aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 911
Erstes Hessisches Gesetz zur Anpassung an das Erste
Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
(1. HBesAnpG)
Vom 24. Mai 1971
GVBl. I S. 113
Artikel 1
Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge
(§ 1)
(§ 2)
§ 3
§ 4
Ausgleichszulagen nach
§ 28 des
Hessischen Besoldungsgesetzes vermindern sich um den Betrag, um den sich nach diesem
Artikel das Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen erhöht.
§ 5
Artikel 2
Erhöhung der Amts- und Versorgungsbezüge der Richter und
Staatsanwälte
(§ 1)
(§ 2)
§ 3
Ausgleichszulagen nach §§ 11 und 15 des Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter
und Staatsanwälte vermindern sich um den Betrag, um den sich nach diesem Artikel das
Gehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen erhöht.
(§ 4)
Artikel 3
Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
(vollzogen)
Artikel 4
Änderung der Besoldungsordnungen
(vollzogen)
Artikel 5
Übergangsvorschriften für Versorgungsbezüge
§ 1
(1) Die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen nach Nr. 3, Nr. 4 Buchst. a, Nr. 5, Nr. 8, Nr.
14, Nr. 15 oder Nr. 19 der Gemeinsamen Vorschriften für mehrere Besoldungsgruppen oder
nach der Fußnote zu der Besoldungsgruppe A 5, den Fußnoten zu den Besoldungsgruppen A 6
und A 7, der Fußnote zu der Besoldungsgruppe A 8 oder der Fußnote zu der
Besoldungsgruppe A 9 können nur beim Vorliegen der dort geforderten Voraussetzungen und
mit den in den Vorschriften genannten Maßgaben gewährt werden. Entsprechendes gilt für
Ämter, die mit ihrem Amtsinhalt mit den in Satz 1 erfaßten Ämtern übereinstimmen, auch
wenn die Amtsbezeichnung abweicht.
(2) Für das Zusammentreffen von Zulagen nach Abs. 1 mit anderen ruhegehaltfähigen
Zulagen gelten die für Beamte getroffenen Regelungen.
§ 2
Ein nach Art. 6 oder 7 des Besoldungserhöhungs- und Anpassungsgesetzes gewährter
Erhöhungszuschlag vermindert sich nicht um den Betrag der ruhegehaltfähigen
Stellenzulagen, die nach der Nr. 3, Nr. 4 Buchst. a, Nr. 5, Nr. 8, Nr. 14, Nr. 15 oder Nr.
19 der Gemeinsamen Vorschriften für mehrere Besoldungsgruppen oder nach der Fußnote zu
der Besoldungsgruppe A 5, den Fußnoten zu den Besoldungsgruppen A 6 und A 7, der Fußnote
zu der Besoldungsgruppe A 8 oder der Fußnote zu der Besoldungsgruppe A 9 den
Versorgungsbezügen zugrunde gelegt werden.
§ 3
Art. 1 § 4 gilt entsprechend.
Artikel 6
Anpassung der Versorgungsbezüge
(vollzogen)
Artikel 7
Überleitung
(vollzogen)
Artikel 8
Übergangsvorschriften und Wahrung des Besitzstandes
(1) Bei den am 20. März 1971 vorhandenen Beamten bleibt die Festsetzung des
Besoldungsdienstalters unverändert.
(2) Abweichend von § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten ledige Beamte,
die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, den
Ortszuschlag nach § 12 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) Polizeivollzugsbeamte, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes eine
Aufwandsentschädigung nach der am 31. Dezember 1970 geltenden Fassung der Nr. 3 der
Gemeinsamen Vorschriften für mehrere Besoldungsgruppen erhalten haben und bei denen die
Voraussetzungen für die Gewährung der Polizeizulage nach der vom 1. Januar 1971 an
geltenden Fassung der Nr. 3 der Gemeinsamen Vorschriften für mehrere Besoldungsgruppen
nicht vorliegen erhalten, sofern sie überwiegend im Außendienst tätig sind, eine
Aufwandsentschädigung von monatlich sechzig Deutsche Mark. Das gleiche gilt für die
Beamten des mittleren Dienstes der Berufsfeuerwehren, bei denen am Tage der Verkündung
dieses Gesetzes die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die eine Zulage nach der
Nr. 19 der Gemeinsamen Vorschriften für mehrere Besoldungsgruppen nicht erhalten.
(4) Bleibt bei Beamten die Summe aus Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag bei
Anwendung des Art. 3 § 2 dieses Gesetzes hinter dem Betrag aus Grundgehalt,
Ortszuschlag und Kinderzuschlag nach bisherigem Recht zurück, so wird eine
ruhegehaltfähige Ausgleichszulage nach Maßgabe des Art. II § 13 Abs. 3 des Ersten
Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208) gewährt.
(5) Sind die einem Beamten nach diesem Gesetz zustehenden Amtszulagen und Stellenzulagen
insgesamt niedriger als der ihm nach bisherigen Recht zustehende Gesamtbetrag der Zulagen,
so wird eine Stellenzulage in Höhe des Unterschieds gewährt.
(6) Beamte, deren Ortszuschlag sich auf Grund der Vorschrift des Art. 3 § 1 Nr. 1
verringert, erhalten für die Dauer des Fortbestehens der Anspruchsvoraussetzungen eine
ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds. Diese vermindert sich vom 1.
Januar 1972 an jeweils um ein Drittel des Betrages, um den sich die Dienstbezüge
erhöhen.
Artikel 9 bis 11
(vollzogen)
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Es treten in Kraft
1. Art. 3 § 1 Nr. 2 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Januar 1970,
2. Art. 3 § 1 Nr. 2 Buchst. c, Art. 9 § 2 Nr. 4 bis 6 mit Wirkung vom 1.
Juni 1970,
3. Art. 1, Art. 2, Art. 3 § 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a, Nr. 3, § 2 Nr. 3,
§ 3 Nr. 2 Buchst. b, Art. 4 Nr. 1 bis 20, Art. 5, Art. 7 (ausgenommen Überleitung
nach Art. 4 Nr. 21), Art. 8 Abs. 3; Abs. 5 und 6, Art. 9 § 2 Nr. 7 und 9, Art. 10
mit Wirkung vom 1. Januar 1971,
4. Art. 3 § 2 Nr. 1 und 2, Nr. 4 bis 6, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, Art. 9 § 1
mit Wirkung vom 21. März 1971,
5. Art. 4 Nr. 21 am 1. Juni 1971,
6. Art. 3 § 3 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a und c, Art. 6, Art. 9 § 2 Nr. 1 und 8,
§ 3 am 1. Juli 1971,
7. Art. 9 § 2 Nr. 2 und 3 am 1. Januar 1973,
8. die übrigen Vorschriften am Tage nach der
Verkündung
dieses Gesetzes.
(2) Die durch Art. 3 § 1 Nr. 2 Buchst. c und Art. 9 § 2 Nr. 4 vorgenommenen
Änderungen gelten auch für die Zeit vor dem 1. Juni 1970, wenn der Anspruch auf die
Leistung vor diesem Zeitpunkt geltend gemacht und darüber nicht auf Grund des damals
geltenden Rechts bereits eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist.