Zweiter Abschnitt
Reisekostenvergütung
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs.
1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.
(2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften
außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder
elektronisch angeordnet oder
genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des
Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen
sind auch Reisen aus Anlaß der Einstellung (§ 16 Abs. 1 und 2)
und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im
übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.
(3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort
zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der
zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine
Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des
Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden
Aufenthalt dienender Ort gleich.