Anlage I
Hessische Besoldungsordnungen
Vorbemerkungen
1. Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge
aufgeführt. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen
Form.
2.
(1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der
Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Statistischen Landesamt
ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an
maßgebend.
(2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die
Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schüler an der Schule bestimmt, sind für das
jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Bei Änderung
der Schülerzahl sind Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und
Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, daß die Änderung der Schülerzahl
nicht über die Dauer eines Schuljahres hinaus Bestand haben wird. Satz 1 und 2 gelten
entsprechend bei Änderung der Schülerzahl in Stufen und Schulzweigen von Gesamtschulen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den
Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.
(4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.
3. Die in den Hessischen Besoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen
Zulagen gewährt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Sätze der Zulagen sind
Monatsbeträge.
4. Beamte in Ämtern der Hessischen Besoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten
erhalten die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und
B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz).
5. Bei der Einstufung der Leiter, der ständigen Vertreter der Leiter und der
Pädagogischen Leiter von Gesamtschulen ohne Oberstufe mit mehr als eintausend Schülern
ist nur die Zahl der Schüler von der Klasse fünf an zu berücksichtigen.
6.
(1) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges an schulformbezogenen Gesamtschulen
ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für den
Hauptschulzweig,
Realschulzweig und
Gymnasialzweig bis zur Klassenstufe 10.
(2) Die Bestellung des Leiters einer Schulstufe an nicht nach Schulformen gegliederten
Gesamtschulen ist im Bereich der Mittelstufe zulässig für die
integrierte Jahrgangsstufe 7 bis 10.
Umfassen die integrierten Jahrgangsstufen 7 bis 10 mehr als 540 Schüler, können für
diesen Bereich zwei Stufenleiter bestellt werden.
(3) Leiter von Schulzweigen und Schulstufen im Bereich der Mittelstufe können nur
bestellt werden, wenn der Schulzweig oder die Schulstufe jeweils mehr als 180 Schüler
umfassen.
Umfassen zwei oder drei Schulzweige im Bereich der Mittelstufe an einer Gesamtschule
jeweils weniger als 180 Schüler, kann ein Zweigleiter für diese Schulzweige bestellt
werden.
(4) Die Bestellung des Leiters eines Schulzweiges oder einer Schulstufe im Bereich der
Mittel- und Oberstufe ist nur zulässig, wenn mindestens zwei aufsteigende Klassenstufen
oder Jahrgangsstufen innerhalb des Schulzweiges oder der Schulstufe vorhanden sind.
7. Sind Förderstufen an Grundschulen eingerichtet, gelten diese Schulen als Grund- und
Hauptschulen.
8. Wissenschaftliche Räte, Wissenschaftliche Oberräte und Professoren der
Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit als
a) Geschäftsführender Direktor eine Stellenzulage von 150 Deutsche Mark und
b) Fachgruppenleiter eine Stellenzulage von 80 Deutsche Mark.
9. Künftig wegfallende Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt.
Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden. Einem Beamten, der ein künftig
wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig
wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den
Besoldungsordnungen A und B ausgebrachtes Amt möglich ist.
10. Die in den Besoldungsordnungen ausgewiesenen Ämter des Direktors an der
Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden - als Fachbereichsleiter - und des Rektors
der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden werden nur mit zeitlicher Befristung
übertragen und können nicht im Wege der Beförderung verliehen werden. Diese
Ämter bilden die Grundlage für die Bemessung der Zulage nach § 46 des
Bundesbesoldungsgesetzes.
