§ 3
Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich
veranlaßten Mehraufwendungen. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.
(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des
Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des
Dienstgeschäfts notwendig waren.
(3) Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite aus anderen als persönlichen
Gründen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die
Reisekostenvergütung anzurechnen. § 12 bleibt unberührt.
(4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Verlangen der
zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem
Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die
Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder
denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf
seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.
(5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der
Beschäftigungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach
Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des § 19
mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die Dienstreise oder der
Dienstgang nicht ausgeführt wird.
(6) Reisekostenvergütung soll erst ausgezahlt werden, wenn die geltend gemachten
Aufwendungen fünfzig Euro übersteigen.