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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 931, GVBl. II 320-185 § 22

 

Anordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz

Vom 26. September 1977
GVBl. I S. 379

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 234), wird bestimmt:

 

§ 1


Die Präsidenten und die Direktoren der Amtsgerichte sind für ihren Geschäftsbereich zuständig, die Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 8. Juli 1976 (BGBl. I S. 1783) festzusetzen und über die Gewährung dieser Ansprüche zu entscheiden.

 

§ 2


Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet in den Fällen des § 2 Satz 2 und des § 4 Satz 2 der Vollstreckungsvergütungsverordnung über eine Abweichung vom Regelbetrag.

 

§ 3


Der Minister der Justiz entscheidet über die vorläufige Berechnung der Vergütung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 der Vollstreckungsvergütungsverordnung.

 

§ 4


Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.

 

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