BESOLDUNGSORDNUNG A
Aufsteigende Gehälter
Besoldungsgruppe A 1
unbesetzt
Besoldungsgruppe A 2
unbesetzt
Besoldungsgruppe A 3
Feldhüter
Besoldungsgruppe A 4
Feldschütz
Gestütwärter
Besoldungsgruppe A 5
Gestütoberwärter
Oberfeldschütz
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6 -
Besoldungsgruppe A 6
Feldschutzmeister
Sattelmeister
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5 -
Besoldungsgruppe A 7
Feldschutzobermeister
Obersattelmeister
Besoldungsgruppe A 8
Feldschutzhauptmeister
Hauptsattelmeister
Besoldungsgruppe A 9
Erster Hauptsattelmeister
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der
Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern -
Feldschutzkommissar
Lehrwerkmeister
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
- soweit nicht in der
Besoldungsgruppe A 11 -
Fachlehrer für musisch-technische Fächer
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer
- in schulpraktischer Ausbildung zum Erwerb der
Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern -
Feldschutzoberkommissar
Erste Oberin
Erster Pflegevorsteher
Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
Fachlehrer für musisch-technische Fächer
Fachlehrer sozialpädagogischer Richtung
Besoldungsgruppe A 12
Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer
- als Fachleiter an einem berufspädagogischen Fachseminar -
- als Koordinator für Fachpraxis an beruflichen Schulen -
Konrektor zur Wahrnehmung von
Schulleitungsaufgaben in einer Grundstufe
Besoldungsgruppe A 13
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14 -
Hauptlehrer im Justizvollzugsdienst
Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer
Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an
einer Grund- und Hauptschule -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
einer Haupt- und Realschule
- mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem
Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem
Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit bis zu 180
Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Lehrer
- als Leiter einer Grund- und Hauptschule oder
Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -
Lehrer als Pädagogischer Mitarbeiter
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst
Polizeifachschulhauptlehrer
Polizeifachschuloberlehrer
Rektor an einer Gesamtschule
- als Leiter der Grundstufe mit mehr als 360
Schülern -
- als Leiter der Grundstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
Rektor
- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule
mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -
Förderschullehrer
Studienleiter an einer Volkshochschule
Studienrat
- am Institut für Qualitätsentwicklung -
- im Hochschuldienst -
Verwaltungsstudienrat
Zweiter Konrektor
- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule
mit mehr als 540 Schülern -
- einer Grund-, Haupt- und Realschule mit
mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe
mehr als 180 bis zu 360 Schüler angehören -
- einer Grund-, Haupt- und Realschule mit
mehr als 540 Schülern, sofern dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe
bis zu 180 Schüler angehören -
- einer Grund- und Realschule mit mehr als
540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 180 bis zu 360
Schüler angehören -
- einer Grund- und Realschule mit mehr als
540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und der Förderstufe bis zu 180 Schülern
angehören -
Besoldungsgruppe A 14
Direktor einer Volkshochschule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13 -
Konrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule
mit mehr als 360 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule,
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem
Realschulzweig und der Förderstufe -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
einer Haupt- und Realschule
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe
oder mehr als 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Realschule mit
mehr als 180 bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an einer Haupt- und Realschule -
Oberstudienrat
- als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360
Schülern an einer Gesamtschule -
- als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule -
- als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360 Schülern an einer Gesamtschule -
- am Institut für Qualitätsentwicklung -
- im Hochschuldienst -
Polizeifachschulrektor
Professor und wissenschaftliches Mitglied des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor als Ausbildungsleiter
Rektor als Ausbildungsleiter und ständiger Vertreter des Direktors eines
Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen
Rektor als Leiter einer überregionalen Ausbildungsstätte für Gefangene in einer
Justizvollzugsanstalt
Rektor an einer Gesamtschule
- zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben -
Rektor
- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule
mit mehr als 360 Schülern -
- einer Grund- und Hauptschule oder Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
-
- einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
einer Haupt- und Realschule
mit jeweils mehr als 180 bis zu 360 Schülern an
dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als 360 Schülern an dem
Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- einer Grund-, Haupt- und Realschule oder
einer Haupt- und Realschule
mit jeweils bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe oder mehr als
