



aufgehoben;
vgl. GVBl. 2005 I S. 674, 687
Verordnung über die Gewährung von
Wegstreckenentschädigung für die Benutzung anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge bei
Dienstreisen und Dienstgängen
Vom 12. Februar 1969
GVBl. I S. 25
Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 19. November 1965
(GVBl. I S. 297), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Hessischen
Reisekostengesetzes vom 19. Juni 1967 (GVBl. I S. 120), wird verordnet:
§ 1
(1) Benutzt ein Dienstreisender (§ 2 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes) sein
anerkannt privateigenes Kraftfahrzeug, so erhält er eine Wegstreckenentschädigung. Die
Wegstreckenentschädigung bestimmt sich nach Art und Klasse des für dienstliche Zwecke
notwendigen Kraftfahrzeugs.
Sie beträgt je Kilometer für
(2) Die Wegstreckenentschädigung kann mit Zustimmung des Ministers des Innern bis zu zwei
Pfennig je Kilometer erhöht werden. wenn nachweislich aus besonderen Gründen fortlaufend
über das normale Maß hinausgehende Kosten für den Betrieb oder die Unterhaltung des
privateigenen Kraftfahrzeugs entstehen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei regelmäßigen oder gleichmäßigen Dienstreisen
oder Dienstgängen anstelle der Wegstreckenentschädigung nach Abs. 1 oder 2, im Bereich
der Landesverwaltung mit Zustimmung des Ministers des Innern, eine monatliche
Pauschvergütung gewähren.
§ 2
Ein Dienstreisender, der in einem anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug Personen
mitgenommen hat, die nach anderen Vorschriften des Landes Hessen Ansprüche auf
Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von drei Pfennig je
Person und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad zwei Pfennig je Person und
Kilometer.
§ 3
Einem Beamten, dem zur Beschaffung eines beamteneigenen Kraftfahrzeugs ein
Anschaffungsdarlehen gewährt worden ist, wird bis zur Abdeckung des Anschaffungsdarlehens
Wegstreckenentschädigung nach der Verordnung über die Gewährung von
Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eigener Kraftfahrzeuge bei Dienstreisen und
Dienstgängen vom 22. Februar 1966 (GVBl. I S. 45) weitergewährt.
§ 4
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.


