"Artikel 2
(1) Auf Beamte, die Anspruch auf Erziehungsurlaub für ein vor dem 1. Januar 1992
geborenes Kind haben, finden die Vorschriften der Erziehungsurlaubsverordnung in der bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Beamte, denen Erziehungsurlaub für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes
Kind nach den bisherigen Vorschriften bewilligt wurde, können eine Entscheidung nach
Maßgabe dieser Verordnung beantragen."