Verordnung über die Lehrverpflichtungen der
hauptamtlichen Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschulen
Vom 1. Oktober 1980
GVBl. I S. 349
Auf Grund des § 23
Abs. 5 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97) wird
verordnet:
§ 1
(1) Die Lehrverpflichtung der hauptamtlichen Lehrkräfte an den
Verwaltungsfachhochschulen beträgt 684 Lehrveranstaltungsstunden im Studienjahr
bezogen auf 18 Wochenstunden bei 38 Unterrichtswochen.
(2) Wird die Lehrverpflichtung innerhalb eines Studienjahres über- oder
unterschritten, soll ein Ausgleich innerhalb des nächsten Studienjahres
vorgenommen werden.
§ 2
(1) Die Lehrverpflichtung des Rektors der Verwaltungsfachhochschule beträgt vier
Lehrveranstaltungsstunden in der Woche.
(2) Die Lehrverpflichtung des Vertreters des Rektors kann auf Antrag von der
Aufsichtsbehörde bis auf vier Lehrveranstaltungsstunden in der Woche herabgesetzt werden,
soweit dies für die Wahrnehmung seiner Vertretungsaufgaben erforderlich ist.
(3) Zur Wahrnehmung der mit der Fachbereichsleitung verbundenen Aufgaben steht den
Fachbereichen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung
1. in Höhe von sechs Stunden in der Woche bei Fachbereichen mit nicht mehr als 250
Studierenden,
2. in Höhe von acht Stunden in der Woche bei Fachbereichen mit mehr als 250
Studierenden
zur Verfügung.
§ 3
Zur Wahrnehmung der mit der Abteilungsleitung verbundenen Aufgaben steht den
Abteilungen der Fachbereiche eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung in Höhe von
sechs Lehrveranstaltungsstunden in der Woche zur Verfügung.
§ 3a
Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch kann im Einzelfall auf Antrag von dem Rektor der
Verwaltungsfachhochschule
1. bei einem Grad der Behinderung
von mindestens 50 vom Hundert um bis zu 82 Lehrveranstaltungsstunden,
2.
bei einem Grad der Behinderung
von mindestens 70 vom Hundert um bis zu 123 Lehrveranstaltungsstunden,
3.
bei einem Grad der Behinderung
von mindestens 90 vom Hundert um bis zu 171 Lehrveranstaltungsstunden
ermäßigt werden. Die Ermäßigung ist je nach Art der Behinderung zeitlich zu
befristen.
§ 4
Auf Antrag können hauptamtliche Lehrkräfte in Abständen von etwa fünf Jahren für die
Dauer von sechs Monaten, in besonderen Ausnahmefällen auch länger, von Lehr- und
Prüfungsverpflichtungen befreit werden, um Tätigkeiten in der Berufspraxis auszuüben.
Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.