



Verordnung zur Anpassung der
Wegstreckenentschädigung
(Wegstreckenentschädigungsverordnung - WegVO)
Vom 29. Oktober 2008
GVBl. I S. 925
Verkündet am 13. November 2008
Aufgrund des
§ 29 Abs. 1 des
Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I
S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),
wird verordnet:
§ 1
(1) Die Wegstreckenentschädigung nach
§ 6 Abs. 1 Satz 2 des
Hessischen Reisekostengesetzes wird angepasst und beträgt je Kilometer bei
Benutzung eines
1. privaten Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2. privaten zweirädrigen Kraftfahrzeugs 0,18 Euro.
(2) Die Wegstreckenentschädigung nach
§ 6 Abs. 2 des Hessischen
Reisekostengesetzes wird angepasst und beträgt je Kilometer bei Benutzung
eines
1. privaten Kraftfahrzeugs 0,21 Euro,
2. privaten zweirädrigen Kraftfahrzeugs 0,15 Euro.
(3) Die Wegstreckenentschädigung nach
§ 6 Abs. 5 Satz 1 des
Hessischen Reisekostengesetzes wird angepasst und beträgt je Kilometer für
Strecken, die die oder der Dienstreisende mit einem ihr oder ihm gehörenden
Fahrrad oder zu Fuß zurücklegt 0,05 Euro.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.


