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Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamten
(Hessische Polizeiarbeitszeitverordnung - HPolAZVO)

Vom 24. Mai 1993
GVBl. I S. 191

Auf Grund des § 85 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1992 (GVBl. I S. 170), wird verordnet:

 

§ 1

Grundsätzliche Regelung


Die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten richtet sich nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in der jeweils geltenden Fassung, soweit die folgenden Vorschriften keine abweichende Regelung treffen.

 

§ 2

Regelmäßige Arbeitszeit


(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt

bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche,
ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung
des sechzigsten Lebensjahres
41 Stunden pro Woche,
ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche;

sie darf achtundvierzig Stunden nicht über- und sechsunddreißig Stunden nicht unterschreiten.

Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird.


(2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der bei einer Verwaltungsbehörde tätigen Polizeibediensteten richten sich nach der für den Verwaltungsbereich getroffenen jeweiligen Regelung.


(3) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zwingend erfordern, insbesondere wenn die wöchentliche Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen auf mehr als fünf Wochentage verteilt werden muß, kann die oberste Polizeibehörde für Polizeidienststellen eine abweichende Regelung treffen oder zulassen. In begründeten Fällen kann die Leitung einer Polizeidienststelle für einzelne oder eine Anzahl von Bediensteten eine andere Anordnung treffen.


(4) Einzelheiten der Arbeitszeiteinteilung sind nach Maßgabe dieser Verordnung durch die Leitung der Polizeidienststellen zu regeln.

 

§ 3

Wechselschichtdienst


(1) Wechselschichtdienst ist ein Dienst im Schichtwechsel, bei dem wegen der sachlichen Aufgaben oder der örtlichen Verhältnisse der Dienstbetrieb im Mehrschichtendienst mit mehreren Dienstgruppen erfolgt.


(2) Die Höchstdauer einer Dienstschicht soll nicht mehr als zwölf Stunden betragen. Die Mindestdauer einer Dienstschicht soll sechs Stunden nicht unterschreiten.


(3) Die tägliche Arbeitszeit soll auf eine Dienstschicht beschränkt bleiben. Werden an einem Kalendertag ausnahmsweise zwei Dienstschichten geleistet, so ist zwischen diese Schichten mindestens eine einstündige Pause zu legen. Während des Nachtdienstes können Ruhepausen gewährt werden, sofern es der Dienst zuläßt.


(4) Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag), so vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für die Polizeibediensteten im Wechselschichtdienst in demselben Umfang wie für die nicht im Wechselschichtdienst eingesetzten. Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten.

 

§ 4

Unregelmäßige Arbeitszeit


(1) Ist die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet oder erforderlich, so ist die darauf entfallende Zeit - einschließlich der Zeiten für zusätzlich erforderlichen Zu- und Abgang - als Arbeitszeit zu berücksichtigen.


(2) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit.


(3) Reisezeiten werden nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit zugleich Diensthandlungen ausgeführt werden. Bei geschlossenen Einsätzen ist auch die Zeit der An- und Rückfahrt Arbeitszeit.

 

§ 5

Einsatzbereitschaft


Werden Polizeikräfte an einem bestimmten Ort für polizeiliche Maßnahmen aus besonderen Anlässen für den sofortigen Einsatz bereitgehalten, so ist diese Zeit als Arbeitszeit zu berücksichtigen.

 

§ 6

Bereitschaftsdienst


(1) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich Polizeibedienstete in ihrer Dienststelle oder einem anderen dienstlich bestimmten Ort außerhalb ihrer Häuslichkeit aufzuhalten haben, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können.


(2) Die Gemeinschaftsunterkünfte der Bereitschaftspolizei gelten für die dort zum Wohnen verpflichteten Polizeibediensteten als Häuslichkeit im Sinne dieser Vorschrift.


(3) Die Zeiten eines Bereitschaftsdienstes sind zu einem Drittel auf die Arbeitszeit anzurechnen.


(4) Werden Polizeikräfte während des Bereitschaftsdienstes dienstlich tätig, so ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen.

 

§ 7

Rufbereitschaft


(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich Polizeibedienstete frei von jeder dienstlichen Tätigkeit in ihrer Häuslichkeit oder - falls der Zweck der Bereithaltung nicht entgegensteht - an einem anderen von ihnen anzuzeigenden Ort ihrer Wahl aufhalten dürfen, um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können.


(2) Die Zeit der Rufbereitschaft ist zu einem Achtel durch Freizeit zu anderer Zeit auszugleichen. Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit.


(3) § 6 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

 

§ 8

Experimentierklausel


Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.

 

§ 9

Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

 

§ 10


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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