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Anlage I

Hessische Besoldungsordnungen

 

Vorbemerkungen

 

1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.


2.

(1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.


(2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen.


(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.


(4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.


3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind Monatsbeträge.


4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz).


5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen.


6.

(1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den

Hauptschulzweig,
Realschulzweig und
Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10.


(2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die

integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10.

Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden.


(3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler umfassen.
Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt werden.


(4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind.


7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und Hauptschulen.


8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als

a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und

b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark.


9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt. Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist.


10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes.

 

 

BESOLDUNGSORDNUNG A

Aufsteigende Gehälter

 

Besoldungsgruppe A 1

unbesetzt

 

Besoldungsgruppe A 2

unbesetzt

 

Besoldungsgruppe A 3

Feldhüter

 

Besoldungsgruppe A 4

Feldschütz

Gestütwärter

 

Besoldungsgruppe A 5

Gestütoberwärter

Oberfeldschütz

Sattelmeister

- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6 -

 

Besoldungsgruppe A 6

Feldschutzmeister

Sattelmeister

- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5 -

 

Besoldungsgruppe A 7

Feldschutzobermeister

Obersattelmeister

 

Besoldungsgruppe A 8

Feldschutzhauptmeister

Hauptsattelmeister

 

Besoldungsgruppe A 9

Erster Hauptsattelmeister

Fachlehrer

- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern -

Feldschutzkommissar

Lehrwerkmeister

 

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer

- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 -

Fachlehrer für musisch-technische Fächer

- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11

Fachlehrer

- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern -

Feldschutzoberkommissar

Erste Oberin

Erster Pflegevorsteher

 

Besoldungsgruppe A 11

Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer

Fachlehrer für musisch-technische Fächer

Fachlehrer sozialpädagogischer Richtung

 

Besoldungsgruppe A 12

Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer

- als Fachleiter an einem berufspädagogischen Fachseminar -

- als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen -

Konrektor zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben in einer Grundstufe

 

Besoldungsgruppe A 13

Direktor einer Volkshochschule

- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14 -

Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst

Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Grund- und Hauptschule -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder

einer Haupt- und Realschule

- mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -

Lehrer

- als Leiter einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -

Lehrer als Pädagogischer Mitarbeiter

Oberlehrer im Justizvollzugsdienst

Polizeifachschulhauptlehrer

Polizeifachschuloberlehrer

Rektor an einer Gesamtschule

- als Leiter der Grundstufe mit mehr als 360 Schülern -

- als Leiter der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

Rektor

- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -

Förderschullehrer

Studienleiter an einer Volkshochschule

Studienrat

- am Institut für Qualitätsentwicklung  -

- im Hochschuldienst -

Verwaltungsstudienrat

Zweiter Konrektor

- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 540 Schülern -

- einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören -

- einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schüler angehören -

- einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören -

- einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülern angehören -

 

Besoldungsgruppe A 14

Direktor einer Volkshochschule

- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 -

Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule,

einer Haupt- und Realschule oder

einer Grund- und Realschule

mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder

einer Haupt- und Realschule

mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -

- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Haupt- und Realschule -

Oberstudienrat

- als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule -

- als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule -

- als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule -

- am Institut für Qualitätsentwicklung -

- im Hochschuldienst -

Polizeifachschulrektor

Professor und wissenschaftliches Mitglied des Sigmund-Freud-Instituts

Rektor als Ausbildungsleiter

Rektor als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter des Direktors eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen

Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer Justizvollzugsanstalt

Rektor an einer Gesamtschule

- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben -

Rektor

- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -

- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

- einer Grund-, Haupt- und Realschule oder

einer Haupt- und Realschule

mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -

- einer Grund-, Haupt- und Realschule oder

einer Haupt- und Realschule

mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -

- einer Grund- und Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -

- einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -

Förderschulkonrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis zu 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern -

Förderschulrektor

- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern -

- einer Schule für Lernhilfe mit bis zu 100 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern -

Verwaltungsoberstudienrat

Zweiter Konrektor

- einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -

- einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern -

- einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -

Zweiter Förderschulkonrektor

- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 150 Schülern -

 

Besoldungsgruppe A 15

Direktor am Amt für Lehrerbildung

Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung

Direktor an einer Gesamtschule

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern -

Direktor einer Gesamtschule

- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -

Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen

Förderschulrektor

- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern -

Kanzler

- der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda -

- der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden -

Pädagogischer Leiter an einer Gesamtschule

- mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern -

- ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -

Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein

Professor und ständiger Vertreter des Leiters des Sigmund-Freud-Instituts

Rektor

- einer Grund-, Haupt- und Realschule,

einer Haupt- und Realschule oder

einer Grund- und Realschule

mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -

Studiendirektor

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars -

- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -

- als Leiter einer gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule -

- am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik -

- an einem Studienkolleg für ausländische Studierende -

Verwaltungsstudiendirektor

- als Studienleiter der Verwaltungsseminare Frankfurt am Main, Kassel, Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes -

- als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen Verwaltungsschulverbandes -

 

Besoldungsgruppe A 16

Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung

- als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung -

Direktor an der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden

- als Fachbereichsleiter

Direktor des Amtes für Lehrerbildung

Direktor einer Gesamtschule

- als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe -

- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern -

Direktor der Hafenbetriebe der Stadt Frankfurt am Main

Direktor des Hessischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes

Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums

- soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 -

Leitender Direktor am Amt für Lehrerbildung

Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung

- als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik -

Oberstudiendirektor

- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen -

- als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende -

Professor und Leiter des Sigmund-Freud-Instituts

 

