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Hessisches Gesetz über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008
(Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 - HBVAnpG 2007/2008)

Vom 28. September 2007
GVBl. I S. 602

 

§ 1

Erhöhung des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder


Ab 1. Januar 2007 erhöht sich für die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger aus diesem Personenkreis der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung für das dritte und jedes weitere Kind jeweils um 50 Euro.

 

§ 2

Einmalzahlung im Jahr 2007


(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Besoldung im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes für den Monat November 2007 erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 15 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihnen für den Monat November 2007 zustehen. Abweichend hiervon erhalten Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 mit Anspruch auf Besoldung für den Monat November 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von 20 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihnen für den Monat November 2007 zustehen.


(2) Dienstbezüge nach Abs. 1 sind die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GVBl. I S. 250), aufgeführten Besoldungsbestandteile.


(3) Für Anwärterinnen und Anwärter gilt Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einmalzahlung 20 vom Hundert der Anwärterbezüge, die ihnen für den Monat November 2007 zustehen, beträgt. Anwärterbezüge sind die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes aufgeführten Besoldungsbestandteile.


(4) Am 1. November 2007 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen aus dem in Abs. 1 genannten Personenkreis erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 15 vom Hundert der Versorgungsbezüge, die ihnen für den Monat November 2007 zustehen. Abweichend hiervon erhalten Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, die sich aus einer Besoldungsgruppe bis einschließlich A 8 bemessen, 20 vom Hundert der Versorgungsbezüge, die ihnen für den Monat November 2007 zustehen. Bemessungsgrundlage sind jeweils die Versorgungsbezüge im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes.


(5) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des Abs. 4 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 bis 3 und Art. 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666). Einmalzahlungen erhalten nicht Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung gewährt wird, sowie Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach §§ 47 und 47a des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 323, 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.


(6) Die Einmalzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt. Dies gilt auch, wenn mehrere Ansprüche auf Gewährung der Einmalzahlung nach diesem Gesetz bestehen. Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge zum 1. November 2007 zu zahlen hat. Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.


(7) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die Einmalzahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.


(8) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt; dies gilt nicht für die Bemessung des Altersteilzeitzuschlags nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.

 

§ 2a

Einmalzahlung im Jahr 2008


(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes an mindestens einem Tag im Monat September 2008 Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einer Besoldungsgruppe bis einschließlich A 12 erhalten unter den gleichen Voraussetzungen die Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro.


(2) Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige (§ 51a des Hessischen Beamtengesetzes) erhalten die Einmalzahlung nach Abs. 1 entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Maßgebend sind die am 1. September 2008 geltenden Verhältnisse. Entsteht der Anspruch auf Bezüge erst im Laufe des Monats September 2008, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgebend.


(3) Am 1. September 2008 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, die sich nach dem maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 100 Euro ergibt. Abweichend hiervon erhalten Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, die sich aus einer Besoldungsgruppe bis einschließlich A 12 bemessen, eine Einmalzahlung, die sich nach dem maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 150 Euro berechnet. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz.


(4) Am 1. September 2008 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten als Einmalzahlung 60 Euro, Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten 36 Euro, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 12 Euro und Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 7 Euro. Abweichend hiervon erhalten die am 1. September 2008 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes als Einmalzahlung 90 Euro, Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten 54 Euro, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 18 Euro und Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 11 Euro, wenn sich die Versorgungsbezüge aus einer Besoldungsgruppe bis einschließlich A 12 bemessen. Satz 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der Gewährung von Mindestversorgung.


(5) § 2 Abs. 5 gilt in den Fällen der Abs. 3 und 4 entsprechend.


(6) § 2 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Anspruch gegen den Dienstherrn richtet, der die Bezüge zum 1. September 2008 zu zahlen hat. Zahlungen nach § 4 des Tarifvertrages Einkommensverbesserung 2008 vom 13. Juni 2008 werden angerechnet.

 

§ 3

Anpassung der Besoldung im Jahr 2008


(1) Zum 1. Januar 2008 werden in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 und bei den Anwärterinnen und Anwärtern jeweils um 3 vom Hundert erhöht:

1. die Grundgehaltssätze,

2. der Familienzuschlag,

3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz,

4. die Anwärtergrundbeträge,

5. die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

6. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Art. 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),

7. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),

8. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3495), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774).


(2) Zum 1. April 2008 werden in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 jeweils um 3 vom Hundert erhöht:

1. die Grundgehaltssätze,

2. der Familienzuschlag,

3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz,

4. die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

5. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Art. 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes,

6. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter,

7. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Mehrarbeitsvergütung für Beamte.


(3) Zum 1. April 2008 werden in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und in den Besoldungsgruppen der B-, R-, W- und C-Besoldung jeweils um 2,4 vom Hundert und zum 1. Juli 2008 um weitere 0,6 vom Hundert auf insgesamt 3 vom Hundert erhöht:

1. die Grundgehaltssätze,

2. der Familienzuschlag,

3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz,

4. die Grundgehaltssätze

a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,

5. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

6. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach Nr. 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 2 Buchst. b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,

7. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Art. 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes,

8. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter,

9. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Mehrarbeitsvergütung für Beamte.


(4) Zum 1. Januar 2008 werden der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag um 2,55 vom Hundert erhöht.


(5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gelten die Erhöhungen nach den Abs. 1 bis 3 entsprechend den den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundgehältern und für die in Art. 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), genannten Bezügebe¬standteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend. Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundgehältern um 2,9 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 3 gilt entsprechend für

1. Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,

2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,

3. den Betrag nach Art. 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967), aufgehoben durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334).

Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2008 um 49,15 Euro, wenn ihren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.


(6) Bei der Anpassung nach diesem Gesetz handelt es sich um die vierte Anpassung im Sinne des § 69e Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes.

 

§ 4

Besoldungstabellen


(1) Die Höhe der Besoldungen ab dem 1. Januar 2008, 1. April 2008 und 1. Juli 2008 ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 7 zu diesem Gesetz.


(2) Die Anlagen 1 bis 5 zu diesem Gesetz ersetzen die Anlagen IV, V, VI a bis VI i, VIII und IX zum Bundesbesoldungsgesetz. Die Beträge der Anlage 6 gelten anstelle der Beträge in § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung. Anlage 7 tritt an die Stelle der Anlage 1 der Bekanntmachung nach § 77 Abs. 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1843).

 

§ 5

Mitglieder der Hessischen Landesregierung


Für die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Hessischen Landesregierung und ihre Hinterbliebenen gelten § 1, § 3 Abs. 3 und 5 und § 4 dieses Gesetzes entsprechend.

 

§ 6

Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften


Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

 

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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