Hessisches Besoldungsgesetz
(HBesG)
Vom 23. Dezember 1976
GVBl. I S. 547
in der Fassung vom 25. Februar 1998
GVBl. I S. 50
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung
der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände
und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf
Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und
ihre Verbände.
§ 2
Hessische Besoldungsordnungen
Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der
Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer
landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Hessischen
Besoldungsordnungen - Anlage I -.
§ 2a
Besoldung der Professorinnen und Professoren
sowie des hauptberuflichen Leitungspersonals an Hochschulen
(1) Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen werden nach
Maßgabe des Haushalts den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 der
Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet.
(2) Die Ämter der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der hauptberuflichen
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten an den Hochschulen des Landes und der
Kanzlerinnen und Kanzler an einer Universität werden der Besoldungsgruppe W 3
der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Im Übrigen werden die Ämter der
Kanzlerinnen und Kanzler der Besoldungsgruppe W 2 der Bundesbesoldungsordnung W
zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die
Hochschule hinweist, welcher der Amtsinhaber angehört. Die in den
Besoldungsordnungen A und B des Hessischen Besoldungsgesetzes geregelten
Einstufungen der Leitungsfunktionen an den Verwaltungsfachhochschulen bleiben
von Satz 1 und Satz 2 unberührt.
(3) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport
durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und die Kriterien für die Vergabe von
Leistungsbezügen nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27.April 2004 (BGBl. I S.630), zu bestimmen. Insbesondere sind das
Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die
Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren
Teilnahme an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung
sind auch nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die
Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes und Verfahren und Zuständigkeiten für die Übertragung
eines Amtes der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 des Bundesbesoldungsgesetzes auf
Professorinnen und Professoren in Ämtern der Besoldungsordnung C nach § 77 Abs.
2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu treffen.
(4) Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der
Ministerin oder dem Minister der Justiz durch Rechtsverordnung Regelungen nach
Abs. 3 Satz 1 und 2 für den Bereich der Verwaltungsfachhochschule zu treffen.
§ 2b
Bestimmung des Besoldungsdurchschnitts
(1) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden
durchschnittlichen Besoldungsausgaben (Besoldungsdurchschnitt) nach § 34 Abs. 1
Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes werden für das Jahr 2001 im Bereich der
Fachhochschulen auf 60 000 Euro und im Bereich der Universitäten auf 71 000 Euro
festgestellt.
(2) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, den nach dem 31.
Dezember 2004 jeweils maßgebenden Besoldungsdurchschnitt unter Berücksichtigung
von Änderungen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes im
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport bekannt zu machen.
§ 3
Festlegung besonderer Eingangsämter
Als besondere Eingangsämter werden festgelegt
1. in einer Laufbahn, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung
"Oberamtsgehilfe" trägt, für Beamte, die im Sitzungsdienst der Gerichte
eingesetzt sind,
das Amt der Besoldungsgruppe A 3,
2. in der Laufbahn des einfachen Justizdienstes
das Amt mit der Grundamtsbezeichnung "Oberwachtmeister" der Besoldungsgruppe A
3,
3. in der Laufbahn des mittleren Dienstes der Kriminalpolizei
das Amt mit der Amtsbezeichnung "Kriminalmeister" der Besoldungsgruppe A 7.
§ 4
Ortszuschlag für Beamte in Gemeinschaftsunterkunft
Ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen,
erhalten den Ortszuschlag nach § 39 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
§ 5
Aufwandsentschädigungen
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher
Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht
zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
(2) Der zuständige Fachminister wird, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist,
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung
Vorschriften für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamten der
Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei
Höchstgrenzen festzulegen. Die Vorschriften dürfen von den für die Landesbeamten
geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der
Verhältnisse sachlich notwendig ist.
(3) Soweit Vorschriften nach Abs. 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Veranschlagung
von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder in einem entsprechenden
Plan der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der
Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des Ministers des Innern.
§ 6
Sonstige Zuwendungen
Neben der Besoldung einschließlich Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden,
Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige
Geldzuwendungen ihren Beamten nur nach den für die Beamten des Landes geltenden
Regelungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die
die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.
§ 7
Anrechnung von Sachbezügen
(1) Die den Beamten gewährten Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres
wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie
Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuß. Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten
ein Kleidergeld.
(3) Die Gewährung unentgeltlicher Heilfürsorge bleibt unberührt.
(4) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, erläßt der zuständige
Fachminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern Verwaltungsvorschriften zur
Durchführung der Abs. 1 bis 3. Wird der Geschäftsbereich mehrerer Fachminister berührt,
erläßt der Minister des Innern im Einvernehmen mit diesen Fachministern die
Verwaltungsvorschriften.
§ 7 a
Ausgleichszulagen für hauptamtliche Leiter von Hochschulen
Beamte, die bis zu ihrer Wahl zum hauptamtlichen Leiter einer Hochschule als Professor der
BesGr. C 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ein höheres Grundgehalt zuzüglich der Zuschüsse
im Sinne der Nr. 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C bezogen
haben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags. Die
Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie zum Ausgleich des Grundgehalts oder
eines ruhegehaltfähigen Zuschusses dient.
§ 7 b
Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen
Forschungsbereichen im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und
B
Das Deutsche Institut für Internationale Pädagogische Forschung ist eine Einrichtung mit
eigenem wissenschaftlichen Forschungsbereich im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B.
§ 8
Sonstige Regelungen
Die für das Besoldungsrecht zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister
setzt die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nr. 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) fest.
§ 8 a
Zuständigkeitsregelung
Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung
der Zahlung der Besoldung der Beamten und Richter sowie für die Rückforderung zuviel
gezahlter Bezüge. Sie kann diese Befugnisse durch Rechtsvorschrift ganz oder teilweise
auf andere Dienststellen übertragen, bei Übertragung auf die Zentrale Besoldungsstelle
Hessen im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.
§ 9
Aufhebung des bisherigen Rechts
Das Hessische Besoldungsgesetz in der
Fassung vom 1. November 1974 (GVBl. I S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.
August 1976 (BGBl. I S. 2197), wird mit Ausnahme der §§ 25, 28, 29 und 30 b
aufgehoben. Art. 6 § 1 des
Hessischen Anpassungsgesetzes zum 2. BesVNG bleibt unberührt.
§ 10
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung
folgenden Monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer
Kraft.