



Verordnung über Leistungsbezüge
sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich
(Hochschul-Leistungsbezügeverordnung – HLeistBVO)
Vom 4. Februar 2005
GVBl. I S. 92
Verkündet am 17. Februar 2005
Aufgrund des
§ 2a Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes
vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.
Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern
und für Sport verordnet:
§ 1
Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und
Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 und für hauptberufliche Mitglieder
von Leitungsgremien, deren Ämter der Besoldungsordnung W angehören (§ 33 des
Bundesbesoldungsgesetzes), und trifft Bestimmungen über die Vergabe von
Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) sowie für
das Verfahren der Übernahme in ein Amt der Besoldungsordnung W (§ 77 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes).
§ 2
Leistungsbezüge
(1) Leistungsbezüge werden
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§
3),
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst,
Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4),
3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen
Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (§
5)
vergeben. Sie sollen mit Zielvereinbarungen verknüpft
werden.
(2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
§ 3
Leistungsbezüge aus Anlass von
Berufungs- und Bleibeverhandlungen
(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge
vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen
Professor für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum
Verbleib an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der
Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualifikation, Evaluationsergebnisse
und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach sowie die Entwicklungsplanung der
Hochschule zu berücksichtigen. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben
werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines
anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat.
(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet
vergeben werden.
§ 4
Leistungsbezüge für besondere
Leistungen
(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst,
Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre
erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere
Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu
berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des
Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an
der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. Bei der
Bemessung der Leistungszulage ist eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 zu
berücksichtigen.
(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere
durch
1. Auszeichnungen und Forschungsevaluation,
2. Publikationen,
3. internationales Engagement in Wissenschaft und
Forschung,
4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,
5. Einwerbung von Drittmitteln,
6. Betreuung von Promotionen und Habilitationen,
7. Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und
Technologietransfers
begründet werden.
(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere durch
1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,
2. Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des
Lehrangebots,
3. Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,
4. Vortragstätigkeit,
5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche
Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,
6. Umfang der Betreuung von Diplomarbeiten sowie der
Prüfungstätigkeit
begründet werden.
(4) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können als Einmalzahlung oder als
laufende Zahlung für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach
einer Frist von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet vergeben
werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist
vorzubehalten.
§ 5
Leistungsbezüge für die
Wahrnehmung von Funktionen und besonderen Aufgaben im Rahmen der
Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung
(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben
im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung
(Funktions-Leistungsbezüge) können an
1. hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien und
2. Professorinnen und Professoren, die neben ihrem
Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder als Dekanin
oder Dekan tätig sind,
vergeben werden.
Die Hochschule kann weitere Funktionen und
Aufgabenbereiche festlegen, für die Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden
können.
(2) Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge ist die mit der Funktion
oder Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung, bei den Mitgliedern der
Hochschulpräsidien auch die Größe der Hochschule, zu berücksichtigen.
Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vergeben
werden.
§ 6
Forschungs- und Lehrzulagen
An Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mittel privater Dritter für
Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben
durchführen, kann aus diesen Mitteln für den Zeitraum, für den Drittmittel
gezahlt werden, eine nichtruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der
Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat.
§ 7
Zuständigkeit
(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von Leistungsbezügen
für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den
allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit einschließlich
der Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet das Präsidium nach Maßgabe von
§ 42 Abs. 7
des Hessischen Hochschulgesetzes.
(2) Über die Vergabe von Leistungsbezügen für hauptberufliche Vizepräsidentinnen
und
-präsidenten sowie für die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die
Präsidentin oder der Präsident.
(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst behält sich die Entscheidung über
die Funktions-Leistungsbezüge der Präsidentinnen und Präsidenten vor und
genehmigt die Funktions-Leistungsbezüge der übrigen hauptamtlichen Mitglieder
der Präsidien sowie die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von
Leistungsbezügen, soweit der Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes überschritten werden soll.
§ 8
Übernahme in ein Amt der
Besoldungsordnung W
(1) Hauptberuflichen Mitgliedern des Präsidiums überträgt das Ministerium für
Wissenschaft und Kunst auf Antrag ein Amt der Besoldungsordnung W nach Maßgabe
von § 2a Abs. 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes.
(2) Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 überträgt
das Präsidium auf Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2. Professorinnen und
Professoren der Besoldungsgruppe C 4 überträgt das Präsidium auf Antrag ein Amt
der Besoldungsgruppe
W 3. § 3 gilt entsprechend.
§ 9
Widersprüche
Über Widersprüche gegen Entscheidungen über Leistungsbezüge für Professorinnen
und Professoren entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Über
Widersprüche gegen Entscheidungen der Präsidentinnen und Präsidenten entscheidet
das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
§ 10
In-Kraft-Treten;
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft und mit Ablauf
des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


