Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Hessischen
Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministers
der Finanzen
Vom 3. September 1988
GVBl. I S. 362
Auf Grund
1. des § 9 Abs. 5, des
§ 11 Abs. 2 und des § 28
a des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S.
390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 1986 (GVBl. I S. 393),
2. des § 19 des Hessischen Umzugskostengesetzes in der Fassung vom 27. August
1976 (GVBl. I S. 384), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 1988 (GVBl. I S.
317),
wird bestimmt:
§ 1
(1) Der Minister der Finanzen ist zuständig für die
1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen und Reisen zur
Fortbildung
a) der Beamten des Ministeriums,
b) des Oberfinanzpräsidenten,
c) des Direktors der Hessischen Staatsbäder,
d) des Rektors der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg a. d. Fulda,
e) des Leiters der Landesfinanzschule Hessen,
f) des Leiters der Landesbeschaffungsstelle Hessen,
g) der Leiter der Staatskassen,
h) der Leiter der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter,
i) des Leiters der Zentralen Besoldungsstelle Hessen,
j) des Leiters der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle, Hessen,
2. Anordnung oder Genehmigung von Auslandsdienstreisen,
Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die
nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen (§ 24 Abs. 4 Satz 1 des
Hessischen Reisekostengesetzes),
für die Beamten seines Geschäftsbereichs,
3.
a) Bewilligung von Zuschüssen zum Tagegeld nach § 9 Abs. 5 des Hessischen
Reisekostengesetzes,
b) Zusage der Umzugskostenvergütung,
c) Anordnung der Räumung einer Dienstwohnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des
Hessischen Umzugskostengesetzes,
d) Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus nach
§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung in der Fassung vom 21. Juni
1976 (GVBl. I S. 267, 270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1986 (GVBl.
I S. 31),
für die Beamten des Ministeriums und die Beamten der in Nr. 1 Buchst. d bis j
genannten Behörden,
für die Beamten des höheren Dienstes
aus den Geschäftsbereichen
der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und
der Hauptverwaltung der Hessischen Staatsbäder.
(2) Als allgemein genehmigt gelten
1. beim Oberfinanzpräsidenten und beim Direktor der Hessischen Staatsbäder (bei deren
Abwesenheit auch bei deren Vertretern)
a) Dienstreisen
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich des Landes Berlin) bis zur
Dauer von sieben Kalendertagen,
b) Dienstgänge,
2. bei den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d bis j genannten Beamten (bei deren Abwesenheit
auch bei deren Vertretern)
a) Dienstreisen innerhalb des Landes Hessen,
b) Dienstreisen außerhalb des Landes Hessen aber innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland (einschließlich des Landes Berlin) bis zur Dauer von drei Kalendertagen,
c) Dienstgänge.
Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen
Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt, ausgenommen bei den in Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b bis f genannten Beamten (bei deren Abwesenheit auch bei den jeweiligen
Vertretern).
§ 2
(1) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und die Hauptverwaltung der Hessischen
Staatsbäder sind vorbehaltlich des § 1 für die Beamten ihrer Geschäftsbereiche
zuständig für die
1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Leiter
der nachgeordneten Behörden,
2.
a) Bewilligung von Zuschüssen zum Tagegeld nach § 9 Abs. 5 des Hessischen
Reisekostengesetzes,
b) Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des
Hessischen Reisekostengesetzes über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren
vierzehn Tagen,
c) Zusage der Umzugskostenvergütung,
d) Bewilligung von Trennungsgeld,
e) Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus bis zu
weiteren vierzehn Tagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen
Trennungsgeldverordnung,
f) Anordnung der Räumung einer Dienstwohnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des
Hessischen Umzugskostengesetzes.
(2) Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ist vorbehaltlich des § 1 zuständig
für die
1. Bewilligung von Trennungsgeld für die Beamten der in § 1 Abs. 1 Buchst. d bis
j genannten Behörden,
2. Gewährung der Umzugskostenvergütung für die Beamten ihres Geschäftsbereichs,
3. Festsetzung der Umzugskostenvergütung für die Beamten des Geschäftsbereichs der
Hauptverwaltung der Hessischen Staatsbäder sowie der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d
bis j genannten Behörden.
(3) Als allgemein genehmigt gelten
bei den Leitern der der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und der Hauptverwaltung
der Hessischen Staatsbäder nachgeordneten Behörden
1. Dienstreisen innerhalb des Landes Hessen,
2. Dienstreisen außerhalb des Landes Hessen aber innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland (einschließlich des Landes Berlin) bis zur Dauer von drei Kalendertagen,
3. Dienstgänge.
Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen
Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt.
§ 3
Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind vorbehaltlich der §§ 1 und 2
zuständig für die
1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen, Reisen zur Fortbildung,
die ausschließlich oder überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, und Reisen zur
Ausbildung,
2. Erteilung der Zustimmung zur dienstlichen Benutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen
Reisekostengesetzes,
3. Gewährung von Trennungsgeld,
4. Erstattung der Auslagen und des Ersatzes von Fahrkosten nach § 1 Abs. 2 des Hessischen
Reisekostengesetzes,
5. Gewährung von Umzugskostenvergütung.
§ 4
§ 5
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft.