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Verordnung über die Lehrverpflichtungen der hauptamtlichen Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschulen

Vom 1. Oktober 1980
GVBl. I S. 349


Auf Grund des § 23 Abs. 5 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12. Juni 1979 (GVBl. I S. 95, 97) wird verordnet:

 

§ 1


(1) Die Lehrverpflichtung der hauptamtlichen Lehrkräfte an den Verwaltungsfachhochschulen beträgt 684 Lehrveranstaltungsstunden im Studienjahr bezogen auf 18 Wochenstunden bei 38 Unterrichtswochen.


(2) Wird die Lehrverpflichtung innerhalb eines Studienjahres über- oder unterschritten, soll ein Ausgleich innerhalb des nächsten Studienjahres vorgenommen werden.

 

§ 2


(1) Die Lehrverpflichtung des Rektors der Verwaltungsfachhochschule beträgt vier Lehrveranstaltungsstunden in der Woche.


(2) Die Lehrverpflichtung des Vertreters des Rektors kann auf Antrag von der Aufsichtsbehörde bis auf vier Lehrveranstaltungsstunden in der Woche herabgesetzt werden, soweit dies für die Wahrnehmung seiner Vertretungsaufgaben erforderlich ist.


(3) Zur Wahrnehmung der mit der Fachbereichsleitung verbundenen Aufgaben steht den Fachbereichen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung

1. in Höhe von sechs Stunden in der Woche bei Fachbereichen mit nicht mehr als 250 Studierenden,

2. in Höhe von acht Stunden in der Woche bei Fachbereichen mit mehr als 250 Studierenden

zur Verfügung.

 

§ 3


Zur Wahrnehmung der mit der Abteilungsleitung verbundenen Aufgaben steht den Abteilungen der Fachbereiche eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung in Höhe von sechs Lehrveranstaltungsstunden in der Woche zur Verfügung.

 

§ 3a


Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann im Einzelfall auf Antrag von dem Rektor der Verwaltungsfachhochschule

1. bei einem Grad der Behinderung

von mindestens 50 vom Hundert um bis zu 82 Lehrveranstaltungsstunden,

2. bei einem Grad der Behinderung

von mindestens 70 vom Hundert um bis zu 123 Lehrveranstaltungsstunden,

3. bei einem Grad der Behinderung

von mindestens 90 vom Hundert um bis zu 171 Lehrveranstaltungsstunden

ermäßigt werden. Die Ermäßigung ist je nach Art der Behinderung zeitlich zu befristen.

 

§ 4


Auf Antrag können hauptamtliche Lehrkräfte in Abständen von etwa fünf Jahren für die Dauer von sechs Monaten, in besonderen Ausnahmefällen auch länger, von Lehr- und Prüfungsverpflichtungen befreit werden, um Tätigkeiten in der Berufspraxis auszuüben. Über den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde.

 

§ 5


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

 

§ 6

(aufgehoben)

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