... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

aufgehoben; vgl. GVBl. 2000 I S. 35, GVBl; II 324-35

 

Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Hochschullehrer und über die Arbeitszeit der Beamten mit Lehraufgaben an einer Universität oder einer Gesamthochschule

Vom 29. September 1976
GVBl. I S. 400

Auf Grund des § 85 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 16. Februar 1970 (GVBl. I S. 110), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2485), verordnet die Landesregierung und auf Grund des § 199 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes verordnet der Kultusminister:

 

§ 1

Hochschullehrer


(1) Hochschullehrer im Sinne dieser Verordnung sind die Professoren an einer Universität sowie die Dozenten an einer Universität im Beamtenverhältnis auf Widerruf und im Beamtenverhältnis auf Zeit.


(2) Die Regellehrverpflichtung der Hochschullehrer beträgt für

Professoren acht Lehrveranstaltungsstunden,
Dozenten im Beamtenverhältnis auf Zeit sechs Lehrveranstaltungsstunden,
Dozenten im Beamtenverhältnis auf Widerruf vier Lehrveranstaltungsstunden.

 

§ 2

Sonstige Beamte


(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamten mit Lehraufgaben beträgt wöchentlich vierzig Stunden.


(2) Diese Beamten haben folgende Lehrverpflichtungen:

1. Akademische Räte

a) bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit
16 Lehrveranstaltungsstunden

b) bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben)
12 Lehrveranstaltungsstunden

c) soweit die Dienstaufgaben anderweitig bestimmt sind
die in diesen Regelungen festgelegte Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden

2. Studienräte und Studienräte im Hochschuldienst

a) bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit
16 Lehrveranstaltungsstunden

b) bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben)
12 Lehrveranstaltungsstunden

3. Beamtete Lektoren und andere beamtete Lehrkräfte für besondere Aufgaben

a) bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit
16 Lehrveranstaltungsstunden

b) bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben)
12 Lehrveranstaltungsstunden

4. Lehrer als pädagogische Mitarbeiter

a) bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit
16 Lehrveranstaltungsstunden

b) bei überwiegender Lehrtätigkeit (unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben)
12 Lehrveranstaltungsstunden

 
(3) Im übrigen findet die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.


(4) Während der vorlesungsfreien Zeit sind die mit Lehraufgaben betrauten Beamten neben erforderlichen Vor- und Nachbereitungen ihrer Lehrveranstaltungen verpflichtet, ihrer Vorbildung entsprechend anderweitige Dienstaufgaben auszuführen.


(5) Eine fast ausschließliche Lehrtätigkeit liegt vor, wenn daneben allgemein anfallende geringfügige Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden. Eine überwiegende Lehrtätigkeit liegt vor, wenn daneben andere Dienstaufgaben in nicht unerheblichem Umfang wahrgenommen werden.


(6) Der Minister für Wissenschaft und Kunst oder der Präsident mit Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Kunst kann im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.

 

§ 3

Beamte mit Lehraufgaben im Bereich der Krankenversorgung und der Tiermedizin


(1) Der Minister für Wissenschaft und Kunst oder der Präsident mit Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Kunst kann die Lehrverpflichtung von Lehrenden, die unmittelbar in der Krankenversorgung tätig sind, entsprechend der Inanspruchnahme durch diese Dienstleistungen um höchstens fünfzig vom Hundert, in Ausnahmefällen um höchstens sechzig vom Hundert, im Bereich der Zahnmedizin mit Ausnahme der Kieferchirurgie um höchstens zwanzig vom Hundert ermäßigen.


(2) Im Bereich der Tiermedizin findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ermäßigung höchstens dreißig vom Hundert betragen kann.

 

§ 4

Allgemeine Vorschriften


(1) Die Regellehrverpflichtungen sind in Lehrveranstaltungsstunden des Anrechnungsfaktors 1 entsprechend den Bestimmungen der Kapazitätsverordnung vom 12. Dezember 1975 (GVBl. I S. 325) ausgedrückt.


(2) Zur Einstufung der Lehrveranstaltungsarten sind die Anrechnungs- und Betreuungsfaktoren der Anlage 2 der Kapazitätsverordnung anzuwenden.


(3) Die Lehrverpflichtungen werden in Semesterwochenstunden gewertet. Soweit Lehrveranstaltungen nicht in Wochenstunden je Semester angeboten werden, sind sie in Semesterwochenstunden umzurechnen.


(4) Nach Prüfungsordnungen oder Studienordnungen nicht erforderliche Lehrveranstaltungen werden berücksichtigt, wenn alle nach diesen Vorschriften erforderlichen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Universität tätige Lehrende angeboten werden.