180 bis zu 360 Schülern an dem Hauptschulzweig, Realschulzweig und der Förderstufe -
- einer Grund- und Realschule mit mehr als 180
bis zu 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
- einer Grund- und Realschule mit bis zu 180 Schülern an dem Realschulzweig und der
Förderstufe -
Förderschulkonrektor
- als der ständige Vertreter des Leiters einer
Schule für Lernhilfe mit mehr als 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit
mehr als 120 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters
einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100 bis zu 200 Schülern oder einer sonstigen
Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern -
Förderschulrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 100
bis 200 Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 60 bis zu 120 Schülern -
- einer Schule für Lernhilfe mit bis zu 100
Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit bis zu 60 Schülern -
Verwaltungsoberstudienrat
Zweiter Konrektor
- einer Grund-, Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem
Hauptschulzweig, dem Realschulzweig und der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören
-
- einer Haupt- und Realschule mit mehr als 540 Schülern -
- einer Grund- und Realschule mit mehr als 540 Schülern, sofern dem Realschulzweig und
der Förderstufe mehr als 360 Schüler angehören -
Zweiter Förderschulkonrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 300
Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 150 Schülern -
Besoldungsgruppe A 15
Direktor am Amt für Lehrerbildung
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
Direktor an einer Gesamtschule
- als der ständige Vertreter des Leiters einer
Gesamtschule mit Oberstufe -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu
1 000 Schülern -
- als der ständige Vertreter des Leiters einer
Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern -
Direktor einer Gesamtschule
- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe
mit bis zu 1 000 Schülern -
Direktor eines Studienseminars für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen
und Förderschulen
Förderschulrektor
- einer Schule für Lernhilfe mit mehr als 200
Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 120 Schülern -
Kanzler
- der Verwaltungsfachhochschule Rotenburg an der Fulda -
- der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden -
Pädagogischer Leiter an einer Gesamtschule
- mit Oberstufe oder ohne Oberstufe mit mehr als
1 000 Schülern -
- ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülern -
Professor bei der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Professor und ständiger Vertreter des Leiters des Sigmund-Freud-Instituts
Rektor
- einer Grund-, Haupt- und Realschule,
einer Haupt- und Realschule oder
einer Grund- und Realschule
mit jeweils mehr als 360 Schülern an dem Realschulzweig und der Förderstufe -
Studiendirektor
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Berufspädagogischen Fachseminars -
- als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an
Gymnasien oder an beruflichen Schulen -
- als Leiter einer gymnasialen Oberstufe an einer Gesamtschule -
- am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik -
- an einem Studienkolleg für ausländische Studierende -
Verwaltungsstudiendirektor
- als Studienleiter der Verwaltungsseminare
Frankfurt am Main, Kassel, Wiesbaden des Hessischen Verwaltungsschulverbandes -
- als Studienleiter des Verwaltungsseminars Darmstadt des Hessischen
Verwaltungsschulverbandes -
Besoldungsgruppe A 16
Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
- als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für
Qualitätsentwicklung -
Direktor an der
Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden
- als Fachbereichsleiter
Direktor des Amtes für Lehrerbildung
Direktor einer Gesamtschule
- als Leiter einer Gesamtschule mit Oberstufe -
- als Leiter einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülern -
Direktor der Hafenbetriebe der Stadt Frankfurt am Main
Direktor des Hessischen Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2 -
Leitender Direktor am Amt für Lehrerbildung
Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung
- als ständiger Vertreter des Direktors des Hessischen Landesinstituts
für Pädagogik -
Oberstudiendirektor
- als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen
Schulen -
- als Leiter eines Studienkollegs für ausländische Studierende -
Professor und Leiter des Sigmund-Freud-Instituts
BESOLDUNGSORDNUNG B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1
unbesetzt
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor
- als Vertreter des Leiters der Landeszentralabteilung bei der
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main -
Direktor der Stadt- und Universitätsbibliothek in Frankfurt am Main
Direktor an einer Verwaltungsfachhochschule
- als Koordinator für ressortüberschreitende Aus- und Fortbildung
Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung
Direktor der Hessischen Polizeischule
Direktor der Staatlichen Museen Kassel
Direktor der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
Direktor der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten
Direktor eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16 -
Direktor der
Hessischen Staatsbäder
Leitender Medizinaldirektor
- als Dezernent und Landestuberkulosearzt bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
