aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 911
Hessisches Besoldungsgesetz
(HBesG)
Vom 21. Dezember 1957
GVBl. S. 177
In der Fassung vom 1. November 1974
GVBl. I S. 524
KAPITEL I
§§ 1 bis 24
(weggefallen)
KAPITEL II
Übergangsvorschriften
§ 25
Überleitung in die neuen Besoldungsgruppen
(1) Die Beamten und Richter, die am 31. März und 1. April 1957 im Amt waren, werden nach
der Überleitungsübersicht (Anlage III) übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe im
Sinne dieser Übersicht gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten und Richter am 31.
März 1957 angehörten. Für Beamte und Richter, die am 31. März 1957 auf Grund
gesetzlicher Vorschriften für ihre Person die Dienstbezüge einer höheren
Besoldungsgruppe erhielten, gilt diese als bisherige Besoldungsgruppe. Soweit sich aus der
Überleitungsübersicht Änderungen von Amtsbezeichnungen ergeben, führen die Beamten die
neue Amtsbezeichnung. Ist die bisherige Amtsbezeichnung weder in der Anlage I für die
neue Besoldungsgruppe noch in der Überleitungsübersicht aufgeführt, so bestimmt die
oberste Dienstbehörde, welche der für die neue Besoldungsgruppe vorgesehenen
Amtsbezeichnungen der Beamte führt.
(2) Das Besoldungsdienstalter wird mit Wirkung vom 1. April 1957 nach den §§ 6 bis
9 und 27 neu. festgesetzt. Das Besoldungsdienstalter eines Beamten oder Richters, der vor
dem 1. April 1957 ohne Dienstbezüge beurlaubt worden war, wird nicht nach § 9 Abs.
2 hinausgeschoben, wenn es nach bisherigem Recht nicht hinausgeschoben worden war oder
wenn der Beamte oder der Richter beim Beginn des Urlaubs das Endgrundgehalt seiner
damaligen Besoldungsgruppe erhalten hatte.
(3) Bleibt das neue Grundgehalt hinter dem Überleitungsgrundgehalt zurück, das sich aus
der Übersicht in Anlage IV ergibt, so erhalten die Beamten und Richter eine
ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes, bis dieser durch Erhöhung
des Grundgehaltes ausgeglichen ist. Allgemeine Erhöhungen der Grundgehälter wegen einer
Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben außer Betracht. Ist das
Überleitungsgrundgehalt niedriger als das Grundgehalt derjenigen Dienstaltersstufe der
Regelüberleitungsgruppe (Anlage III Nr. 1), die den gleichen Abstand von der Endstufe hat
wie die Dienstaltersstufe, in der sich die Beamten und Richter nach bisherigem Recht am
Tage vor der Verkündung des Gesetzes befanden, so tritt dieses Grundgehalt an die Stelle
des Überleitungsgrundgehalts. Das nach Satz 3 für die Höhe der Ausgleichszulage
maßgebende Grundgehalt erhöht sich zu denselben Zeitpunkten, zu denen der Beamte oder
Richter nach bisherigem Recht aufgestiegen wäre, um die Dienstalterszulage bis zur
Erreichung des Endgrundgehalts.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Beamte und Richter, die nach dem 31. März
1957, aber vor der Verkündung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hessischen
Besoldungsgesetzes in eine Planstelle mit höherem Endgrundgehalt eingewiesen worden sind.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend für Beamte und Richter, deren Dienstverhältnis
nach dem 1. April 1957, aber vor der Verkündung des Gesetzes geendet hat. Für Beamte,
die aus der Besoldungsgruppe A 8 d übergeleitet werden, wird die Ausgleichszulage stets
nach Abs. 3 Satz 1 bemessen. Abs. 1 Satz 4 gilt auch für Beamte, die nach dem 31. März
1957, aber vor der Verkündung des Gesetzes ernannt worden sind.
(6) Wird ein Beamter, der gemäß Abs. 3 Satz 3 eine Ausgleichszulage erhält, in eine
Planstelle mit höherem Endgrundgehalt eingewiesen und bleibt das neue Grundgehalt hinter
dem Betrag zurück, den er beim Verbleiben und weiteren Aufsteigen in den
Dienstaltersstufen der verlassenen Planstelle an Grundgehalt und Ausgleichszulage gemäß
Abs. 3 Satz 3 und 4 erhalten hätte, so wird ihm eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage
in Höhe des jeweiligen Unterschiedes gewährt.
