... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Verordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen im Bereich der Verwaltungsfachhochschulen (VFHLeistBVO)

Vom 31. Oktober 2006
GVBl. I S. 599

 

Aufgrund des § 2a Abs. 4 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 11), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister der Justiz verordnet:

 

§ 1

Regelungsbereich


Diese Verordnung regelt die Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W an Verwaltungsfachhochschulen. Die Verordnung regelt ferner die Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge und die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen.

 

§ 2

Leistungsbezüge


(1) Leistungsbezüge werden

1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3),

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4),

3. für die Zeit der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulverwaltung (§ 5)

vergeben. Sie sollen mit Zielvereinbarungen verknüpft werden.


(2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

 

§ 3

Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen


(1) Aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die Verwaltungsfachhochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleib an der Verwaltungsfachhochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualifikationen, Evaluationsergebnisse und die Bewerberlage in dem jeweiligen Fach sowie die Entwicklungsplanung an der Verwaltungsfachhochschule zu berücksichtigen. Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft gemacht hat.


(2) Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden.

 

§ 4

Leistungsbezüge für besondere Leistungen


(1) Für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden.


(2) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch

1. Auszeichnungen und Forschungsevaluation,

2. Publikationen,

3. internationales Engagement in Wissenschaft und Forschung,

4. Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,

5. Einwerbung von Drittmitteln,

6. Tätigkeiten im Bereich des Wissens- und Technologietransfers begründet werden.


(3) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere durch

1. Auszeichnungen und Lehrevaluation,

2. Aktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots,

3. Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,

4. Vortragstätigkeit,

5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,

6. Umfang der Betreuung von Diplomarbeiten sowie der Prüfungstätigkeit begründet werden.


(4) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach einer Frist von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist vorzubehalten.

 

§ 5

Funktions-Leistungsbezüge


(1) Für die Zeit der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulverwaltung können Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden. Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes) die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene individuelle Verantwortung oder Belastung zu berücksichtigen.


(2) Berücksichtigungsfähig können auch Aufgaben und Funktionen sein, die in einer Nebenfunktion zum Hauptamt wahrgenommen werden.

 

§ 6

Zuständigkeit


Über die Vergabe von Leistungsbezügen für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen Besoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit einschließlich der Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet auf Vorschlag des Senats der Verwaltungsfachhochschule die oberste Dienstbehörde.

 

§ 7

Inkrafttreten; Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen