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§ 19

Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen


Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet.

 

     

 

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