§ 28 a
Zuständigkeitsregelung
(1) Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörde ist zuständig für
1. die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen und von Reisen zur
Fortbildung und Ausbildung,
2. die Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 und
3. die Erteilung der Zustimmung nach § 6 Abs. 1,
soweit nicht durch dieses Gesetz eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Die oberste
Dienstbehörde kann durch Rechtsvorschrift eine abweichende Zuständigkeit bestimmen.
(2) Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Bewilligung und Gewährung von
Trennungsgeld. Sie kann durch Rechtsvorschrift eine abweichende Zuständigkeit bestimmen.