§ 29
Ermächtigungen
(1) Die für das Reisekostenrecht zuständige Ministerin oder der für das
Reisekostenrecht zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den
§§ 6, 9, 10
Abs. 2 und § 15 festgelegten Beträge veränderten
wirtschaftlichen Verhältnissen und die Einteilung der Kraftfahrzeuge in § 6 Abs. 1 veränderten Verhältnissen anzupassen.
(2) Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.