(5) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrende beteiligt sind, können insgesamt höchstens zweimal - bei fachgebiets- oder fachbereichsübergreifenden Veranstaltungen höchstens dreimal - angerechnet werden. Sie werden jedem Lehrenden nach dem Maß seiner jeweiligen Lehrbeteiligung angerechnet.


(6) Die Betreuung einer Diplomarbeit oder einer anderen Studienabschlußarbeit kann nur einmal je Student und nur in einem Semester auf die Regellehrverpflichtung angerechnet werden. Je Lehrenden können bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden angerechnet werden.


(7) Der Einsatz von Lehrenden mit einer Regellehrverpflichtung von zwölf bis sechzehn Lehrveranstaltungsstunden des Anrechnungsfaktors 1 soll so erfolgen, daß bei Berücksichtigung der Anrechnungs- und Betreuungsfaktoren die Regellehrverpflichtung durch eine Lehrtätigkeit erfüllt werden kann, die höchstens vierundzwanzig Lehrveranstaltungsstunden umfaßt.


(8) Wird das nach Prüfungsordnung, Studienordnung oder Studienplan erforderliche Gesamtlehrangebot der Lehreinheit in jedem Semester erfüllt, kann der Lehrverpflichtung auch dadurch entsprochen werden, daß

1. diese im Durchschnitt zweier aufeinanderfolgender Studienjahre erfüllt wird;

2. Lehrende einer Lehreinheit mit der gleichen Regellehrverpflichtung diese untereinander ausgleichen.

Zur Berücksichtigung wechselnder Unterrichtsbedürfnisse kann das zuständige Universitätsorgan für Lehrende eine Gestaltung des Umfangs der Lehrtätigkeit vorsehen, die bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern im Durchschnitt von zwei Studienjahren eine Erfüllung der Lehrverpflichtung gewährleistet.


(9) Kann in einem Fachgebiet trotz Ausnutzung der Gruppengrößen und trotz Einschränkung der Lehraufträge wegen der Besonderheiten des Fachgebietes oder eines Überangebotes an Lehrenden das auf Grund der vorgesehenen Regellehrverpflichtung vorhandene Lehrdeputat nicht ausgeschöpft werden, kann der Minister für Wissenschaft und Kunst oder der Präsident mit Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Kunst die Regellehrverpflichtung entsprechend ermäßigen. Das gilt nicht, soweit eine Lehrtätigkeit in verwandten Fachgebieten möglich und zumutbar ist. Die demnach zumutbare Lehrtätigkeit soll unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der Tätigkeit der Lehrenden gleichmäßig auf die einzelnen Lehrenden verteilt werden. Die Entscheidung nach Satz 2 und 3 trifft der Fachbereichsrat, im Fall des Satzes 2 im Einvernehmen mit dem Universitätspräsidenten.

 

§ 5

Ermäßigung der Lehrverpflichtung


(1) Für die Wahrnehmung folgender Aufgaben innerhalb der Universität kann der Minister für Wissenschaft und Kunst oder der Präsident mit Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Kunst auf Antrag die Lehrverpflichtung ermäßigen bei

1. Leitern von Fachbereichen
bis zu 50 vom Hundert

2. Studienfachberatern
bis zu 25 vom Hundert der Lehrverpflichtungen; je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden.


(2) Der Minister für Wissenschaft und Kunst kann für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen.

 

§ 6

Gesamthochschule


(1) Die §§ 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für Hochschullehrer und Beamte mit Lehraufgaben an einer Gesamthochschule. Die Regellehrverpflichtung der Fachhochschullehrer an einer Gesamthochschule beträgt achtzehn, der sonstigen Lehrer siebenundzwanzig Wochenstunden.


(2) Der Minister für Wissenschaft und Kunst oder der Präsident mit Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Kunst kann die Regellehrverpflichtung für Fachhochschullehrer in integrierten Studiengängen oder in wissenschaftlichen Zentren ermäßigen.


(3) Für Fachhochschullehrer, die fast ausschließlich in integrierten Studiengängen tätig sind, kann die Regellehrverpflichtung bis zu vier Stunden ermäßigt werden.

 

§ 7

Aufhebung bisheriger Vorschriften


Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

1. § 4 Satz 1 des Erlasses vom 30. September 1965 (ABl. S. 799),

2. Abschnitt I Nr. 1 Abs. 2 des Erlasses vom 14. März 1969 (ABl. S. 988),

3. Nr. 1 des Erlasses vom 17. April 1969 (ABl. S. 585),

4. Erlaß vom 9. Oktober 1973 (ABl. S. 965).

 

§ 8

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.

  

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen