§ 2
(1) Die Körperschaften haben ihre Dienstordnungen innerhalb eines Jahres nach Verkündung
dieses Gesetzes anzupassen.
(2) Auf die am 1. Juli 1975 vorhandenen dienstordnungsmäßig Angestellten findet Art. IX
§§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern entsprechende Anwendung.
§ 3
(1) § 5 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Der Fachminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch
Rechtsverordnung Vorschriften für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an
die dienstordnungsmäßig Angestellten zu erlassen und dabei Höchtgrenzen festzulegen.
Die Vorschriften dürfen von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur
abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.
Artikel 4
Hessisches Gesetz über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung
Artikel 5
Überleitung und Wahrung des Besitzstandes
§ 1
(1) Die nach diesem Gesetz unmittelbar eintretenden Änderungen in der Einordnung der
Beamten in die Besoldungsgruppen der Hessischen Besoldungsordnungen und Änderungen von
Amtszulagen, Amtsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen ergeben sich, soweit nicht eine
Überleitung nach Abs. 3 vorzunehmen ist, aus der Überleitungsübersicht (Anlage).
(2) Ist in der Überleitungsübersicht bei einem Amt der Fußnotenhinweis 1 ausgebracht,
so behält der Beamte für seine Person die bisherige Amtsbezeichnung. Der Beamte führt
die neue Amtsbezeichnung, wenn er dies der zuständigen Behörde anzeigt.
(3) Beamte, die als Leiter einer Schulstufe oder eines -zweiges an einer Gesamtschule
eingesetzt sind und die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen
nicht besitzen, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Amt "Rektor an einer
Gesamtschule" der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 bei Gewährung der jeweils
ausgewiesenen Amtszulage entsprechend den in den Funktionszusätzen zu den jeweiligen
Ämtern festgesetzten Jahrgangsstufen, Schulzweigen und Schülerzahlen übergeleitet. Die
Beamten führen die neue Amtsbezeichnung.
(4) Art. IX § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 des Zweiten Gesetzes zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern gilt
entsprechend.
§ 2
Verringern sich durch dieses Gesetz die Dienstbezüge eines Beamten, so gilt Art. IX
§§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern entsprechend.
Artikel 6
Übergangsvorschriften
§ 1
(1) Bis zu einer Regelung durch Rechtsverordnung nach § 78 des
Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Gemeinsamen Vorschriften Nr. 16, soweit die Vorschrift
die Stellenzulage für Leiter eines Gruppenseminars betrifft, und Nr. 17 der Anlage I des
Hessischen Besoldungsgesetzes in der bisherigen Fassung weiter.
(2) Bis zu einer Regelung durch Rechtsverordnung nach § 21 Abs. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes gelten die Vorschriften über die Einstufung der Ämter
Beigeordneter bei dem Umlandverband Frankfurt (Besoldungsgruppe B 6),
Erster Beigeordneter bei dem Umlandverband Frankfurt (Besoldungsgruppe B 7) und
Verbandsdirektor des Umlandverbandes Frankfurt (Besoldungsgruppe B 8)
im Hessischen Besoldungsgesetz in der bisherigen Fassung weiter.
§ 2
(1) ...
(2) Abweichend von Art. 2 § 1 Nr. 2 können Lehrkräfte an Studienseminaren zum
Studiendirektor (Besoldungsgruppe A 15 des Bundesbesoldungsgesetzes) oder zum "Rektor
als Ausbildungsleiter" (Besoldungsgruppe A 14 des Hessischen Besoldungsgesetzes)
ernannt werden, wenn ihnen die Funktionen für dieses Amt bis zum 31. Dezember 1975
übertragen worden waren.
§ 3
Regelungen der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts über
die Gewährung sonstiger Geldzuwendungen im Sinne des § 6 des Hessischen
Besoldungsgesetzes, die über die für die Beamten des Landes geltenden Regelungen
hinausgehen, sind bis zum 31. Dezember 1977 anzupassen.
§ 4
Art. IX § 23 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Besoldungsrechts in Bund und Ländern wird hinsichtlich der in Ämtern der
Besoldungsordnung B eingestuften Beamten der dort genannten Einrichtungen durch Art. 1
§ 2 nicht berührt.
§ 5
Bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Fachlehrern sind die
Voraussetzungen der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 11 und der Fußnote 1 zur
Besoldungsgruppe A 11 kw auch dann erfüllt, wenn seit der Anstellung als Fachlehrer eine
dreijährige Dienstzeit in der Besoldungsgruppe A 11 oder A 11 a verbracht worden ist.
Artikel 7
Schlußvorschriften
Praktikanten mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe erhalten vermögenswirksame Leistungen in
entsprechender Anwendung der für die Beamten geltenden Vorschriften.
Artikel 8
Inkrafttreten
Es treten in Kraft
1. Art. 7 mit Wirkung vom 1. Juli 1975,
2. ...
3. die übrigen Vorschriften am Ersten des auf die Verkündung
folgenden Monats.