Verordnung über die Abfindung der Gerichtsvollzieher
und der Vollziehungsbeamten der Justiz bei Dienstreisen und Dienstgängen in
VolIstreckungsangelegenheiten
Vom 5. November 1969
GVBl. I S. 203
Auf Grund des § 21 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 19. November 1965
(GVBl. I S. 297), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1967 (GVBl. I S. 120), wird im
Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:
§ 1
Entschädigung der Gerichtsvollzieher
Die Gerichtsvollzieher erhalten für Dienstreisen und Dienstgänge in
Vollstreckungsangelegenheiten als Reisekostenvergütung die von ihnen vereinnahmten
Wegegelder (§ 37 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher).
§ 2
Entschädigung der Gerichtsvollzieher bei Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe und bei Aufträgen des Gerichts
Können die Gerichtsvollzieher Wegegelder nicht einziehen, so werden ihnen aus der
Landeskasse nur in den Fällen, in denen Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, und bei
Aufträgen des Gerichts die sonst von den Kostenschuldnern zu erhebenden Wegegelder,
1. in den Fällen des § 37 Abs. 5 des Gesetzes über Kosten der
Gerichtsvollzieher in voller Höhe,
2. in den übrigen Fällen zur Hälfte
ersetzt.
§ 3
Reisekostenzuschuß
Decken die den Gerichtsvollziehern nach den §§ 1 und 2 im Laufe eines
Kalendervierteljahres insgesamt zustehenden Reisekostenvergütungen ihre notwendigen
Aufwendungen für Dienstreisen und Dienstgänge in Vollstreckungsangelegenheiten nicht,
wird ihnen auf Antrag in Höhe des Minderbetrages ein Reisekostenzuschuß aus der
Landeskasse gewährt.
§ 4
Aufwandsvergütung der Vollziehungsbeamten der Justiz
Die Vollziehungsbeamten der Justiz erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im
Außendienst als Aufwandsentschädigung eine Fahrkostenentschädigung und eine
Entschädigung für sonstige Mehraufwendungen.
§ 5
Entschädigung für Fahrkosten
(1) Als Fahrkostenentschädigung werden die notwendigen Kosten für die Benutzung eines
regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ersetzt. Fahrpreisermäßigungen sind zu
berücksichtigen.
(2) Benutzt ein Vollziehungsbeamter der Justiz bei Dienstreisen und Dienstgängen in
Vollstreckungsangelegenheiten ein privateigenes Kraftfahrzeug, so erhält er an Stelle der
Entschädigung nach Abs. 1 monatlich nachträglich eine Fahrkostenentschädigung in Höhe
der Wegstreckenentschädigung nach § 1
Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Wegstreckenentschädigung für die
Benutzung anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge bei Dienstreisen und Dienstgängen in
der jeweils geltenden Fassung. Wird das Kraftfahrzeug vorübergehend im Außendienst nicht
benutzt, so wird auf Antrag die Fahrkostenentschädigung nach Abs. 1 anteilig gewährt.
(3) Die Entschädigung nach Abs. 2 kann in entsprechender Anwendung des § 18 des
Hessischen Reisekostengesetzes als Pauschvergütung gewährt werden.
§ 6
Entschädigung für sonstige Mehraufwendungen
Die Entschädigung für sonstige Mehraufwendungen beträgt monatlich
50 Euro, falls der Beamte mit voller Arbeitskraft,
25 Euro, falls der Beamte mit halber Arbeitskraft oder mehr,
12,50 Euro, falls der Beamte mit weniger als der halben Arbeitskraft
im Außendienst tätig ist.
(2) Dauert die Beschäftigung im Außendienst kürzere Zeit als einen Monat, so wird die
Entschädigung anteilig gewährt. Die Entschädigung wird auch während des
Erholungsurlaubs und einer Dienstbefreiung sowie im Krankheitsfalle bis zur Dauer eines
Monats, längstens aber bis zu dem Tage weitergewährt, an dem sie aus anderen Gründen
wegfallen würde. Die Entschädigung ist monatlich im voraus zu zahlen.
§ 7
Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten während des
Bezugs von Trennungsgeld
Bezieht ein Gerichtsvollzieher Trennungsgeld, so werden
1. das in dem Trennungsreisegeld nach
§ 4 der Hessischen
Trennungsgeldverordnung enthaltene Tagegeld und
2. das Trennungstagegeld nach
§ 5 der Hessischen
Trennungsgeldverordnung
für jeden Tag, für den der Gerichtsvollzieher nach § 1 Wegegelder erhält, um
dreißig vom Hundert gekürzt.
§ 8
Entschädigung der Hilfskräfte des Gerichtsvollzieher- und
des Beitreibungsdienstes
(1) Die §§ 1 bis 3 und 7 gelten für die Hilfsbeamten und die Hilfskräfte des
Gerichtsvollzieherdienstes, die §§ 4 bis 6 für die Hilfskräfte des
Beitreibungsdienstes entsprechend.
(2) Den Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes wird auf Antrag statt einer
Entschädigung nach den §§ 1 bis 3 eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften
des Reisekostenrechts für Beamte gewährt.
§ 9
Zuständigkeit
(1) Die Präsidenten und die Direktoren der Amtsgerichte sind für ihren Geschäftsbereich
zuständig, die Entschädigungen nach den §§ 1, 2, 5 Abs. 1 und 2, 6 und 8
festzusetzen und über die Gewährung dieser Ansprüche zu entscheiden.
(2) Die Präsidenten der Amtsgerichte und die Präsidenten der Landgerichte sind für
ihren Geschäftsbereich zuständig, über die Gewährung eines Reisekostenzuschusses nach
§ 3 zu entscheiden.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Gewährung einer
Pauschvergütung nach § 5 Abs. 3.
§ 10
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1969 in Kraft.