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§ 9
Tagegeld
Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für Verpflegung des Dienstreisenden
bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes mit
der Maßgabe, daß bei einer Abwesenheit von vierundzwanzig Stunden an einem Kalendertag
das Tagegeld zwanzig Euro beträgt.
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