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§ 9

Tagegeld


Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für Verpflegung des Dienstreisenden bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß bei einer Abwesenheit von vierundzwanzig Stunden an einem Kalendertag das Tagegeld zwanzig Euro beträgt.

     

 

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