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Verordnung zur Anpassung der Wegstreckenentschädigung
(Wegstreckenentschädigungsverordnung - WegVO)

Vom 29. Oktober 2008
GVBl. I S. 925

Verkündet am 13. November 2008

 

Aufgrund des § 29 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird verordnet:

 

§ 1


(1) Die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes wird angepasst und beträgt je Kilometer bei Benutzung eines

1. privaten Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,

2. privaten zweirädrigen Kraftfahrzeugs 0,18 Euro.


(2) Die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes wird angepasst und beträgt je Kilometer bei Benutzung eines

1. privaten Kraftfahrzeugs 0,21 Euro,

2. privaten zweirädrigen Kraftfahrzeugs 0,15 Euro.


(3) Die Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes wird angepasst und beträgt je Kilometer für Strecken, die die oder der Dienstreisende mit einem ihr oder ihm gehörenden Fahrrad oder zu Fuß zurücklegt 0,05 Euro.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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