Anordnung über Zuständigkeiten nach der
Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen im Geschäftsbereich des Ministers der
Finanzen
Vom 21. März 1975
GVBl. I S. 61
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz
2 und des § 16 Abs. 2 der
Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen vom 17. Januar 1964 (GVBl. I S. 5),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 1970 (GVBl. I S. 701), wird bestimmt:
§ 1
Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und der Hauptverwaltung der Hessischen
Staatsbäder
werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:
1. der angemessenen Verlängerung der Frist für den Urlaubsantritt bis zum Ende des
nächsten Kalenderjahres in besonderen Ausnahmefällen zuzustimmen,
2. die Erteilung von Dienstbefreiung bis zu zwölf Werktagen zu genehmigen.
§ 2
Für den Oberfinanzpräsidenten und den Direktor der Hessischen Staatsbäder bleibt die
Befugnis nach § 1 dem Minister der Finanzen vorbehalten.
§ 3
(1) Die Erlasse vom 27. Januar 1971 (StAnz. S. 331) und vom 19. April 1971 (StAnz. S. 789)
werden aufgehoben.
(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.