



Verordnung über die Gewährung
von Leistungsbezügen im Bereich der Verwaltungsfachhochschulen (VFHLeistBVO)
Vom 31. Oktober 2006
GVBl. I S. 599
Aufgrund des
§ 2a Abs. 4 des Hessischen
Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 11), wird im
Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister der Justiz
verordnet:
§ 1
Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und
Professoren der Besoldungsordnung W an Verwaltungsfachhochschulen. Die
Verordnung regelt ferner die Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter
Leistungsbezüge und die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen
Besoldungsanpassungen.
§ 2
Leistungsbezüge
(1) Leistungsbezüge werden
1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§
3),
2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre,
Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4),
3. für die Zeit der Wahrnehmung von Funktionen oder
besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulverwaltung (§ 5)
vergeben. Sie sollen mit Zielvereinbarungen verknüpft
werden.
(2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
§ 3
Leistungsbezüge aus Anlass von
Berufungs- und Bleibeverhandlungen
(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge
vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen
Professor für die Verwaltungsfachhochschule zu gewinnen
(Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleib an der Verwaltungsfachhochschule
zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind
insbesondere die Qualifikationen, Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in
dem jeweiligen Fach sowie die Entwicklungsplanung an der
Verwaltungsfachhochschule zu berücksichtigen. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur
vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das
Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft
gemacht hat.
(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet
vergeben werden.
§ 4
Leistungsbezüge für besondere
Leistungen
(1) Für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung oder
Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen,
können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den
Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie
auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder
der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie
unentgeltlich ausgeübt werden.
(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch
1. Auszeichnungen und Forschungsevaluation,
2. Publikationen,
3. internationales Engagement in Wissenschaft und
Forschung,
4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,
5. Einwerbung von Drittmitteln,
6. Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und
Technologietransfers begründet werden.
(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere durch
1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,
2. Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des
Lehrangebots,
3. Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,
4. Vortragstätigkeit,
5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche
Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,
6. Umfang der Betreuung von Diplomarbeiten sowie der
Prüfungstätigkeit begründet werden.
(4) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können als Einmalzahlung oder als
laufende Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach
einer Frist von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet vergeben
werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist
vorzubehalten.
§ 5
Funktions-Leistungsbezüge
(1) Für die Zeit der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im
Rahmen der Hochschulverwaltung können Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden.
Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind unter Beachtung des
Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes)
die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene individuelle Verantwortung oder
Belastung zu berücksichtigen.
(2) Berücksichtigungsfähig können auch Aufgaben und Funktionen sein, die in
einer Nebenfunktion zum Hauptamt wahrgenommen werden.
§ 6
Zuständigkeit
Über die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren
einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer
Ruhegehaltfähigkeit einschließlich der Überschreitung des Vomhundertsatzes nach
§ 33 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet auf Vorschlag des
Senats der Verwaltungsfachhochschule die oberste Dienstbehörde.
§ 7
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


