Hessisches Gesetz über die Gewährung einer
jährlichen Sonderzuwendung
Vom 23. Dezember 1976
GVBl. I S. 547, 556
§ 1
(1) Eine Sonderzuwendung nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung in der Fassung vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173, 1238) in der
jeweils geltenden Fassung erhalten
1. ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Kassenverwalter der Gemeinden, die
Aufwandsentschädigung erhalten,
2. Praktikanten (§ 23 a des Hessischen Beamtengesetzes),
3. frühere Angestelle und Arbeiter und deren Hinterbliebene, die Versorgungsbezüge
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder Ruhelohn nach anderen als den in § 4 Abs.
2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung bezeichneten
Vorschriften erhalten.
(2) Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder Ruhelohn im Sinne des
Abs. 1 Nr. 3 sind Versorgungsleistungen, die anstelle von Rentenleistungen aus den
gesetzlichen Rentenversicherungen voll vom Arbeitgeber oder vom Träger der
Versorgungslast gezahlt werden und die zur Befreiung von der Versicherungspflicht in den
gesetzlichen Rentenversicherungen geführt haben.
§ 2
Bezüge im Sinne des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung sind
1. bei ehrenamtlichen Bürgermeistern und ehrenamtlichen Kassenverwaltern der Gemeinden
die Aufwandsentschädigung,
2. bei Praktikanten die Unterhaltsbeihilfe.
§ 3
Scheidet ein ehrenamtlicher Bürgermeister oder ehrenamtlicher Kassenverwalter bis zum 30.
November wegen Erreichens der Altersgrenze oder infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
oder wegen Ablaufs seiner Amtszeit aus, erhält er in Anwendung des § 6 Abs. 2 des
Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung eine Sonderzuwendung, wenn
er mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen als Bürgermeister oder
Kassenverwalter tätig war.
§ 4
Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung gilt auch für die
Empfänger von Amtsbezügen und für die Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus
diesem Personenkreis. Bei den Empfängern von Amtsbezügen richtet sich der Grundbetrag
nach dem Amtsgehalt. Für die Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus diesem
Personenkreis ist Versorgungsbezug auch das Übergangsgeld.
§ 5
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
§ 6
§ 7
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.