sie darf achtundvierzig Stunden nicht über- und sechsunddreißig Stunden nicht
unterschreiten.
Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem
das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird.
(2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der bei einer Verwaltungsbehörde tätigen
Polizeibediensteten richten sich nach der für den Verwaltungsbereich getroffenen
jeweiligen Regelung.
(3) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zwingend erfordern, insbesondere wenn die
wöchentliche Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen auf mehr als fünf Wochentage verteilt
werden muß, kann die oberste Polizeibehörde für
Polizeidienststellen eine abweichende Regelung treffen oder zulassen. In begründeten
Fällen kann die Leitung einer Polizeidienststelle für einzelne oder eine Anzahl von
Bediensteten eine andere Anordnung treffen.
(4) Einzelheiten der Arbeitszeiteinteilung sind nach Maßgabe dieser Verordnung durch die
Leitung der Polizeidienststellen zu
regeln.
§ 3
Wechselschichtdienst
(1) Wechselschichtdienst ist ein Dienst im Schichtwechsel, bei dem wegen der sachlichen
Aufgaben oder der örtlichen Verhältnisse der Dienstbetrieb im Mehrschichtendienst mit
mehreren Dienstgruppen erfolgt.
(2) Die Höchstdauer einer Dienstschicht soll nicht mehr als zwölf Stunden betragen. Die
Mindestdauer einer Dienstschicht soll sechs Stunden nicht unterschreiten.
(3) Die tägliche Arbeitszeit soll auf eine Dienstschicht beschränkt bleiben. Werden an
einem Kalendertag ausnahmsweise zwei Dienstschichten geleistet, so ist zwischen diese
Schichten mindestens eine einstündige Pause zu legen. Während des Nachtdienstes können
Ruhepausen gewährt werden, sofern es der Dienst zuläßt.
(4) Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag), so
vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für die Polizeibediensteten im
Wechselschichtdienst in demselben Umfang wie für die nicht im Wechselschichtdienst
eingesetzten. Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Abs. 1 der Verordnung über die
Arbeitszeit der Beamten.
§ 4
Unregelmäßige Arbeitszeit
(1) Ist die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
angeordnet oder erforderlich, so ist die darauf entfallende Zeit - einschließlich der
Zeiten für zusätzlich erforderlichen Zu- und Abgang - als Arbeitszeit zu
berücksichtigen.
(2) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, gilt
nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als
Arbeitszeit.
(3) Reisezeiten werden nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit zugleich Diensthandlungen
ausgeführt werden. Bei geschlossenen Einsätzen ist auch die Zeit der An- und Rückfahrt
Arbeitszeit.
§ 5
Einsatzbereitschaft
Werden Polizeikräfte an einem bestimmten Ort für polizeiliche Maßnahmen aus besonderen
Anlässen für den sofortigen Einsatz bereitgehalten, so ist diese Zeit als Arbeitszeit zu
berücksichtigen.
§ 6
Bereitschaftsdienst
(1) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich Polizeibedienstete in ihrer Dienststelle oder
einem anderen dienstlich bestimmten Ort außerhalb ihrer Häuslichkeit aufzuhalten haben,
um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können.
(2) Die Gemeinschaftsunterkünfte der Bereitschaftspolizei gelten für die dort zum Wohnen
verpflichteten Polizeibediensteten als Häuslichkeit im Sinne dieser Vorschrift.
(3) Die Zeiten eines Bereitschaftsdienstes sind zu einem Drittel auf die Arbeitszeit
anzurechnen.
(4) Werden Polizeikräfte während des Bereitschaftsdienstes dienstlich tätig, so ist die
Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen.
§ 7
Rufbereitschaft
(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich Polizeibedienstete frei von jeder dienstlichen
Tätigkeit in ihrer Häuslichkeit oder - falls der Zweck der Bereithaltung nicht
entgegensteht - an einem anderen von ihnen anzuzeigenden Ort ihrer Wahl aufhalten dürfen,
um bei Bedarf zur Dienstleistung abberufen werden zu können.
(2) Die Zeit der Rufbereitschaft ist zu einem Achtel durch Freizeit zu anderer Zeit
auszugleichen. Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit.
(3) § 6 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 8
Experimentierklausel
Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde von den
Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
§ 10
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