§§ 26, 27
(weggefallen)
KAPITEL III
Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 28
(1) Versorgungsempfänger, deren Bezüge sich nach einem Grundgehalt bemessen und bei
denen der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1971 eingetreten ist, werden mit Wirkung vom 1.
Juli 1971 an in eine der Besoldungsgruppen dieses Gesetzes übergeleitet. Als Zeitpunkt
des Eintritts des Versorgungsfalles ist der Zeitpunkt der Beendigung des
Beamtenverhältnisses anzusehen. Die neue Besoldungsgruppe bestimmt sich nach den für
aktive Beamte am 1. Juli 1971 maßgebenden Überleitungsvorschriften.
(2) Das Besoldungsdienstalter ist nach den für aktive Beamte geltenden Vorschriften neu
festzusetzen. Die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters entfällt, wenn bereits nach
bisherigem Recht die Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Berechnung der
Versorgungsbezüge zugrunde lag oder das Besoldungsdienstalter auf den Ersten des Monats
festgesetzt worden ist, in dem das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet wurde. Ist der
Versorgungsfall vor dem 1. April 1938 eingetreten, so tritt an die Stelle der bisherigen
Dienstaltersstufe die Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe, die zur Endstufe
denselben Abstand hat wie die Dienstaltersstufe der bisherigen Besoldungsgruppe zu ihrer
Endstufe.
(3) Bleibt das Grundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen nach den Abs. 1
und 2 hinter dem Grundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen sowie
Ausgleichszulagen zurück, das nach bisherigem Recht bis zum 30. Juni 1971 der Berechnung
der Bezüge zugrunde zu legen war, so tritt zu dem Grundgehalt eine Ausgleichszulage in
Höhe des Unterschiedsbetrages.
(4) Ist am 31. März 1969 eine Zulage nach § 30 a in der bis zum 31. März 1969
geltenden Fassung gewährt worden und bleiben die ab 1. April 1969 zustehenden
Versorgungsbezüge hinter den am 31. März 1969 gewährten Versorgungsbezügen zurück, so
erhält der Versorgungsempfänger abweichend von Abs. 3 eine Ausgleichszulage in Höhe des
Unterschiedsbetrages.
(5) Ausgleichszulagen nach den Abs. 3 und 4 verringern sich entsprechend den Erhöhungen
der Versorgungsbezüge.
(6) Der Minister des Innern wird ermächtigt, Versorgungsempfänger, deren letztes Amt
oder letzte Besoldungsgruppe in den Überleitungsvorschriften nicht berücksichtigt ist,
nach den Grundsätzen der Überleitungsvorschriften einer Besoldungsgruppe dieses Gesetzes
zuzuteilen und ihnen in diesem Rahmen Zulagen zu gewähren.
(7) Hängt die Einstufung in eine Besoldungsgruppe von bestimmten Voraussetzungen ab, zum
Beispiel Einwohnerzahl, Anzahl der Lehrerstellen, sind die Verhältnisse am Tage des
Eintritts des Versorgungsfalles maßgebend; die Einwohnerzahl bestimmt sich nach der
amtlichen Volkszählung, die zuletzt vor dem Eintritt des Versorgungsfalles durchgeführt
worden ist.
(8) War bei Beamtinnen bei Eintritt des Versorgungsfalles von einer Kürzung des
Grundgehalts und der Stellenzulagen um zehn vom Hundert auszugehen, entfällt diese
Kürzung,
(9) Ein neben den Versorgungsbezügen noch gezahlter Frauenzuschlag entfällt.
(10) Für die Berechnung der Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer gelten die
vorstehenden Absätze entsprechend.
