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aufgehoben; vgl. GVBl. 2005 I S. 674, 687

 

Verordnung über die Gewährung von Wegstreckenentschädigung für die Benutzung anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge bei Dienstreisen und Dienstgängen

Vom 12. Februar 1969
GVBl. I S. 25

Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 19. November 1965 (GVBl. I S. 297), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Hessischen Reisekostengesetzes vom 19. Juni 1967 (GVBl. I S. 120), wird verordnet:

 

§ 1


(1) Benutzt ein Dienstreisender (§ 2 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes) sein anerkannt privateigenes Kraftfahrzeug, so erhält er eine Wegstreckenentschädigung. Die Wegstreckenentschädigung bestimmt sich nach Art und Klasse des für dienstliche Zwecke notwendigen Kraftfahrzeugs.

Sie beträgt je Kilometer für

Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 50 ccm
(ab 1. Januar 2002

25 Pfennig
0,13 Euro)

Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm bis 350 ccm
(ab 1. Januar 2002

34 Pfennig
0,17 Euro)

Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 350 ccm bis 600 ccm
(ab 1. Januar 2002

46 Pfennig
0,24 Euro)

Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm bei einer dienstlichen Jahresfahrleistung
bis 10 000 km
(ab 1. Januar 2002

58 Pfennig
0,30 Euro)

ab 10 001 km
(ab 1. Januar 2002

43 Pfennig
0,22 Euro).


(2) Die Wegstreckenentschädigung kann mit Zustimmung des Ministers des Innern bis zu zwei Pfennig je Kilometer erhöht werden. wenn nachweislich aus besonderen Gründen fortlaufend über das normale Maß hinausgehende Kosten für den Betrieb oder die Unterhaltung des privateigenen Kraftfahrzeugs entstehen.


(3) Die oberste Dienstbehörde kann bei regelmäßigen oder gleichmäßigen Dienstreisen oder Dienstgängen anstelle der Wegstreckenentschädigung nach Abs. 1 oder 2, im Bereich der Landesverwaltung mit Zustimmung des Ministers des Innern, eine monatliche Pauschvergütung gewähren.

 

§ 2


Ein Dienstreisender, der in einem anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug Personen mitgenommen hat, die nach anderen Vorschriften des Landes Hessen Ansprüche auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von drei Pfennig je Person und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad zwei Pfennig je Person und Kilometer.

 

§ 3


Einem Beamten, dem zur Beschaffung eines beamteneigenen Kraftfahrzeugs ein Anschaffungsdarlehen gewährt worden ist, wird bis zur Abdeckung des Anschaffungsdarlehens Wegstreckenentschädigung nach der Verordnung über die Gewährung von Wegstreckenentschädigung für die Benutzung eigener Kraftfahrzeuge bei Dienstreisen und Dienstgängen vom 22. Februar 1966 (GVBl. I S. 45) weitergewährt.

 

§ 4

 

§ 5


Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in Kraft.

 

§ 6


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. 

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