aufgehoben; vgl. GVBl.
2005 I S. 776,
GVBl. II 324-41 § 4
Verordnung über die Arbeitszeit der Forstbeamten
Vom 26. Juni 1978
GVBl. I S. 496
Auf Grund des § 85 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung
vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42), zuletzt geändert durch die Gesetze vom 6.
Juni 1978 (GVBl. I S. 301, 319), wird verordnet:
§ 1
Innendienst der Forstämter
Die Arbeitszeit der im Innendienst der Forstämter tätigen Beamten richtet sich nach den
§§ 1, 1 a, 2 bis 5 und 8 der
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in der Fassung vom 14. März 1989 (GVBl.
I S. 90, 91), geändert durch Verordnung vom 18. März 1991 (GVBl. I S. 88), soweit die
folgenden Vorschriften keine abweichende Regelung treffen.
§ 2
Außendienst der Forstämter
(1) Die tägliche Arbeitszeit der Forstbeamten im Außendienst richtet sich - ausgehend
von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 1 der Verordnung über die
Arbeitszeit der Beamten in der jeweils geltenden Fassung - nach den dienstlichen
Erfordernissen. Dies gilt insbesondere für Beginn und Ende der Arbeitszeit.
(2) Ist die Arbeitszeit in Vor- und Nachmittagsdienst geteilt, darf die Mittagspause eine
halbe Stunde nicht unterschreiten.
(3) Für Sonnabende, Sonntage und andere gesetzliche Feiertage ist ein Sonderdienst als
Rufbereitschaft für den Forstamtsbereich einzurichten. Die Anordnung der Rufbereitschaft
erfolgt durch den Forstamtsleiter.
(4) Die Forstamtsleiter sind ermächtigt, im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit nach
den dienstlichen Erfordernissen Sonderregelungen zu treffen.
(5) Dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit von mehr als fünf Stunden im Monat
ist in vollem Umfang durch entsprechende Dienstbefreiung innerhalb der nächsten drei
Monate auszugleichen. Ein Freizeitausgleich soll zwei aufeinander folgende Arbeitstage
nicht übersteigen.
§ 2 a
(1) Der Forstbeamte im Außendienst wird in jedem Kalenderhalbjahr an einem Arbeitstag (§ 4 Abs. 2 der Urlaubsverordnung
für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom 16. November 1982 - GVBl. I S. 269
-, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 1985 - GVBl. I S. 82) unter
Weitergewährung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird
erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat;
die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn
verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Angestellter oder Arbeiter ist anzurechnen. Die
Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) Die Freistellung vom Dienst soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem
Erholungsurlaub erfolgen.
(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, so ist
die Freistellung innerhalb des selben Kalenderhalbjahres nachzuholen. Ist dies aus
dienstlichen Gründen nicht möglich, so ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei
Monate des folgenden Kalenderhalbjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen
ist unzulässig.
§ 3
Forstliche Anstalten, Sonderbetriebe
(1) Für die Beamten der Hessischen Forsteinrichtungsanstalt und der Hessischen
Forstlichen Versuchsanstalt gelten die §§ 1, 2 und 2 a entsprechend.
(2) Für die in der Staatsdarre Wolfgang tätigen Beamten ist § 2 entsprechend
anzuwenden.
(3) Sofern durch Lehrgänge bei den Versuchs- und Lehrbetrieben für Waldarbeit und
Forsttechnik und der Aus- und Fortbildungsstätte bei dem Hessischen Forstamt Schotten
auch Dienst an Sonnabenden erforderlich wird, ist an unterrichtsfreien Tagen während der
üblichen Dienstzeit entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren.
(4) Für die Beamten der forstlichen Maschinenbetriebe gelten die §§ 1, 2 und 2 a
entsprechend.
(5) Die Leiter der Hessischen Forsteinrichtungsanstalt, der Hessischen Forstlichen
Versuchsanstalt, der Staatsdarre Wolfgang und der forstlichen Maschinenbetriebe können
für ihren Bereich Abweichendes bestimmen.
§ 4
Beamte im Vorbereitungsdienst
Für Forstbeamte im Vorbereitungsdienst gilt § 1; für die Zeit ihrer Ausbildung im
Außendienst sind die §§ 2 und 2 a anzuwenden.
§ 5
Inkrafttreten
(1) Der Runderlaß vom 27. Juni 1969 (StAnz. S. 1288) wird aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung
in Kraft.