zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

Erster Abschnitt
Allgemeines

 

§ 1

Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes und für die Richter im Landesdienst.


(2) Das Gesetz regelt die Erstattung von

1. Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung, § 3),

2. Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Trennungsgeld, § 23),

3. Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung und beim Ausscheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit (§ 24 Abs. 1),

4. Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen (§ 24 Abs. 2 bis 4) und

5. Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß (§ 24 Abs. 5).

 

     

 

horizontal rule

Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der