§ 29
(1) Liegt der Berechnung der Versorgungsbezüge der am 1. Juli 1971 vorhandenen
Versorgungsempfänger ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1, A 2, A 5, A 9, A 13 oder
A 13 a zugrunde, so bemessen sich die Versorgungsbezüge nach den Besoldungsgruppen A 3, A
6, A 10 oder A 14, sofern der Beamte bei seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis das
Eingangsamt seiner Laufbahn oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 a innehatte und er seit
der Anstellung in der Laufbahn
des einfachen Dienstes
eine Dienstzeit von einem Jahr,
des mittleren Dienstes
eine Dienstzeit von zwei Jahren,
des gehobenen Dienstes
eine Dienstzeit von drei Jahren,
des höheren Dienstes
eine Dienstzeit von fünf Jahren
in diesem Amt zurückgelegt hatte. Satz 1 gilt auch für Aufstiegsbeamte und Beamte
einer Einheitslaufbahn; an die Stelle der Anstellung tritt der Zeitpunkt des Aufstiegs in
die höhere Laufbahn. Die Versorgungsbezüge bemessen sich auch dann nach dem Grundgehalt
der Besoldungsgruppe A 3, wenn die Besoldungsgruppe A 2 nicht das Eingangsamt der Laufbahn
des Beamten war. Kann bei Versorgungsempfängern, deren Versorgung auf einem
Beamtenverhältnis beruht, das vor dem 1. April 1938 geendet hat, der Zeitpunkt der
Anstellung nicht festgestellt werden, so tritt an die Stelle des Tages der Anstellung der
Tag des Beginns der Dienstbezüge.
(2) Ruhegehaltfähige Zulagen, die einheitlich im Eingangsamt und im ersten
Beförderungsamt der Laufbahn des Beamten vorgesehen sind, werden bei der Bemessung der
Versorgungsbezüge aus dem ersten Beförderungsamt der Laufbahngruppe berücksichtigt.
(3) Stehen Versorgungsbezüge auf Grund eines Dienstunfalls oder eines Unfalls im Sinne
des § 223 des Hessischen Beamtengesetzes zu, so entfällt die
Dienstzeitvoraussetzung des Abs. 1, wenn der Beamte das Amt, nach dem sich die
Versorgungsbezüge bemessen, vor dem 1. Juli 1965 erlangt hat.
(4) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der Versorgungsempfänger nach Eintritt des
Versorgungsfalles an einer Höherstufung seines früheren Amtes in die Besoldungsgruppen A
5, A 9 oder A 13 teilgenommen hat, die nach dem 31. März 1957 eingetreten ist.
(5) Ausgleichszulagen nach § 28 Abs. 3 und 4 verringern sich um die Erhöhungen des
Grundgehalts nach Abs. 1.
§§ 30, 30 a
(weggefallen)
§ 30 b
(1) Liegt der Berechnung der Versorgungsbezüge ein Grundgehalt nicht zugrunde, so tritt
an die Stelle der Zulagen, die am 31. März 1957 zustanden, eine Zulage von
fünfundsechzig vom Hundert.
(2) Die sich nach Abs. 1 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. April 1960 um sieben
vom Hundert zu erhöhen.
(3) Die sich nach Abs. 2 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. Januar 1961 um acht
vom Hundert zu erhöhen.
(4) Die sich nach Abs. 3 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. Juli 1962 um sechs vom
Hundert zu erhöhen.
(5) Die sich nach Abs. 3 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. März 1963 um
siebeneinhalb vom Hundert zu erhöhen.
(6) Die sich nach Abs. 5 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. Oktober 1964 um acht
vom Hundert zu erhöhen.
(7) Die sich nach Abs. 6 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. Januar 1966 um vier
vom Hundert zu erhöhen.
(8) Die sich nach Abs. 7 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. Oktober 1966 um vier
vom Hundert zu erhöhen.
(9) Die sich nach Abs. 8 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. Juli 1968 um vier vom
Hundert zu erhöhen.
(10) Die sich nach Abs. 9 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. April 1969 um drei
vom Hundert zu erhöhen.
(11) Die sich nach Abs. 10 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. Januar 1970 um acht
vom Hundert zu erhöhen.
(12) Die sich nach Abs. 11 ergebenden Bezüge sind mit Wirkung vom 1. Januar 1971 um zehn
vom Hundert zu erhöhen.
§ 31
(weggefallen)
KAPITEL IV
Schlußvorschriften
§§ 32 bis 42
(weggefallen)
§ 43
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.