aufgehoben; vgl. GVBl.
2000 I S. 35, GVBl; II
324-35
Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen
der Hochschullehrer und über die Arbeitszeit der Beamten mit Lehraufgaben an einer
Universität oder einer Gesamthochschule
Vom 29. September 1976
GVBl. I S. 400
Auf Grund des § 85 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung
vom 16. Februar 1970 (GVBl. I S. 110), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1976
(Bundesgesetzbl. I S. 2485), verordnet die Landesregierung und auf Grund des § 199
Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes verordnet der Kultusminister:
§ 1
Hochschullehrer
(1) Hochschullehrer im Sinne dieser Verordnung sind die Professoren an einer Universität
sowie die Dozenten an einer Universität im Beamtenverhältnis auf Widerruf und im
Beamtenverhältnis auf Zeit.
(2) Die Regellehrverpflichtung der Hochschullehrer beträgt für
Professoren acht Lehrveranstaltungsstunden,
Dozenten im Beamtenverhältnis auf Zeit sechs Lehrveranstaltungsstunden,
Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf vier Lehrveranstaltungsstunden.
§ 2
Sonstige Beamte
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamten mit Lehraufgaben
beträgt wöchentlich vierzig Stunden.
(2) Diese Beamten haben folgende Lehrverpflichtungen:
1. Akademische Räte
a) bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit
16 Lehrveranstaltungsstunden
b) bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben)
12 Lehrveranstaltungsstunden
c) soweit die Dienstaufgaben anderweitig bestimmt sind
die in diesen Regelungen festgelegte Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden
2. Studienräte und Studienräte im Hochschuldienst
a) bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit
16 Lehrveranstaltungsstunden
b) bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben)
12 Lehrveranstaltungsstunden
3. Beamtete Lektoren und andere beamtete Lehrkräfte für besondere Aufgaben
a) bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit
16 Lehrveranstaltungsstunden
b) bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben)
12 Lehrveranstaltungsstunden
4. Lehrer als pädagogische Mitarbeiter
a) bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit
16 Lehrveranstaltungsstunden
b) bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben)
12 Lehrveranstaltungsstunden
(3) Im übrigen findet die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in der jeweils
geltenden Fassung Anwendung.
(4) Während der vorlesungsfreien Zeit sind die mit Lehraufgaben betrauten Beamten neben
erforderlichen Vor- und Nachbereitungen ihrer Lehrveranstaltungen verpflichtet, ihrer
Vorbildung entsprechend anderweitige Dienstaufgaben auszuführen.
(5) Eine fast ausschließliche Lehrtätigkeit liegt vor, wenn daneben allgemein anfallende
geringfügige Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Eine überwiegende Lehrtätigkeit
liegt vor, wenn daneben andere Dienstaufgaben in nicht unerheblichem Umfang wahrgenommen
werden.
(6) Der Minister für Wissenschaft und Kunst oder der Präsident mit Genehmigung des
Ministers für Wissenschaft und Kunst kann im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.
§ 3
Beamte mit Lehraufgaben im Bereich der Krankenversorgung
und der Tiermedizin
(1) Der Minister für Wissenschaft und Kunst oder der Präsident mit Genehmigung des
Ministers für Wissenschaft und Kunst kann die Lehrverpflichtung von Lehrenden, die
unmittelbar in der Krankenversorgung tätig sind, entsprechend der Inanspruchnahme durch
diese Dienstleistungen um höchstens fünfzig vom Hundert, in Ausnahmefällen um
höchstens sechzig vom Hundert, im Bereich der Zahnmedizin mit Ausnahme der
Kieferchirurgie um höchstens zwanzig vom Hundert ermäßigen.
(2) Im Bereich der Tiermedizin findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die
Ermäßigung höchstens dreißig vom Hundert betragen kann.
§ 4
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Regellehrverpflichtungen sind in Lehrveranstaltungsstunden des Anrechnungsfaktors
1 entsprechend den Bestimmungen der Kapazitätsverordnung vom 12. Dezember 1975 (GVBl. I
S. 325) ausgedrückt.
(2) Zur Einstufung der Lehrveranstaltungsarten sind die Anrechnungs- und
Betreuungsfaktoren der Anlage 2 der Kapazitätsverordnung anzuwenden.
(3) Die Lehrverpflichtungen werden in Semesterwochenstunden gewertet. Soweit
Lehrveranstaltungen nicht in Wochenstunden je Semester angeboten werden, sind sie in
Semesterwochenstunden umzurechnen.
(4) Nach Prüfungsordnungen oder Studienordnungen nicht erforderliche Lehrveranstaltungen
werden berücksichtigt, wenn alle nach diesen Vorschriften erforderlichen
Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der
Universität tätige Lehrende angeboten werden.
