Verordnung über die Reisekostenvergütung in
besonderen Fällen
Vom 22. Februar 1966
GVBl. I S. 44
In der Fassung vom 14. Juni 1976
GVBl. I S. 281
Auf Grund des § 16 Abs. 6 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 19. November 1965
(GVBl. I S. 297) wird verordnet:
§ 1
Erkrankung während einer Dienstreise
Erkrankt ein Dienstreisender und kann er aus diesem Grunde nicht an seinen Wohnort
zurückkehren, so wird ihm die Reisekostenvergütung weitergewährt. Wird er in ein nicht
am Wohnort oder in dessen Nähe gelegenes Krankenhaus aufgenommen, so erhält er für
jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts an Stelle des Tage- und
Übernachtungsgeldes, der Abfindung nach § 11 des Gesetzes, einer Aufwandsvergütung
oder einer Pauschvergütung, Ersatz der notwendigen Auslagen für die Unterkunft am
Geschäftsort. Für eine Besuchsreise eines Angehörigen kann dem Bediensteten eine
Reisebeihilfe in sinngemäßer Anwendung des
§ 5 Abs. 3 der Hessischen
Trennungsgeldverordnung gewährt werden. Die Kosten einer ärztlichen Behandlung,
Krankenhauskosten, Auslagen für Arzneimittel und ähnliche Aufwendungen gehören nicht zu
den Reisekosten.
§ 2
Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
(1) Will der Dienstreisende die Dienstreise mit einem Urlaub verbinden, so hat er dies der
für die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise zuständigen Behörde vor Antritt der
Dienstreise mitzuteilen. Dauert der Urlaub länger als fünf Tage, so bedarf die Anordnung
oder Genehmigung der Dienstreise (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) der Zustimmung der
nächsthöheren Dienstbehörde oder der von der obersten Dienstbehörde hierzu
ermächtigten Behörde.
(2) Wird eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise
zeitlich verbunden, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der
Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort und
unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre. § 7 des Gesetzes findet
Anwendung.
(3) Hat die zuständige Behörde angeordnet oder genehmigt, daß eine Dienstreise vom
Urlaubsort aus angetreten wird, so ist abweichend von Abs. 2 die Reisekostenvergütung so
zu bemessen, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom
Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar danach von diesem zu demselben Urlaubsort
gereist wäre. Ist die Dienstreise erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, so wird die
Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn der Dienstreisende im Anschluß an den Urlaub
vom Urlaubsort zum Geschäftsort und unmittelbar nach Beendigung des Dienstgeschäfts vom
Geschäftsort zum Dienstort gereist wäre; auf den danach zu gewährenden Fahrkostenersatz
werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort
angerechnet. Muß der Urlaub wegen der Dienstreise vorzeitig beendet werden, so gilt Abs.
6.
(4) Wird auf Anordnung oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde am Urlaubsort ein
Dienstgang ausgeführt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes), so wird
Reisekostenvergütung nach § 15 des Gesetzes gewährt. Ist der Dienstgang erst nach
Beendigung des Urlaubs anzutreten, so wird die Reisekostenvergütung so bemessen, wie wenn
der Dienstreisende den Dienstgang im Anschluß an den Urlaub angetreten hätte und
unmittelbar nach Beendigung des Dienstgeschäfts an den Dienstort zurückgekehrt wäre;
auf den danach zu gewährenden Fahrkostenersatz werden die Fahrkosten für die kürzeste
Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zum Dienstort angerechnet. Muß der Urlaub wegen des
Dienstganges vorzeitig beendet werden, so gilt Abs. 6.
(5) Die Reisekostenvergütung nach Abs. 2 und 3 Satz 1 darf die nach dem tatsächlichen
Reiseverlauf bemessene Reisekostenvergütung nicht übersteigen. Für die Dauer der
Unterbrechung einer Dienstreise durch einen Urlaub wird keine Reisekostenvergütung
gewährt.
(6) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs angeordnet, so
werden die Fahrkosten für die kürzeste Reisestrecke vom Dienstort zu dem Urlaubsort, an
dem die Anordnung den Bediensteten erreicht, im Verhältnis des nicht ausgenutzten Teils
des Urlaubs zum vorgesehenen Urlaub erstattet; dabei werden nur volle Kalendertage
berücksichtigt. Für die Rückreise vom letzten Urlaubsort zum Dienstort - gegebenenfalls
über den Geschäftsort - wird Reisekostenvergütung gewährt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des
Gesetzes).
(7) Urlaubsaufwendungen, für die dem Bediensteten und seinen ihn begleitenden
Angehörigen infolge der Unterbrechung des Urlaubs die vertragsmäßige Gegenleistung
entgeht, werden in angemessenem Umfang erstattet. Das gilt auch für Aufwendungen, die
durch die Unterbrechung des Urlaubs zusätzlich entstanden sind. Für die Erstattung von
Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrt ist Abs. 6 Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 3
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft.