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Hessisches Besoldungsgesetz
(HBesG)

Vom 23. Dezember 1976
GVBl. I S. 547

in der Fassung vom 25. Februar 1998

GVBl. I S. 50

 

§ 1

Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter.


(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

 

§ 2

Hessische Besoldungsordnungen


Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Hessischen Besoldungsordnungen - Anlage I -.

 

§ 2a

Besoldung der Professorinnen und Professoren sowie des hauptberuflichen Leitungspersonals an Hochschulen


(1) Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden nach Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet.


(2) Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der hauptberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten an den Hochschulen des Landes und der Kanzlerinnen und Kanzler an einer Universität werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Im Übrigen werden die Ämter der Kanzlerinnen und Kanzler der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher der Amtsinhaber angehört. Die in den Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes geregelten Einstufungen der Leitungsfunktionen an den Verwaltungsfachhochschulen bleiben von Satz 1 und Satz 2 unberührt.


(3) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.April 2004 (BGBl. I S.630), zu bestimmen. Insbesondere sind das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und Verfahren und Zuständigkeiten für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 des Bundesbesoldungsgesetzes auf Professorinnen und Professoren in Ämtern der Besoldungsordnung C nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu treffen.


(4) Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister der Justiz durch Rechtsverordnung Regelungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 für den Bereich der Verwaltungsfachhochschule zu treffen.

 

§ 2b

Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts


(1) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben (Besoldungsdurchschnitt) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes werden für das Jahr 2001 im Bereich der Fachhochschulen auf 60 000 Euro und im Bereich der Universitäten auf 71 000 Euro festgestellt.


(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, den nach dem 31. Dezember 2004 jeweils maßgebenden Besoldungsdurchschnitt unter Berücksichtigung von Änderungen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport bekannt zu machen.

 

§ 3

Festlegung besonderer Eingangsämter


Als besondere Eingangsämter werden festgelegt

1. in einer Laufbahn, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung "Oberamtsgehilfe" trägt, für Beamte, die im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt sind,
das Amt der Besoldungsgruppe A 3,

2. in der Laufbahn des einfachen Justizdienstes
das Amt mit der Grundamtsbezeichnung "Oberwachtmeister" der Besoldungsgruppe A 3,

3. in der Laufbahn des mittleren Dienstes der Kriminalpolizei
das Amt mit der Amtsbezeichnung "Kriminalmeister" der Besoldungsgruppe A 7.

 

§ 4

Ortszuschlag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft


Ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, erhalten den Ortszuschlag nach § 39 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.

 

§ 5

Aufwandsentschädigungen


(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.


(2) Der zuständige Fachminister wird, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Vorschriften dürfen von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.


(3) Soweit Vorschriften nach Abs. 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Veranschlagung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder in einem entsprechenden Plan der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des Ministers des Innern.

 

§ 6

Sonstige Zuwendungen


Neben der Besoldung einschließlich Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamten nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Regelungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.

 

§ 7

Anrechnung von Sachbezügen


(1) Die den Beamten gewährten Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.


(2) Die Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuß. Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld.


(3) Die Gewährung unentgeltlicher Heilfürsorge bleibt unberührt.


(4) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, erläßt der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Abs. 1 bis 3. Wird der Geschäftsbereich mehrerer Fachminister berührt, erläßt der Minister des Innern im Einvernehmen mit diesen Fachministern die Verwaltungsvorschriften.

 

§ 7 a

Ausgleichszulagen für hauptamtliche Leiter von Hochschulen


Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum hauptamtlichen Leiter einer Hochschule als Professor der BesGr. C 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse im Sinne der Nr. 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.

 

§ 7 b

Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B


Das Deutsche Institut für Internationale Pädagogische Forschung ist eine Einrichtung mit eigenem wissenschaftlichen Forschungsbereich im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

 

§ 8

Sonstige Regelungen


Die für das Besoldungsrecht zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister setzt die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nr. 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) fest.

 

§ 8 a

Zuständigkeitsregelung


Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Besoldung der Beamten und Richter sowie für die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge. Sie kann diese Befugnisse durch Rechtsvorschrift ganz oder teilweise auf andere Dienststellen übertragen, bei Übertragung auf die Zentrale Besoldungsstelle Hessen im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.

 

§ 9

Aufhebung des bisherigen Rechts


Das Hessische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 1. November 1974 (GVBl. I S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2197), wird mit Ausnahme der §§ 25, 28, 29 und 30 b aufgehoben. Art. 6 § 1 des Hessischen Anpassungsgesetzes zum 2. BesVNG bleibt unberührt.

 

§ 10

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

 

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Anlage I Hessische Besoldungsordnungen

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