Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum
Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Besoldungsrechts
Vom 28. September 1976
GVBl. I S. 399
Auf Grund des § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, des § 26 Abs. 5 Satz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173,
1174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2197), und
des Art. IX § 5 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai
1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 2197), wird verordnet:
§ 1
(1) Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und nach § 48 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
1. Vorschriften über die Zuordnung der Ämter der in § 21 Abs. 1 und 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit zu den
Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes zu
erlassen,
2. das Aufsteigen der in § 21 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten
Beamten in den Dienstaltersstufen und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters
abweichend von den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes zu regeln,
3. für die in § 48 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten
Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 20 000 Einwohnern, die
regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse als
Protokollführer teilnehmen, eine Vergütungsregelung zu treffen,
wird dem Minister des Innern übertragen.
(2) Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 5
Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die in
§ 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
1. abweichend von § 26 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
andere Obergrenzen festzusetzen,
2. innerhalb der festgesetzten Obergrenzen Vorschriften über die höchstzulässigen
Ämter sowie über die Zahl und das Verhältnis der Beförderungsämter zueinander zu
erlassen,
3. zu bestimmen, welche besonderen Funktionen unberücksichtigt bleiben,
wird dem für die Aufsicht über die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
öffentlichen Rechts zuständigen Minister übertragen, der sie im Einvernehmen mit dem
Minister des Innern ausübt.
§ 2
(1) Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung nach Art. IX § 5
Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern Bestimmungen über die Überleitung von Beamten und die künftig
wegfallenden Ämter bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen, wird dem für die Aufsicht
über die Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts zuständigen
Minister übertragen, der sie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern ausübt.
(2) Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung nach Art. IX § 11
Abs. 4 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern zu bestimmen, daß hauptamtlichen Wahlbeamten auf
Zeit der Gemeinden und Kreise die Überleitungszulage weitergewährt wird, wird auf den
Minister des Innern übertragen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.