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Anordnung über Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs

Vom 21. Juni 1988
GVBl. I S. 313

Auf Grund

1. des § 8 a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 1988 (GVBl. I S. 130),

2. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 1985 (BGBl. I S. 2090), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl: I S.856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1988 (GVBl. I S. 2),

wird, soweit der Zentralen Besoldungsstelle Hessen Befugnisse übertragen werden im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, bestimmt:

 

§ 1


Der Zentralen Besoldungsstelle Hessen werden für den Geschäftsbereich des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs folgende Befugnisse übertragen:

1. die Besoldung der Beamten festzusetzen, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist,

2. die Besoldung der Beamten zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,

3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,

4. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 1. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1554, 1666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1987 (BGBl. I S. 2062), und nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154, 2161), zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1, 2 oder 3 beruht,

5. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:

a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 1 000 Deutsche Mark im Einzelfall abzusehen,

b) Ratenzahlungen

bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 5 000 Deutsche Mark,
bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 20 000 Deutsche Mark zu gewähren,

6. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 4 zu befinden.

 

§ 2


Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters bleibt es bei der Zuständigkeit des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs, soweit der Beamte bei seiner Einstellung das 21. Lebensjahr vollendet hat.

 

§ 3


Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

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