(5) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrende beteiligt sind, können
insgesamt höchstens zweimal - bei fachgebiets- oder fachbereichsübergreifenden
Veranstaltungen höchstens dreimal - angerechnet werden. Sie werden jedem Lehrenden nach
dem Maß seiner jeweiligen Lehrbeteiligung angerechnet.
(6) Die Betreuung einer Diplomarbeit oder einer anderen Studienabschlußarbeit kann nur
einmal je Student und nur in einem Semester auf die Regellehrverpflichtung angerechnet
werden. Je Lehrenden können bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet werden.
(7) Der Einsatz von Lehrenden mit einer Regellehrverpflichtung von zwölf bis sechzehn
Lehrveranstaltungsstunden des Anrechnungsfaktors 1 soll so erfolgen, daß bei
Berücksichtigung der Anrechnungs- und Betreuungsfaktoren die Regellehrverpflichtung durch
eine Lehrtätigkeit erfüllt werden kann, die höchstens vierundzwanzig
Lehrveranstaltungsstunden umfaßt.
(8) Wird das nach Prüfungsordnung, Studienordnung oder Studienplan erforderliche
Gesamtlehrangebot der Lehreinheit in jedem Semester erfüllt, kann der Lehrverpflichtung
auch dadurch entsprochen werden, daß
1. diese im Durchschnitt zweier aufeinanderfolgender Studienjahre erfüllt wird;
2. Lehrende einer Lehreinheit mit der gleichen Regellehrverpflichtung diese
untereinander ausgleichen.
Zur Berücksichtigung wechselnder Unterrichtsbedürfnisse kann das zuständige
Universitätsorgan für Lehrende eine Gestaltung des Umfangs der Lehrtätigkeit vorsehen,
die bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern im Durchschnitt
von zwei Studienjahren eine Erfüllung der Lehrverpflichtung gewährleistet.
(9) Kann in einem Fachgebiet trotz Ausnutzung der Gruppengrößen und trotz Einschränkung
der Lehraufträge wegen der Besonderheiten des Fachgebietes oder eines Überangebotes an
Lehrenden das auf Grund der vorgesehenen Regellehrverpflichtung vorhandene Lehrdeputat
nicht ausgeschöpft werden, kann der Minister für Wissenschaft und Kunst oder der
Präsident mit Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Kunst die
Regellehrverpflichtung entsprechend ermäßigen. Das gilt nicht, soweit eine
Lehrtätigkeit in verwandten Fachgebieten möglich und zumutbar ist. Die demnach zumutbare
Lehrtätigkeit soll unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der Tätigkeit der Lehrenden
gleichmäßig auf die einzelnen Lehrenden verteilt werden. Die Entscheidung nach Satz 2
und 3 trifft der Fachbereichsrat, im Fall des Satzes 2 im Einvernehmen mit dem
Universitätspräsidenten.
§ 5
Ermäßigung der Lehrverpflichtung
(1) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben innerhalb der Universität kann der Minister
für Wissenschaft und Kunst oder der Präsident mit Genehmigung des Ministers für
Wissenschaft und Kunst auf Antrag die Lehrverpflichtung ermäßigen bei
1. Leitern von Fachbereichen
bis zu 50 vom Hundert
2. Studienfachberatern
bis zu 25 vom Hundert der Lehrverpflichtungen; je Studiengang sollen nicht mehr als zwei
Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden.
(2) Der Minister für Wissenschaft und Kunst kann für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben
die Lehrverpflichtung ermäßigen.
§ 6
Gesamthochschule
(1) Die §§ 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für Hochschullehrer und Beamte mit
Lehraufgaben an einer Gesamthochschule. Die Regellehrverpflichtung der Fachhochschullehrer
an einer Gesamthochschule beträgt achtzehn, der sonstigen Lehrer siebenundzwanzig
Wochenstunden.
(2) Der Minister für Wissenschaft und Kunst oder der Präsident mit Genehmigung des
Ministers für Wissenschaft und Kunst kann die Regellehrverpflichtung für
Fachhochschullehrer in integrierten Studiengängen oder in wissenschaftlichen Zentren
ermäßigen.
(3) Für Fachhochschullehrer, die fast ausschließlich in integrierten Studiengängen
tätig sind, kann die Regellehrverpflichtung bis zu vier Stunden ermäßigt werden.
§ 7
Aufhebung bisheriger Vorschriften
Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
1. § 4 Satz 1 des Erlasses vom 30. September 1965 (ABl. S. 799),
2. Abschnitt I Nr. 1 Abs. 2 des Erlasses vom 14. März 1969 (ABl. S. 988),
3. Nr. 1 des Erlasses vom 17. April 1969 (ABl. S. 585),
4. Erlaß vom 9. Oktober 1973 (ABl. S. 965).
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung
in Kraft.