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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 238, GVBl. II 324-45 § 10

 

Verordnung über die Elternzeit für Beamte im Lande Hessen
(Elternzeitverordnung - EltZVO)[*]

Vom 31. Oktober 1986
GVBl. I S. 298


Auf Grund des
§ 95 Nr. 1 und 2, des § 215 Abs. 1 in Verbindung mit § 95 Nr. 2 und des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), wird verordnet:

 

§ 1


(1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie

1.

a) mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht,

b) mit einem Kind des Ehegatten oder Lebenspartners,

c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) oder in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufgenommen haben,

d) auch ohne Personensorgerecht

aa) mit einem leiblichen Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers,

bb) mit einem Kind, für das die nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erklärte Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam geworden oder die beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist,

cc) mit einem Kind, welches von seinen Eltern in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz nicht betreut werden kann, als Verwandter bis zum dritten Grad oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner, sofern von anderen Berechtigten Erziehungsgeld nicht in Anspruch genommen wird,

in einem Haushalt leben und

2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.


(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach Satz 1 überschneiden. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann für jedes Kind auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragen werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; Satz 2 und 3 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln.


(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden; sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2319), geändert durch Gesetz vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190), oder des
§ 3 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutzverordnung vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), wird auf diese Begrenzung angerechnet, soweit nicht die Anrechnung wegen eines besonderen Härtefalls (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) unbillig ist. Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartner und für die Berechtigten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c.


(4) Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn von bis zu dreißig Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche gründe nicht entgegenstehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausgeübt werden.

 

§ 2


(1) Die Inanspruchnahme der Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist nach
§ 3 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutzverordnung beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich erklärt werden. In der Erklärung ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie genommen wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutzverordnung auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutzverordnung und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutzverordnung anschließende Inanspruchnahme der Elternzeit nicht rechtzeitig erklären, kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) kann nur innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen ist nicht zulässig. Die EIternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.


(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, so endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes.


(5) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 3

 

§ 4


(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung eines Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen seinen Willen nicht ausgesprochen werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Beamter auf Probe, ohne Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ausübt und die Voraussetzungen für die Gewährung von Elternzeit erfüllt.


(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.


(3)
§ 39 Abs. 1 und 3, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 43 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.

 

§ 5


(1) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften der
Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561). Satz 1 gilt entsprechend für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, die nach der Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 4 der Hessischen Beihilfenverordnung über den 31. Dezember 2000 hinaus beihilfeberechtigt bleiben; die Beihilfe bemisst sich nach der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unmittelbar vor Antritt der Elternzeit; für die Bemessung der Beihilfe während erziehungsgeldunschädlicher Teilzeitbeschäftigung mit Beihilfeberechtigung ist auf das hierfür vereinbarte Arbeitszeitmaß bei dem öffentlichen Arbeitgeber abzustellen, sofern dies für die Teilzeitbeschäftigten günstiger ist.


(2) Dem Beamten werden für die Zeit der Elternzeit, sofern er nicht eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ausübt, die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich sechzig Deutsche Mark erstattet, wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Als Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 gilt nicht ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, daß ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht. Steht dem Beamten ein vemindertes Erziehungsgeld zu, wird ihm auf Antrag zusätzlich zu dem Erstattungsbeitrag nach Satz 1 der Teil der restlichen Beiträge für seine beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung erstattet, der dem Verhältnis seines verminderten Erziehungsgeldes zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die beim letzten Bezug von Erziehungsgeld vorgelegen haben. Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung des Erstattungsbetrags erfolgt durch die vor Beginn der Elternzeit für die Besoldung zuständige Stelle.


(3) Nehmen die Eltern gemeinsame Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nach Abs. 2 nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.


(4) Den Polizeivollzugsbeamten bei der Bereitschaftspolizei wird während der Elternzeit unentgeltliche Heilfürsorge in entsprechender Anwendung des
§ 191 des Hessischen Beamtengesetzes gewährt, sofern sie nicht auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung ... unmittelbar Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge nach dieser Vorschrift haben.

 

§ 6


Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 

§ 7

 

§ 8

 

§ 9


Es treten in Kraft

1. § 7 am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats,

2. die übrigen Vorschriften mit Wirkung vom 1. Januar 1986.

 

§ 10


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2007 außer Kraft.

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