- als Leiter des Ärztlichen Gutachtenprüfdienstes und zugleich Leiter einer Ärztlichen
Gutachtenprüfdienststelle bei der Landesversicherungsanstalt Hessen -
Polizeivizepräsident des Polizeipräsidiums Südhessen
-des Polizeipräsidiums Westhessen
-des Polizeipräsidiums Südosthessen
-des Polizeipräsidiums Mittelhessen
-des Polizeipräsidiums Nordhessen
Besoldungsgruppe B 4
Direktor der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung
Inspekteur der Hessischen Polizei
Landespolizeivizepräsident
Präsident des Hessischen Statistischen Landesamtes
Polizeipräsident
- des Polizeipräsidiums Südhessen
- des Polizeipräsidiums Westhessen
- des Polizeipräsidiums Südosthessen
- des Polizeipräsidiums Mittelhessen
- des Polizeipräsidiums Nordhessen
Präsident des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums
Präsident des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung
Besoldungsgruppe B 5
Direktor beim Hessischen Rechnungshof
- als Abteilungsleiter
Direktor des Hessischen Landeslabors
Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen
Polizeipräsident des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main
Präsident des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie
Präsident des Hessischen Landeskriminalamtes
Präsident des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation
Besoldungsgruppe B 6
Direktor des Hessischen Baumanagements
Direktor des Hessischen Immobilienmanagements
Landespolizeipräsident
Leiter der Vertretung des Landes Hessen bei der Europäischen Union
Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen
Besoldungsgruppe B 7
Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
Vizepräsident des Hessischen Rechnungshofes
Besoldungsgruppe B 8
Direktor beim Hessischen Landtag
Besoldungsgruppe B 9
Präsident des Hessischen Rechnungshofes
Staatssekretär
Besoldungsgruppe B 10
Staatssekretär als Chef der Staatskanzlei
Besoldungsgruppe B 11
unbesetzt
Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe A 10
Fachlehrer an einer beruflichen Schule
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw -
Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw -
Fachlehrer für technologische Fächer
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11 kw -
Jugendleiterin im Schuldienst
Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer an einer beruflichen Schule
Fachlehrer für sozialpädagogische Fächer
Fachlehrer für technologische Fächer
Kammermusiker
Besoldungsgruppe A 12
Fachschuloberlehrer
Lehrer, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder für das
Lehramt an Hauptschulen und Realschulen im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über
das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 abgelegt haben,
soweit sie nicht als Beamte im Vorbereitungsdienst Anwärterbezüge erhalten.
Besoldungsgruppe A 13
Lektor bei einer wissenschaftlichen Hochschule
Studienrat
- am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung -
- am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik -
- im Hochschuldienst -
Besoldungsgruppe A 14
Oberstudienrat
- am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik -
- im Hochschuldienst -
Rektor an einer Gesamtschule
- als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 360
Schülern -
- als Leiter einer Förderstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
- als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 360
Schülern -
- als Leiter einer Schulstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
- als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 360
Schülern -
- als Leiter eines Schulzweiges mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
Besoldungsgruppe A 15
Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik
Kanzler
- der Fachhochschule Fulda -
Kanzler einer Kunsthochschule
Polizeidirektor
- als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit bis zu 150 000 Einwohnern -
Studiendirektor
- als Leiter eines Fachbereichs am Hessischen Institut für Lehrerfortbildung -
- als Leiter eines Schülerheims -
Besoldungsgruppe A 16
Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik als ständiger Vertreter
des Direktors des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik
Direktor eines Universitätsinstituts für Leibesübungen
Direktor eines Universitätsklinikums
- als Vorsitzender des Vorstands des Universitätsklinikums -
Kanzler
- der Fachhochschule Darmstadt -
- der Fachhochschule Frankfurt am Main -
- der Fachhochschule Gießen-Friedberg -
- der Fachhochschule Wiesbaden -
Leitender Direktor am Hessischen Landesinstitut für Pädagogik
Polizeidirektor
- als Polizeiverwalter in einem Dienstbezirk mit mehr als 150 000 Einwohnern -
Besoldungsgruppe B 2
Direktor des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik
Präsident der Fachhochschule Fulda
Präsident
- der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt am Main,
- der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main
Besoldungsgruppe B 3
Kanzler
- der Universität Gesamthochschule Kassel-
- der Technischen Universität Darmstadt -
- der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main -
- der Justus Liebig-Universität Gießen -
- der Philipps-Universität Marburg -
Präsident
- der Fachhochschule Darmstadt -
- der Fachhochschule Frankfurt am Main -
- der Fachhochschule Gießen-Friedberg -
- der Fachhochschule Wiesbaden -
Besoldungsgruppe B 5
Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer
- soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 -