungsgesetz
(HSZG)
Vom 22. Oktober 2003
GVBl. I S. 280
§ 1
Geltungsbereich
(1) Sonderzahlungen nach diesem Gesetz erhalten
1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter
im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes,
2. Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen des
Landes,
3. Empfängerinnen und Empfänger laufender
Versorgungsbezüge und deren Hinterbliebene aus dem in Nr. 1 und 2 genannten
Personenkreis,
4. ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
die Aufwandsentschädigung erhalten,
5. Praktikantinnen und Praktikanten (§§ 23a, 187a des
Hessischen Beamtengesetzes),
6. frühere Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie
deren Hinterbliebene, die Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen oder Ruhelohn nach anderen Vorschriften erhalten als denjenigen,
die in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung in der Fassung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3643),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), in der
bis zum 15. September 2003 geltenden Fassung bezeichnet sind.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2
Zusammensetzung der
Sonderzahlungen
Die Sonderzahlungen bestehen aus einem Grundbetrag für jeden Berechtigten, einem
Sonderbetrag für Kinder und einem jährlichen Festbetrag.
§ 3
Zahlungsweise
Der Grundbetrag und der Sonderbetrag für Kinder werden monatlich im Voraus mit
den Bezügen gezahlt. Der jährliche Festbetrag wird im Voraus mit den Bezügen für
den Monat Juli gezahlt.
§ 4
Anspruchsvoraussetzungen für
Sonderzahlungen
(1) Sonderzahlungen stehen für die Monate zu, in denen ein Anspruch auf laufende
Bezüge aus einem in § 1 genannten Rechtsverhältnis besteht. § 7 Abs. 1 Satz 2
bleibt unberührt.
(2) Sonderzahlungen erhalten nicht Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger, denen ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder
Disziplinarentscheidung gewährt wird.
(3) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes
eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlungen nicht, solange ihnen Bezüge
nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder
teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes
auszuzahlen sind.
§ 5
Grundbetrag
(1) Der Grundbetrag bemisst sich nach den Bezügen, die Berechtigten für den
jeweiligen Monat zustehen. Bezüge im Sinne des Satz 1 sind
1. die monatlich zustehenden Dienstbezüge einschließlich
des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung für
Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher mit Ausnahme der
Auslandsdienstbezüge, Zulagen und Vergütungen nach §§ 42a, 45, 47 bis 49 und
51 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie sonstiger Einmalzahlungen,
2. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der
Anwärtersonderzuschlag, der Familienzuschlag, Stellenzulagen und
Ausgleichszulagen,
3. die monatliche Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
4. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt und der
Familienzuschlag,
5. die Unterhaltsbeihilfe der Praktikantinnen und
Praktikanten,
6. die vor Anwendung von Ruhens- und
Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden
laufenden Versorgungsbezüge sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz
2 des Beamtenversorgungsgesetzes; ausgenommen sind Zuschläge nach §§ 50a bis
50e des Beamtenversorgungsgesetzes,
7. bei auf Amtsbezügen beruhenden laufenden
Versorgungsbezügen das Amtsgehalt, der Familienzuschlag und das Übergangsgeld.
(2) Der Grundbetrag beträgt
1. für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5
fünf vom Hundert der jeweiligen Bezüge nach Abs. 1 Satz 2; ruhegehaltfähig
sind 4,17 vom Hundert der Bezüge nach Abs. 1 Satz 2, soweit diese
ruhegehaltfähig sind,
2. für am 1. Januar 2004 vorhandene Berechtigte nach § 1
Abs. 1 Nr. 3 und 6 4,17 vom Hundert der jeweiligen Versorgungsbezüge nach Abs.
1 Satz 2.
§ 6
Sonderbetrag für Kinder
Berechtigte erhalten neben dem Grundbetrag für jedes Kind, für das ihnen für den
jeweiligen Monat Familienzuschlag zusteht, einen Sonderbetrag in Höhe von 2,13
Euro.
§ 7
Jährlicher Festbetrag
(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 8, die sich am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli in einem
Beamtenverhältnis befinden, erhalten zusätzlich einen jährlichen Festbetrag in
Höhe von 166,17 Euro. Voraussetzung ist, dass sie mindestens für einen Tag in
diesem Monat Anspruch auf Besoldung haben. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der
jährliche Festbetrag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert.
(2) Erhalten Berechtigte aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis ein
Urlaubsgeld, so ist diese Leistung auf den nach diesem Gesetz zustehenden
jährlichen Festbetrag anzurechnen.
§ 8
Anwendung von Ruhens- und
Anrechnungsvorschriften
Die bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften maßgebenden
Höchstgrenzen sind um die Sonderzahlungen nach §§ 5 bis 7 zu erhöhen.
§ 9
Jährliche Sonderzahlung für das
Jahr 2003
Die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 erhalten für das Jahr 2003 eine jährliche
Sonderzahlung, auf die das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung in der bis zum 15. September 2003 geltenden Fassung und das
Hessische Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 23.
Dezember 1976 (GVBl. I S. 547, 556) in der bis zum In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes geltenden Fassung entsprechend Anwendung finden. An die Stelle des
Bemessungsfaktors nach § 13 des in Satz 1 genannten Bundesgesetzes tritt für die
Sonderzahlung an Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 6 ein Bemessungsfaktor
von 50 vom Hundert, im Übrigen von 60 vom Hundert. Dabei sind die
Bezügeanpassungen aufgrund des Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 nicht zugrunde zu legen.
§ 10
Besoldungsdurchschnitt an
Hochschulen
Veränderungen beim Besoldungsdurchschnitt nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes
aufgrund dieses Gesetzes sind zu berücksichtigen.
§ 11
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Hessische Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung wird
aufgehoben.
§ 12
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
die §§ 1, 9 und 11 am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.