BESOLDUNGSORDNUNG B

Feste Gehälter

 

Besoldungsgruppe B 1

unbesetzt

 

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor

- als Vertreter des Leiters der Landeszentralabteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -

Direktor der Stadt- und Universitätsbibliothek in Frankfurt am Main

Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule

- als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung

Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung

Direktor der Hessischen Polizeischule

Direktor der Staatlichen Museen Kassel

Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen

Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten

Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums

- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 -

Direktor der Hessischen Staatsbäder

Leitender Medizinaldirektor

- als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -

- als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen Gutachtenprüfdienststelle bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -

Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südhessen

-des Polizeipräsidiums Westhessen

-des Polizeipräsidiums Südosthessen

-des Polizeipräsidiums Mittelhessen

-des Polizeipräsidiums Nordhessen

Rektor der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden

Vizepräsident des Hessischen Landeskriminalamtes

Vizepräsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung

Vizepräsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums

 

Besoldungsgruppe B 3

Direktor der Branddirektion in Frankfurt am Main

Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein

Direktor der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung

Direktor des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen

Finanzpräsident

- als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -

Landeskriminaldirektor

Leitender Baudirektor

- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern -

Leitender Magistratsdirektor

- als Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit bei einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern -

Leitender Medizinaldirektor

- als Dezernent und Landesvertrauensarzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -

- als Leiter des Dezernats Medizinalwesen bei der Hauptverwaltung des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen -

- als Leiter des Gesundheitsamtes einer Stadt mit mehr als 500 000 Einwohnern -

Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Osthessen

Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main

Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen

Vizepräsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen

 

Besoldungsgruppe B 4

Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung

Inspekteur der Hessischen Polizei

Landespolizeivizepräsident

Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes

Polizeipräsident

- des Polizeipräsidiums Südhessen

- des Polizeipräsidiums Westhessen

- des Polizeipräsidiums Südosthessen

- des Polizeipräsidiums Mittelhessen

- des Polizeipräsidiums Nordhessen

Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums

Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung

 

Besoldungsgruppe B 5

Direktor beim Hessischen Rechnungshof

- als Abteilungsleiter

Direktor des Hessischen Landeslabors

Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen

Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main

Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie

Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes

Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation

 

Besoldungsgruppe B 6

Direktor des Hessischen Baumanagements

Direktor des Hessischen Immobilienmanagements

Landespolizeipräsident

Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union

Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen

 

Besoldungsgruppe B 7

Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes

 

Besoldungsgruppe B 8

Direktor beim Hessischen Landtag

 

Besoldungsgruppe B 9

Präsident des Hessischen Rechnungshofes

Staatssekretär

 

Besoldungsgruppe B 10

Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei

 

Besoldungsgruppe B 11

unbesetzt

 

 

Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

 

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrer an einer beruflichen Schule

- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw -

Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer

- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw -

Fachlehrer für technologische Fächer

- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw -

Jugendleiterin im Schuldienst

 

Besoldungsgruppe A 11

Fachlehrer an einer beruflichen Schule

Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer

Fachlehrer für technologische Fächer

Kammermusiker

 

Besoldungsgruppe A 12

Fachschuloberlehrer

Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben, soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten.

 

Besoldungsgruppe A 13

Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule

Studienrat

- am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung -

- am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik -

- im Hochschuldienst -

 

Besoldungsgruppe A 14

Oberstudienrat

- am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik -

- im Hochschuldienst -

Rektor an einer Gesamtschule

- als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360 Schülern -

- als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

- als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern -

- als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -

- als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern -

- als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

 

Besoldungsgruppe A 15

Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik

Kanzler

- der Fachhochschule Fulda -

Kanzler einer Kunsthochschule

Polizeidirektor

- als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern -

Studiendirektor

- als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung -

- als Leiter eines Schülerheims -

 

Besoldungsgruppe A 16

Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik

Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen

Direktor eines Universitätsklinikums

- als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums -

Kanzler

- der Fachhochschule Darmstadt -
- der Fachhochschule Frankfurt am Main -
- der Fachhochschule Gießen-Friedberg -
- der Fachhochschule Wiesbaden -

Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik

Polizeidirektor

- als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern -

 

Besoldungsgruppe B 2

Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik

Präsident der Fachhochschule Fulda

Präsident

- der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main,
- der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main

 

Besoldungsgruppe B 3

Kanzler

- der Universität Gesamthochschule Kassel-
- der Technischen Universität Darmstadt -
- der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main -
- der Justus Liebig-Universität Gießen -
- der Philipps-Universität Marburg -

Präsident

- der Fachhochschule Darmstadt -
- der Fachhochschule Frankfurt am Main -
- der Fachhochschule Gießen-Friedberg -
- der Fachhochschule Wiesbaden -

 

Besoldungsgruppe B 5

Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer

- soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 -

 

Besoldungsgruppe B 7

Präsident der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main,

Präsident der Justus Liebig-Universität Gießen,

Präsident der Philipps-Universität Marburg,

Präsident der Technischen Universität Darmstadt,

Präsident der Universität Gesamthochschule Kassel

     

 

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